Die Revision ist berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.) Nach § 203 Abs 1 besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist (erster Halbsatz). Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH (zweiter Halbsatz). Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH ... haben, gelten nach § 205 Abs 4 als Schwerversehrte, denen nach § 205 a Abs 1 eine Zusatzrente gebührt. Nach § 183 Abs 1, der idF vor der 44. ASVGNov nur aus diesem ersten Satz bestand, hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen. Nach § 184 Abs 3 Satz 1 besteht der Anspruch auf Rente trotz der Abfindung, so lange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle idF vor der 44. ASVGNov galt eine Verschlimmerung nur als wesentlich, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Versehrten für länger als drei Monate um mehr als 10 vH weiter gemindert wurde. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.7.1981 SSV 21/61 liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse grundsätzlich, dh jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Berücksichtigung auch einer geringeren Senkung oder Erhöhung nicht erst zum Entstehen oder Verlust eines Anspruches auf eine Leistung überhaupt (vgl §§ 203 oder 210) oder auf zusätzliche Leistungen (vgl §§ 105 a, 205 Abs 4, 205 a und 207) führe, erst dann vor, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 vH ändere. Dabei berief sich das Berufungsgericht auf Nagy, Die Feststellung von Renten in der Unfallversicherung in VR 1967, 113 ff, insbes 123 f, und Leitner, Zur Wendung des § 183 Abs 1 ASVG SozSi 1969, 208 ff und die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 2.3.1971 2 RU 39/70 BSozG 32, 61).(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.) Nach Paragraph 203, Absatz eins, besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist (erster Halbsatz). Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH (zweiter Halbsatz). Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH ... haben, gelten nach Paragraph 205, Absatz 4, als Schwerversehrte, denen nach Paragraph 205, a Absatz eins, eine Zusatzrente gebührt. Nach Paragraph 183, Absatz eins,, der in der Fassung vor der 44. ASVGNov nur aus diesem ersten Satz bestand, hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen. Nach Paragraph 184, Absatz 3, Satz 1 besteht der Anspruch auf Rente trotz der Abfindung, so lange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung vor der 44. ASVGNov galt eine Verschlimmerung nur als wesentlich, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Versehrten für länger als drei Monate um mehr als 10 vH weiter gemindert wurde. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.7.1981 SSV 21/61 liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse grundsätzlich, dh jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Berücksichtigung auch einer geringeren Senkung oder Erhöhung nicht erst zum Entstehen oder Verlust eines Anspruches auf eine Leistung überhaupt vergleiche Paragraphen 203, oder 210) oder auf zusätzliche Leistungen vergleiche Paragraphen 105, a, 205 Absatz 4, 205, a und 207) führe, erst dann vor, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 vH ändere. Dabei berief sich das Berufungsgericht auf Nagy, Die Feststellung von Renten in der Unfallversicherung in VR 1967, 113 ff, insbes 123 f, und Leitner, Zur Wendung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG SozSi 1969, 208 ff und die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 2.3.1971 2 RU 39/70 BSozG 32, 61).
In der Entscheidung vom 21.10.1983 SSV 23/111 mißbilligte das Oberlandesgericht Wien ebenso wie in seiner Entscheidung vom 24.8.1987 SVSlg 32.885 die auf § 184 Abs 3 in der damaligen Fassung gestützte Ansicht, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Neufeststellung der Rente nach § 183 Abs 1 zulasse, wäre nur bei einer Minderung des Grades der Erwerbsfähigkeit um mehr als 10 vH gegeben, weil die Begriffe "wesentliche Änderung der Verhältnisse" und "wesentliche Verschlimmerung" nicht wesensgleich seien. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 183 Abs 1 in der damaligen Fassung liege vielmehr schon vor, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 vH geändert habe. Noch in der Entscheidung vom 26.7.1983 SVSlg 29.139 hatte das Oberlandesgericht Wien allerdings die Meinung vertreten, was der Gesetzgeber unter "wesentlicher Änderung" verstehe, könne aus § 184 Abs 3 abgeleitet werden.In der Entscheidung vom 21.10.1983 SSV 23/111 mißbilligte das Oberlandesgericht Wien ebenso wie in seiner Entscheidung vom 24.8.1987 SVSlg 32.885 die auf Paragraph 184, Absatz 3, in der damaligen Fassung gestützte Ansicht, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Neufeststellung der Rente nach Paragraph 183, Absatz eins, zulasse, wäre nur bei einer Minderung des Grades der Erwerbsfähigkeit um mehr als 10 vH gegeben, weil die Begriffe "wesentliche Änderung der Verhältnisse" und "wesentliche Verschlimmerung" nicht wesensgleich seien. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des Paragraph 183, Absatz eins, in der damaligen Fassung liege vielmehr schon vor, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5 vH geändert habe. Noch in der Entscheidung vom 26.7.1983 SVSlg 29.139 hatte das Oberlandesgericht Wien allerdings die Meinung vertreten, was der Gesetzgeber unter "wesentlicher Änderung" verstehe, könne aus Paragraph 184, Absatz 3, abgeleitet werden.