Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Als Verfahrensmängel rügt der Kläger, daß es das Erstgericht unterlassen habe, ein lungenfachärztliches und ein serologisches Gutachten einzuholen. Diese Ausführungen waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung und das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gelangt, daß dem Erstgericht wesentliche Verfahrensverstöße nicht unterlaufen sind. Auch in Sozialrechtssachen können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 3/115 mwN). Die Mängelrüge der Revision ist daher nicht berechtigt.
Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge zu.
Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach § 99 Abs 1 ASVG setzt eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus [Schrammel ZAS 1990, 73 [79 f] und in Tomandl, System 181 f; SSV-NF 1/27, 2/43 ua], wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben [SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43 ua]. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es aber regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (sa Schrammel, ZAS 1990, 73 [79 f]). Der Oberste Gerichtshof hat dazu (SSV-NF 1/44) ausgefütrt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, würde nämlich das Abstellen auf den Zeitpunkt des letzten Vergleiches dazu führen, daß eine nur allmählich eintretende Besserung unberücksichtigt bleiben müßte, weil sie in ihren Teilphasen unwesentlich wäre, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist. Dies führt aber nicht dazu, daß Entscheidungen über die Weitergewährung oder - wie hier ein Vergleich über die Weitzrgewährung nach bescheidmäßiger Entziehung der Leistung - ohne jede Bedeutung wären.Gemäß Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG setzt eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus [Schrammel ZAS 1990, 73 [79 f] und in Tomandl, System 181 f; SSV-NF 1/27, 2/43 ua], wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben [SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43 ua]. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es aber regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (sa Schrammel, ZAS 1990, 73 [79 f]). Der Oberste Gerichtshof hat dazu (SSV-NF 1/44) ausgefütrt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, würde nämlich das Abstellen auf den Zeitpunkt des letzten Vergleiches dazu führen, daß eine nur allmählich eintretende Besserung unberücksichtigt bleiben müßte, weil sie in ihren Teilphasen unwesentlich wäre, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist. Dies führt aber nicht dazu, daß Entscheidungen über die Weitergewährung oder - wie hier ein Vergleich über die Weitzrgewährung nach bescheidmäßiger Entziehung der Leistung - ohne jede Bedeutung wären.
Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und einer Prozeßhandlung (SZ 56/98). Im Hinblick auf seine prozeßbeendigende als auch streitbereinigende Wirkung ist die Folge des Vergleiches, daß die durch ihn bereinigten Streitfragen nicht mehr aufgeworfen werden dürfen (Fasching, Kommentar II, 965). Durch die Vergleichsabschlüsse in den Vorverfahren wurde zwischen den Parteien klargestellt, daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung in den für die Vergleichsabschlüsse maßgeblichen Zeitpunkten nicht gegeben waren. Ebenso wie eine Leistung wegen Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides dann nicht entzogen werden kann, wenn sich die Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt nicht geändert haben, selbst wenn die Voraussetzungen für die Leistung im Gewährungszeitpunkt gefehlt haben, steht die Rechtskraft eines Bescheidei oder Urteiles über die Weitergewährung der Entziehung der Leistung dann entgegen, wenn seit dem Zeitpunkt dieser Entscheidung in den maßgeblichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten ist. Wurde wie hier über die Weitergewährung ein Vergleich abgeschlossen, dann steht dessen materiellrechtliche Wirkung der Entziehung der Leistung bei unveränderten Verhältnissen entgegen. Der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt würde zum Ergebnis führen, daß der Versicherungsträger nach Weitergewährung der Leistung dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Weitergewährung die Voraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt waren, die Leistung jederzeit auch bei unveränderten Verhältnissen entziehen könnte. Dies ist aber mit den Grundsätzen der materiellen Rechtksraft bzw. der materiellrechtlichen Wirkung eines hierüber abgeschlossenen Vergleiches ebensowenig vereinbar wie mit Grundsätzen der Rechtssicherheit. Voraussetzung für die Entziehung ist daher, daß seit dem Zeitpunkt der Weitergewährung eine Änderung eingetreten ist. Ist jedoch in den für den Bezug der Leistung relevanten Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der Weitergewährung eine solche Änderung eingetreten, dann ist es für die Entziehung nicht erforderlich, daß diese für sich gesehen wesentlich im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG ist. Ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, dann sind für die Frage, ob insgesamt eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die die Entziehung der Leistung rechtfertigt, die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) Gewährung der Leistung und der nunmehrigen Entziehung gegenüberzustellen. Damit wird auch eine allmähliche in Teilphasen verlaufende Besserung ungeachtet zwischenzeitiger Entscheidungen oder Vergleichsabschlüsse über die Weitergewährung der Leistung in entsprechender Weise berücksichtigt.Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und einer Prozeßhandlung (SZ 56/98). Im Hinblick auf seine prozeßbeendigende als auch streitbereinigende Wirkung ist die Folge des Vergleiches, daß die durch ihn bereinigten Streitfragen nicht mehr aufgeworfen werden dürfen (Fasching, Kommentar römisch zwei, 965). Durch die Vergleichsabschlüsse in den Vorverfahren wurde zwischen den Parteien klargestellt, daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung in den für die Vergleichsabschlüsse maßgeblichen Zeitpunkten nicht gegeben waren. Ebenso wie eine Leistung wegen Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides dann nicht entzogen werden kann, wenn sich die Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt nicht geändert haben, selbst wenn die Voraussetzungen für die Leistung im Gewährungszeitpunkt gefehlt haben, steht die Rechtskraft eines Bescheidei oder Urteiles über die Weitergewährung der Entziehung der Leistung dann entgegen, wenn seit dem Zeitpunkt dieser Entscheidung in den maßgeblichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten ist. Wurde wie hier über die Weitergewährung ein Vergleich abgeschlossen, dann steht dessen materiellrechtliche Wirkung der Entziehung der Leistung bei unveränderten Verhältnissen entgegen. Der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt würde zum Ergebnis führen, daß der Versicherungsträger nach Weitergewährung der Leistung dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Weitergewährung die Voraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt waren, die Leistung jederzeit auch bei unveränderten Verhältnissen entziehen könnte. Dies ist aber mit den Grundsätzen der materiellen Rechtksraft bzw. der materiellrechtlichen Wirkung eines hierüber abgeschlossenen Vergleiches ebensowenig vereinbar wie mit Grundsätzen der Rechtssicherheit. Voraussetzung für die Entziehung ist daher, daß seit dem Zeitpunkt der Weitergewährung eine Änderung eingetreten ist. Ist jedoch in den für den Bezug der Leistung relevanten Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der Weitergewährung eine solche Änderung eingetreten, dann ist es für die Entziehung nicht erforderlich, daß diese für sich gesehen wesentlich im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG ist. Ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, dann sind für die Frage, ob insgesamt eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die die Entziehung der Leistung rechtfertigt, die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) Gewährung der Leistung und der nunmehrigen Entziehung gegenüberzustellen. Damit wird auch eine allmähliche in Teilphasen verlaufende Besserung ungeachtet zwischenzeitiger Entscheidungen oder Vergleichsabschlüsse über die Weitergewährung der Leistung in entsprechender Weise berücksichtigt.
Feststellungen der Vorinstanzen liegen hier nur hinsichtlich des Leistungskalküls im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Leistung und der Entziehung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vor. Für die Entscheidung der Frage, ob die Entziehung der Invaliditätspension gerechtfertigt ist, sind jedoch auch Feststellungen erforderlich, ob sich seit dem Zeitpunkt des letzten Vergleichsabschlusses die Leistungsfähigkeit verbessert hat. Sollte diesbezüglich seither keine Änderung eingetreten sein, so stünde dies einer Entziehung der Leistung entgegen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.