Die Revision ist berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ARÜG). Nach dem den sachlichen Geltungsbereich behandelnden § 1 Abs 1 Z 1 regelt das ARÜG, ob und inwieweit a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27.11.1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten, darunter auch Ungarn, nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind, b) nicht als Versicherungszeiten nach lit a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27.11.1961 in Gebieten anderer Staaten, darunter auch Ungarn, zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten in der österreichischen Pensions(Renten)- versicherung zu berücksichtigen sind.(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ARÜG). Nach dem den sachlichen Geltungsbereich behandelnden Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, regelt das ARÜG, ob und inwieweit a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27.11.1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten, darunter auch Ungarn, nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind, b) nicht als Versicherungszeiten nach Litera a, geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27.11.1961 in Gebieten anderer Staaten, darunter auch Ungarn, zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten in der österreichischen Pensions(Renten)- versicherung zu berücksichtigen sind.
Nach Abs 1 Satz 1 des den persönlichen Geltungsbereich regelnden § 2 gilt die Regelung nach § 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen, a) die sich am 11.7.1953, am 1.1.1961 oder am 27.11.1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind, b) die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der lit a anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 27.11.1961 bewilligt wurde und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten, c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27.11.1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten, d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche iS der lit a nach dem 27.11.1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.Nach Absatz eins, Satz 1 des den persönlichen Geltungsbereich regelnden Paragraph 2, gilt die Regelung nach Paragraph eins,, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen, a) die sich am 11.7.1953, am 1.1.1961 oder am 27.11.1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind, b) die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der Litera a, anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 27.11.1961 bewilligt wurde und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten, c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27.11.1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten, d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche iS der Litera a, nach dem 27.11.1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.
Unbestritten ist, daß sich der Kläger zwar nicht am 11.7.1953, wohl aber am 1.1. und am 27.11.1961 in Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, jedoch an diesen Tagen weder österreichischer noch deutscher Staatsangehöriger war.
Für Personen, die nicht als Volksdeutsche anzusehen sind, gilt das ARÜG ua nur, wenn sie an einem der ARÜGStichtage entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren. Während § 2 Abs 1 von der in seiner lit a geforderten Voraussetzung des nicht nur vorübergehenden Inlandsaufenthaltes am 11.7.1953, 1.1. oder 27.11.1961 die angeführten Ausnahmen vorsieht, kennt das ARÜG - abgesehen von den Volksdeutschen - keine Ausnahme vom Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage. Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Gründen Personen, die nicht als Volksdeutsche anzusehen sind, an keinem dieser Tage die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Dieses Erfordernis kann daher auch dann nicht entfallen, wenn solche Personen nachweislich ohne ihr Verschulden eine der genannten Staatsangehörigkeiten erst später erwerben konnten. Der Kläger würde daher nur dann in den persönlichen Geltungsbereich des ARÜG fallen, wenn er als Volksdeutscher iS des § 2 Abs 1 lit a anzusehen wäre, worunter Personen zu verstehen sind, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache und Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden (SSV-NF 2/10 mwN). Ob dies auf den Kläger zutrifft und welche Versicherungszeiten er vor seiner Ausreise nach Österreich in Ungarn erworben hat, kann noch nicht beurteilt werden, weil diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen vorliegen.Für Personen, die nicht als Volksdeutsche anzusehen sind, gilt das ARÜG ua nur, wenn sie an einem der ARÜGStichtage entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren. Während Paragraph 2, Absatz eins, von der in seiner Litera a, geforderten Voraussetzung des nicht nur vorübergehenden Inlandsaufenthaltes am 11.7.1953, 1.1. oder 27.11.1961 die angeführten Ausnahmen vorsieht, kennt das ARÜG - abgesehen von den Volksdeutschen - keine Ausnahme vom Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage. Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Gründen Personen, die nicht als Volksdeutsche anzusehen sind, an keinem dieser Tage die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Dieses Erfordernis kann daher auch dann nicht entfallen, wenn solche Personen nachweislich ohne ihr Verschulden eine der genannten Staatsangehörigkeiten erst später erwerben konnten. Der Kläger würde daher nur dann in den persönlichen Geltungsbereich des ARÜG fallen, wenn er als Volksdeutscher iS des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, anzusehen wäre, worunter Personen zu verstehen sind, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache und Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden (SSV-NF 2/10 mwN). Ob dies auf den Kläger zutrifft und welche Versicherungszeiten er vor seiner Ausreise nach Österreich in Ungarn erworben hat, kann noch nicht beurteilt werden, weil diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen vorliegen.
Bei der Ausführung auf Seite 2 des erstgerichtlichen Urteils (AS 15), der Kläger sei nicht als Volksdeutscher iS des § 2 Abs 1 lit a anzusehen, handelt es sich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung, die deshalb unrichtig ist, weil dazu erheblich erscheinende Tatsachen nicht festgestellt wurden.Bei der Ausführung auf Seite 2 des erstgerichtlichen Urteils (AS 15), der Kläger sei nicht als Volksdeutscher iS des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, anzusehen, handelt es sich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung, die deshalb unrichtig ist, weil dazu erheblich erscheinende Tatsachen nicht festgestellt wurden.
Da sich der in erster Instanz nicht vertretene Kläger in der Klage, insbesondere durch Bezugnahme auf die damit vorgelegte Verständigung der beklagten Partei vom 28.4.1982, in der unter den von ihm insgesamt erworbenen Versicherungszeiten auch die unter Zugrundelegung des ARÜG ermittelten 105 Versicherungsmonate von November 1947 bis Oktober 1956 aufscheinen, auf diese im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigten zusätzlichen Versicherungszeiten berufen und der Kläger unbestritten zu den im § 21 Abs 1 lit a angeführten Stichtagen die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht erworben hatte und auch nicht deutscher Staatsangehöriger war, konnte die Berufung des Klägers auf das ARÜG nur dahin verstanden werden, daß er Volksdeutscher im Sinne dieses Gesetzes sei. Nachdem die beklagte Partei in der Klagebeantwortung ua eingewendet hatte, daß der Kläger nicht als Volksdeutscher angesehen werden könne, ohne dies allerdings zu begründen, wären die für die Beurteilung, ob der Kläger als Volksdeutscher iS des § 2 Abs 1 lit a angesehen werden kann, erheblichen Tatsachen in erster Instanz nicht nur zu erörtern, sondern auch festzustellen gewesen.Da sich der in erster Instanz nicht vertretene Kläger in der Klage, insbesondere durch Bezugnahme auf die damit vorgelegte Verständigung der beklagten Partei vom 28.4.1982, in der unter den von ihm insgesamt erworbenen Versicherungszeiten auch die unter Zugrundelegung des ARÜG ermittelten 105 Versicherungsmonate von November 1947 bis Oktober 1956 aufscheinen, auf diese im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigten zusätzlichen Versicherungszeiten berufen und der Kläger unbestritten zu den im Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, angeführten Stichtagen die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht erworben hatte und auch nicht deutscher Staatsangehöriger war, konnte die Berufung des Klägers auf das ARÜG nur dahin verstanden werden, daß er Volksdeutscher im Sinne dieses Gesetzes sei. Nachdem die beklagte Partei in der Klagebeantwortung ua eingewendet hatte, daß der Kläger nicht als Volksdeutscher angesehen werden könne, ohne dies allerdings zu begründen, wären die für die Beurteilung, ob der Kläger als Volksdeutscher iS des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, angesehen werden kann, erheblichen Tatsachen in erster Instanz nicht nur zu erörtern, sondern auch festzustellen gewesen.
Da das Berufungsgericht wegen der gesetzesgemäß ausgeführten Rechtsrüge verpflichtet war, die rechtliche Beurteilung der Sache in jede Richtung hin zu prüfen, hätte es die erwähnten, dem genannten Berufungsgrund zuzuordnenden Feststellungsmängel auch ohne ausdrückliche Geltendmachung aufgreifen und nach § 496 Abs 1, allenfalls Abs 3 ZPO vorgehen müssen (zB Fasching, ZPR2 insbesondere Rz 1774, 1820).Da das Berufungsgericht wegen der gesetzesgemäß ausgeführten Rechtsrüge verpflichtet war, die rechtliche Beurteilung der Sache in jede Richtung hin zu prüfen, hätte es die erwähnten, dem genannten Berufungsgrund zuzuordnenden Feststellungsmängel auch ohne ausdrückliche Geltendmachung aufgreifen und nach Paragraph 496, Absatz eins,, allenfalls Absatz 3, ZPO vorgehen müssen (zB Fasching, ZPR2 insbesondere Rz 1774, 1820).
Daher beruht auch das Berufungsurteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der (nicht ausreichend aufgeklärten) Sache, weshalb die diesbezügliche Rechtsrüge begründet ist. Der Revision war daher Folge zu geben. Die Urteile beider Vorinstanzen waren aufzuheben. Die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Daher beruht auch das Berufungsurteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der (nicht ausreichend aufgeklärten) Sache, weshalb die diesbezügliche Rechtsrüge begründet ist. Der Revision war daher Folge zu geben. Die Urteile beider Vorinstanzen waren aufzuheben. Die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.