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Entscheidung 10 ObS 366/99t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS366/99t

Entscheidungsdatum

11.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Michael Zerdik (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Reinhold W*****, Gewerbetreibender, *****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kostenerstattung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 1999, GZ 23 Rs 59/99v-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juni 1999, GZ 42 Cgs 153/97k-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Abweisung des übrigens niemals ziffernmäßig präzisierten Kostenerstattungsbegehrens damit begründet, dass die durchgeführte Augenoperation nach den besonderen Umständen des Einzelfalls das Maß des Notwendigen überschritten hat (Paragraph 90, Absatz 2, GSVG), weil die Fehlsichtigkeit der mitversicherten Tochter des Klägers durch Brille oder Kontaktlinsen erfolgreich ausgeglichen werden hätte können, während die Operation das Tragen einer - wenn auch schwächeren - Brille oder Kontaktlinse nicht erspart hat. Dem Revisionswerber gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen, er unternimmt vielmehr den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Die außerordentliche Revision erweist sich daher insgesamt als unzulässig.

Anmerkung

E56676 10C03669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00366.99T.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20000111_OGH0002_010OBS00366_99T0000_000