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.9.1986 SVSlg 31.281 könne eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 vH im allgemeinen nicht als wesentliche Änderung angesehen werden. Wenn jedoch eine solche Senkung zum Verlust des Anspruches auf eine Leistung überhaupt führe, so sei sie aus diesem Grund als wesentlich anzusehen. Ähnlich die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.5.1987 SVSlg 32.880, wonach sich die Rechtsprechung, nach der nur eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 5 vH als wesentlich zu bezeichnen sei, nicht auf Fälle beziehe, in denen die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Entstehen oder zum Verlust eines Anspruches führe. Eine solche Änderung sei vielmehr immer wesentlich. Durch Art III Z 4 der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 wurde § 183 Abs 1 folgender Satz angefügt:Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.9.1986 SVSlg 31.281 könne eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 vH im allgemeinen nicht als wesentliche Änderung angesehen werden. Wenn jedoch eine solche Senkung zum Verlust des Anspruches auf eine Leistung überhaupt führe, so sei sie aus diesem Grund als wesentlich anzusehen. Ähnlich die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.5.1987 SVSlg 32.880, wonach sich die Rechtsprechung, nach der nur eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 5 vH als wesentlich zu bezeichnen sei, nicht auf Fälle beziehe, in denen die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Entstehen oder zum Verlust eines Anspruches führe. Eine solche Änderung sei vielmehr immer wesentlich. Durch Artikel römisch drei, Ziffer 4, der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 wurde Paragraph 183, Absatz eins, folgender Satz angefügt:
"Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten auf mehr als 3 Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4)." Durch Art III Z 5 derselben Novelle erhielt § 184 Abs 3 Satz 1 folgende Fassung:"Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten auf mehr als 3 Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,)." Durch Artikel römisch drei, Ziffer 5, derselben Novelle erhielt Paragraph 184, Absatz 3, Satz 1 folgende Fassung:
"Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 183 Abs 1 zweiter Satz) erfahren"."Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren".
Zu diesen Änderungen führte die Regierungsvorlage 324 BlgNr 17. GP 36 aus:Zu diesen Änderungen führte die Regierungsvorlage 324 BlgNr 17. Gesetzgebungsperiode 36 aus:
"Wie sich in der jüngsten Praxis vor allem bei der AUVA gezeigt hat, werden Rentenabfindungen von Beziehern einer Teilrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nicht mehr als 25 % in größerer Zahl in Anspruch genommen, wodurch der Inhalt der Bestimmungen für den Fall einer (Wieder)Gewährung der Versehrtenrente wegen Verschlimmerung (§ 184 Abs 3) bzw Bildung einer Gesamtrente nach Rentenabfindung (§ 210 Abs 2) an Bedeutung gewinnt. Gemäß § 184 Abs 3 besteht nach Abfindung einer Versehrtenrente Anspruch auf eine (weitere) Versehrtenrente nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch nachträgliche Verschlimmerung um mehr als 10 vH weiter vermindert ist. Diese Bestimmung wurde aus den Rechtsnormen der RVO in das ASVG übernommen; eine Unterscheidung der Anspruchsberechtigung auf eine (weitere) Rente bei Verschlimmerung der Folgen eines Versicherungsfalles zwischen laufender und abgefundener Leistung ist nicht einsichtig. Zu dem Begriff "wesentliche Änderung" hat sich eine einheitliche Judikatur gebildet, die den Begriff der Wesentlichkeit genau definiert und für jene Grenzfälle, die an "Schwellenwerten" liegen, im Sinne der sozialen Rechtsanwendung Klarstellung bringt. Sie soll nunmehr im Gesetzeswortlaut (§ 183 Abs 1) Niederschlag finden. An diesen Begriff der Wesentlichkeit ist auch die Anspruchsberechtigung nach Rentenabfindung bei Verschlimmerung der Folgen eines Versicherungsfalles anzuknüpfen (§ 184 Abs 3). Zur Klarstellung soll ein entsprechender Verweis auch in § 362 Abs 1 aufgenommen werden". Die letztgenannte Gesetzesstelle lautet idF der 44. ASVGNov:"Wie sich in der jüngsten Praxis vor allem bei der AUVA gezeigt hat, werden Rentenabfindungen von Beziehern einer Teilrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von nicht mehr als 25 % in größerer Zahl in Anspruch genommen, wodurch der Inhalt der Bestimmungen für den Fall einer (Wieder)Gewährung der Versehrtenrente wegen Verschlimmerung (Paragraph 184, Absatz 3,) bzw Bildung einer Gesamtrente nach Rentenabfindung (Paragraph 210, Absatz 2,) an Bedeutung gewinnt. Gemäß Paragraph 184, Absatz 3, besteht nach Abfindung einer Versehrtenrente Anspruch auf eine (weitere) Versehrtenrente nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch nachträgliche Verschlimmerung um mehr als 10 vH weiter vermindert ist. Diese Bestimmung wurde aus den Rechtsnormen der RVO in das ASVG übernommen; eine Unterscheidung der Anspruchsberechtigung auf eine (weitere) Rente bei Verschlimmerung der Folgen eines Versicherungsfalles zwischen laufender und abgefundener Leistung ist nicht einsichtig. Zu dem Begriff "wesentliche Änderung" hat sich eine einheitliche Judikatur gebildet, die den Begriff der Wesentlichkeit genau definiert und für jene Grenzfälle, die an "Schwellenwerten" liegen, im Sinne der sozialen Rechtsanwendung Klarstellung bringt. Sie soll nunmehr im Gesetzeswortlaut (Paragraph 183, Absatz eins,) Niederschlag finden. An diesen Begriff der Wesentlichkeit ist auch die Anspruchsberechtigung nach Rentenabfindung bei Verschlimmerung der Folgen eines Versicherungsfalles anzuknüpfen (Paragraph 184, Absatz 3,). Zur Klarstellung soll ein entsprechender Verweis auch in Paragraph 362, Absatz eins, aufgenommen werden". Die letztgenannte Gesetzesstelle lautet in der Fassung der 44. ASVGNov:
"Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grund entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (§ 183 Abs 1 zweiter Satz) bescheinigt ist ..., so ist der Antrag zurückzuweisen". Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen erscheint die Meinung Müllers in JBl 1988, 398 f (Besprechung der Entscheidung vom 27.1.1988 9 Ob S 46/87, JBl 1988, 397, gleicher Rechtssatz 27.1.1988 9 Ob S 41/87, SSV-NF 2/9), mit der 44. ASVGNov wäre diese Rechtsprechung im Gegensatz zu den insoweit unrichtigen Behauptungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nur teilweise festgeschrieben worden, nicht ganz zutreffend. Müller ist jedoch insoweit zuzustimmen, als das Erreichen und Unterschreiten von Schwellwerten durch § 183 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich als "wesentliche Änderung" gesetzlich definiert wurde. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS dieser Gesetzesstelle liegt als nur dann vor, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert oder durch eine geringere Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Rentenanspruch oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 152; derselbe in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 341 f; Müller aaO; 4.7.1989 SSV-NF 3/86)."Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grund entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) bescheinigt ist ..., so ist der Antrag zurückzuweisen". Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen erscheint die Meinung Müllers in JBl 1988, 398 f (Besprechung der Entscheidung vom 27.1.1988 9 Ob S 46/87, JBl 1988, 397, gleicher Rechtssatz 27.1.1988 9 Ob S 41/87, SSV-NF 2/9), mit der 44. ASVGNov wäre diese Rechtsprechung im Gegensatz zu den insoweit unrichtigen Behauptungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nur teilweise festgeschrieben worden, nicht ganz zutreffend. Müller ist jedoch insoweit zuzustimmen, als das Erreichen und Unterschreiten von Schwellwerten durch Paragraph 183, Absatz eins, Satz 2 ausdrücklich als "wesentliche Änderung" gesetzlich definiert wurde. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS dieser Gesetzesstelle liegt als nur dann vor, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert oder durch eine geringere Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Rentenanspruch oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 152; derselbe in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 341 f; Müller aaO; 4.7.1989 SSV-NF 3/86).
Schon nach den noch vor Inkrafttreten der 44. ASVGNov (mit 1.1.1988) ergangenen Entscheidungen vom 30.9.1987 9 Ob S 20/87, SZ 60/194, 4.11.1987 9 Ob S 22/87 und 16.12.1987 9 Ob S 31/87
rechtfertigt eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH auf 15 vH, also um 25 %, die Annahme einer wesentlichen Änderung und damit eine Neufeststellung der Rente iS des § 183 Abs 1. In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung vom 20.9.1988 10 Ob S 204/88 ausgesprochen, daß dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH betrug, jeder Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, iS des § 183 Abs 1 zweiter Satz Relevanz zukommt. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit dadurch um weniger als 10 vH gebessert wurde, sind die Voraussetzungen der Entziehung gegeben. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Mindestgrenze für die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.rechtfertigt eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH auf 15 vH, also um 25 %, die Annahme einer wesentlichen Änderung und damit eine Neufeststellung der Rente iS des Paragraph 183, Absatz eins, In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung vom 20.9.1988 10 Ob S 204/88 ausgesprochen, daß dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH betrug, jeder Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, iS des Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz Relevanz zukommt. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit dadurch um weniger als 10 vH gebessert wurde, sind die Voraussetzungen der Entziehung gegeben. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Mindestgrenze für die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.
Das Berufungsurteil und das dadurch bestätigte erstgerichtliche Urteil beruhen daher auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.
Deshalb war der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung (Ersatz der halben Kosten aller Instanzen) beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/66; 2/29; 3/116).Deshalb war der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung (Ersatz der halben Kosten aller Instanzen) beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/66; 2/29; 3/116).