Entscheidungsgründe:
Soweit die Klägerin Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, bildeten sie schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Mängel können aber mit Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).
Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO wird nicht aufgezeigt (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO wird nicht aufgezeigt (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 48, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen bekämpft die Klägerin in der Revision mehrfach die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; dies ist jedoch im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO, der gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch für Sozialrechtssachen maßgebend ist, nicht zulässig. Soweit die Revisionsausführungen dahin verstanden werden können, daß damit auch die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache bekämpft werden soll, ist darauf hinzuweisen, daß diese rechtliche Beurteilung richtig ist (§ 48 ASGG). Hat die Versicherte während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt und liegen auch die Voraussetzungen nach § 255 Abs 4 ASVG nicht vor, so ist die Frage der Invalidität nach dem vorangehenden Abs 3 zu beurteilen; auf die Gründe, aus denen sie nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kommt es nicht an. Bei den Berufstätigkeiten, auf die die Klägerin verwiesen wurde, sind nur leichte Arbeiten zu verrichten, weshalb die Einschränkung bei der Verrichtung von mittelschweren Arbeiten, auf die sie sich in der Revision beruft, ohne Bedeutung ist. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nur eine durch den Gesundheitszustand hervorgerufene, nicht aber auch eine durch die Familienverhältnisse bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätspension begründen kann (arg.:Im übrigen bekämpft die Klägerin in der Revision mehrfach die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; dies ist jedoch im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch für Sozialrechtssachen maßgebend ist, nicht zulässig. Soweit die Revisionsausführungen dahin verstanden werden können, daß damit auch die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache bekämpft werden soll, ist darauf hinzuweisen, daß diese rechtliche Beurteilung richtig ist (Paragraph 48, ASGG). Hat die Versicherte während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt und liegen auch die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht vor, so ist die Frage der Invalidität nach dem vorangehenden Absatz 3, zu beurteilen; auf die Gründe, aus denen sie nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kommt es nicht an. Bei den Berufstätigkeiten, auf die die Klägerin verwiesen wurde, sind nur leichte Arbeiten zu verrichten, weshalb die Einschränkung bei der Verrichtung von mittelschweren Arbeiten, auf die sie sich in der Revision beruft, ohne Bedeutung ist. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nur eine durch den Gesundheitszustand hervorgerufene, nicht aber auch eine durch die Familienverhältnisse bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätspension begründen kann (arg.:
"infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist" im § 255 Abs 3 ASVG)."infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist" im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG).