Die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Soweit der Revisionswerber hier Feststellungsmängel behauptet, führt er inhaltlich eine Rechtsrüge aus. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes liegt beim Kläger eine Zuckerstoffwechselstörung vor, die im September 1988 zu einer Entgleisung geführt hat. Der Begriff "Zuckerkrankheit" ist ein Krankheitsbegriff für verschiedene Formen der Glukose-Stoffwechselstörung mit unterschiedlicher Ätiologie und Symptomatik (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 S 345 Stichwort "Diabetes mellitus"). Daß der Kläger an einer "schweren" Zuckerkrankheit leide und deshalb eine spezielle Diät halten müsse, ist den medizinischen Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Es ist freilich allgemein bekannt, daß Zuckerkrankheit die Verringerung von überflüssigen Kohlehydraten in der Nahrung erfordert (Pschyrembel aaO 905 Stichwort "Krankenkost"). Eine besondere Erschwernis bei der Zubereitung von Mahlzeiten ist damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ebensowenig verbunden wie mit dem nunmehr in der Revision behaupteten Erfordernis einer fettarmen Kost. Auf das Erfordernis der Vermeidung überflüssiger Kohlehydrate und Fette ist weniger bei der Zubereitung der Mahlzeiten, als schon beim Einkaufen von Lebensmitteln Rücksicht zu nehmen, für die der Kläger aber ohnehin fremde Hilfe benötigt. Die zunächst vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß sich der Kläger eine "kleine" Mahlzeit zubereiten könne, ist nach den erstgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung dahin zu verstehen, daß er sich einfache Mahlzeiten zubereiten kann; dies entspricht auch den Aussagen der ärztlichen Sachverständigen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist es einem Pensionisten zwar nicht zuzumuten, nur einfachste Speisen wie Eierspeise oder ausschließlich aufgewärmte Speisen zu sich zu nehmen; für eine dem allgemeinen Standard angepaßte menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich (SSV-NF 2/126 unter Hinweis auf SSV-NF 2/86 ua). Abgesehen davon, daß diesem Erfordernis auch ohne besonderen Aufwand zubereitete Speisen entsprechen können, zählen zu einer ordentlichen Mahlzeit aber auch in großer Vielfalt angebotene handelsübliche Tiefkühlkost oder Konserven, die nur gewärmt werden müssen. Die Verwendung solcher Speisen ist dem Kläger, wenn auch nicht ständig, so doch in größerem Umfang zuzumuten, so daß fremde Hilfe zum Kochen - wenn überhaupt - nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich wäre. Im übrigen geht die Rechtsrüge, wonach der Kläger zur Zubereitung von Diabetikerspeisen fremder Hilfe bedürfe, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sie ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit der Revisionswerber hier Feststellungsmängel behauptet, führt er inhaltlich eine Rechtsrüge aus. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes liegt beim Kläger eine Zuckerstoffwechselstörung vor, die im September 1988 zu einer Entgleisung geführt hat. Der Begriff "Zuckerkrankheit" ist ein Krankheitsbegriff für verschiedene Formen der Glukose-Stoffwechselstörung mit unterschiedlicher Ätiologie und Symptomatik (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 S 345 Stichwort "Diabetes mellitus"). Daß der Kläger an einer "schweren" Zuckerkrankheit leide und deshalb eine spezielle Diät halten müsse, ist den medizinischen Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Es ist freilich allgemein bekannt, daß Zuckerkrankheit die Verringerung von überflüssigen Kohlehydraten in der Nahrung erfordert (Pschyrembel aaO 905 Stichwort "Krankenkost"). Eine besondere Erschwernis bei der Zubereitung von Mahlzeiten ist damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ebensowenig verbunden wie mit dem nunmehr in der Revision behaupteten Erfordernis einer fettarmen Kost. Auf das Erfordernis der Vermeidung überflüssiger Kohlehydrate und Fette ist weniger bei der Zubereitung der Mahlzeiten, als schon beim Einkaufen von Lebensmitteln Rücksicht zu nehmen, für die der Kläger aber ohnehin fremde Hilfe benötigt. Die zunächst vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß sich der Kläger eine "kleine" Mahlzeit zubereiten könne, ist nach den erstgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung dahin zu verstehen, daß er sich einfache Mahlzeiten zubereiten kann; dies entspricht auch den Aussagen der ärztlichen Sachverständigen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist es einem Pensionisten zwar nicht zuzumuten, nur einfachste Speisen wie Eierspeise oder ausschließlich aufgewärmte Speisen zu sich zu nehmen; für eine dem allgemeinen Standard angepaßte menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich (SSV-NF 2/126 unter Hinweis auf SSV-NF 2/86 ua). Abgesehen davon, daß diesem Erfordernis auch ohne besonderen Aufwand zubereitete Speisen entsprechen können, zählen zu einer ordentlichen Mahlzeit aber auch in großer Vielfalt angebotene handelsübliche Tiefkühlkost oder Konserven, die nur gewärmt werden müssen. Die Verwendung solcher Speisen ist dem Kläger, wenn auch nicht ständig, so doch in größerem Umfang zuzumuten, so daß fremde Hilfe zum Kochen - wenn überhaupt - nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich wäre. Im übrigen geht die Rechtsrüge, wonach der Kläger zur Zubereitung von Diabetikerspeisen fremder Hilfe bedürfe, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sie ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Eine beim Kläger möglicherweise vorhandene "Leidenssummierung" brauchte nicht festgestellt zu werden, weil es bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses gegeben sind, nicht auf die detaillierte Feststellung der Leidenszustände ankommt, sondern darauf, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist (ähnlich 10 Ob S 96/90 = SSV-NF 4/68 - in Druck).
Auch unter der Annahme, daß der Kläger im Abstand von mehreren Tagen fremde Hilfe beim Kochen eines warmen Mittagessens bedarf und darüber hinaus fremde Hilfe beim Einkaufen, beim Großreinemachen der Wohnung, beim Fensterputzen und beim Waschen der großen Wäsche erforderlich ist, muß damit ausgeschlossen werden, daß die dafür insgesamt erforderlichen Kosten nur annähernd die Höhe des monatlichen Mindesthilflosenzuschusses erreichen, selbst wenn man den erforderlichen Aufwand für fremde Hilfe an der Höhe des Hilflosenzuschusses ohne Sonderzahlungen mißt (SSV-NF 3/72). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).