Entscheidung 10 ObS 366/98s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS366/98s
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 1998, GZ 8 Rs 185/98d-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Jänner 1998, GZ 28 Cgs 148/96a-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit in der Revision Nichtigkeit geltend gemacht wird, wird sie verworfen.
In übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 1 und 2 ZPO) erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz (insbesondere unterlassene Parteienvernehmung), welcher Mangel bereits vom Berufungsgericht nach Prüfung verneint wurde. Da damit keiner der drei in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO genannten Gründe releviert wird, ist die darauf gestützte Revision zu verwerfen; die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die in der Revision geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer eins und 2 ZPO) erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz (insbesondere unterlassene Parteienvernehmung), welcher Mangel bereits vom Berufungsgericht nach Prüfung verneint wurde. Da damit keiner der drei in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO genannten Gründe releviert wird, ist die darauf gestützte Revision zu verwerfen; die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Entgegen der Nennung im Revisionsschriftsatz enthält dieser tatsächlich keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge im Sinne des § 503 Z 4 ZPO. Darauf ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes nicht einzugehen.Entgegen der Nennung im Revisionsschriftsatz enthält dieser tatsächlich keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Darauf ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes nicht einzugehen.
Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00366.98S.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_010OBS00366_98S0000_000