Das nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Die in der Anlage 1 zum ASVG unter der LfdNr 30 bezeichneten Erkrankungen an Asthma bronchiale gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeiten zwingen, nur dann als Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs 1 ASVG, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem Unternehmen verursacht worden sind (Tomandl, Grundriß4 Rz 148; ders. SV-System 4. ErgLfg 271), im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 Z 1 BSVG durch die Beschäftigung in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des LandarbeitsG 1984.Das nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Die in der Anlage 1 zum ASVG unter der LfdNr 30 bezeichneten Erkrankungen an Asthma bronchiale gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeiten zwingen, nur dann als Berufskrankheiten im Sinne des Paragraph 177, Absatz eins, ASVG, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem Unternehmen verursacht worden sind (Tomandl, Grundriß4 Rz 148; ders. SV-System 4. ErgLfg 271), im vorliegenden Fall im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG durch die Beschäftigung in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des LandarbeitsG 1984.
Der Kläger hat also nach den auch in Sozialrechtssachen, die keine Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 und Z 5 ASGG sind (§ 87 Abs 4 leg cit), geltenden allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung (SSV-NF 1/48; 2/65) zu beweisen, daß sein Asthma bronchiale durch Ausübung dieser land(forst)wirtschaftlichen Beschäftigung verursacht worden ist. An diesen Kausalitätsbeweis dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb - ähnlich wie für die Haftungsbegründung in Schadenersatzfällen - der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügt (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 327; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 1295;Der Kläger hat also nach den auch in Sozialrechtssachen, die keine Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, ASGG sind (Paragraph 87, Absatz 4, leg cit), geltenden allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung (SSV-NF 1/48; 2/65) zu beweisen, daß sein Asthma bronchiale durch Ausübung dieser land(forst)wirtschaftlichen Beschäftigung verursacht worden ist. An diesen Kausalitätsbeweis dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb - ähnlich wie für die Haftungsbegründung in Schadenersatzfällen - der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügt vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 327; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 1295,;
Harrer in Schwimann, ABGB Rz 30 zu § 1295; SZ 36/45; RZ 1983/14;Harrer in Schwimann, ABGB Rz 30 zu Paragraph 1295,; SZ 36/45; RZ 1983/14;
JBl 1988, 244; SSV-NF 2/65). In diesem Sinne reicht es für den sogenannten Anscheinsbeweis aus, daß der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweist, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt (Reischauer aaO Rz 4 zu § 1296; SSV-NF 2/65). Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegt dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, wie sie besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auftreten, muß die Regel des Anscheinsbeweises umsomehr auch hier (modifiziert) angewendet werden. Ist erwiesen, daß ein Arbeitsunfall vorlag und sind in der Folge eingetretene Gesundheitsschäden typische Folgen solcher Unfälle, dann muß dies im Sinne der objektiven Beweislast für eine diesbezügliche Feststellung ausreichen, wenn der volle Beweis für die Kausalität nicht erbracht werden kann. Entsprechendes gilt für Berufskrankheiten, wo es ausreichen muß, wenn die Krankheit typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Fasching in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 728/15 unter Bezugnahme in FN 7 auf 10 Ob S 23/88 = SSV-NF 2/65). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises, der nur eine auflösend bedingte Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche, mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende Tatsache ist, geschieht durch den Beweis, daß der typisch formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern daß die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufes besteht. Hat der Gegner diese Möglichkeit dargetan, dann fällt die Beweisthemenverschiebung weg und der Beweisführer muß die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (Fasching, ZPR2 RZ 894 f; SZ 50/136; ZVR 1984/246;JBl 1988, 244; SSV-NF 2/65). In diesem Sinne reicht es für den sogenannten Anscheinsbeweis aus, daß der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweist, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt (Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraph 1296,; SSV-NF 2/65). Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegt dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, wie sie besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auftreten, muß die Regel des Anscheinsbeweises umsomehr auch hier (modifiziert) angewendet werden. Ist erwiesen, daß ein Arbeitsunfall vorlag und sind in der Folge eingetretene Gesundheitsschäden typische Folgen solcher Unfälle, dann muß dies im Sinne der objektiven Beweislast für eine diesbezügliche Feststellung ausreichen, wenn der volle Beweis für die Kausalität nicht erbracht werden kann. Entsprechendes gilt für Berufskrankheiten, wo es ausreichen muß, wenn die Krankheit typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Fasching in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 728/15 unter Bezugnahme in FN 7 auf 10 Ob S 23/88 = SSV-NF 2/65). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises, der nur eine auflösend bedingte Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche, mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende Tatsache ist, geschieht durch den Beweis, daß der typisch formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern daß die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufes besteht. Hat der Gegner diese Möglichkeit dargetan, dann fällt die Beweisthemenverschiebung weg und der Beweisführer muß die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (Fasching, ZPR2 RZ 894 f; SZ 50/136; ZVR 1984/246;
JBl 1988, 244; SSV-NF 2/65). Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob also die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß anstelle eines vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmales (zunächst) ein anderes bewiesen werden darf, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (Fasching, Komm III 236 f; ders, ZPR2 Rz 897; Reischauer aaO Rz 6 zu § 1296; JBl 1972, 426; JBl 1988, 244; SSV-NF 2/65).JBl 1988, 244; SSV-NF 2/65). Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob also die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß anstelle eines vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmales (zunächst) ein anderes bewiesen werden darf, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (Fasching, Komm römisch drei 236 f; ders, ZPR2 Rz 897; Reischauer aaO Rz 6 zu Paragraph 1296,; JBl 1972, 426; JBl 1988, 244; SSV-NF 2/65).
Im vorliegenden Fall wurde vom Erstgericht verneint, daß das durch die Hausstaub- bzw Mehlmilbe ausgelöste Asthma bronchiale des Klägers typischerweise eine Folge seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Landwirtschaft ist. Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen. Damit haben die Tatsacheninstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen und damit eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung vorgenommen.
Infolgedessen hätte der Kläger beweisen müssen, daß sein Asthma bronchiale durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb verursacht (wesentlich mitverursacht) worden ist.
Dieser Beweis ist ihm jedoch nicht gelungen.
Mangels eines solchen festgestellten Kausalzusammenhanges kann die genannte Krankheit jedoch nicht als Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs 1 ASVG gelten.Mangels eines solchen festgestellten Kausalzusammenhanges kann die genannte Krankheit jedoch nicht als Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gelten.
Da sich die Rechtsrüge, die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, als sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht, somit als nicht berechtigt erweist, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.