Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§§ 503 Z 2, 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraphen 503, Ziffer 2, 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe seinem Urteil unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Unverwertbarkeit überschießender Beweisergebnisse eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 10 vH zugrunde gelegt, obwohl die beklagte Partei die Entziehung der bisher gewährten Versehrtenrente lediglich mit einer Wiederaufnahme der schädigenden Tätigkeit begründet habe, ist folgendes zu erwidern:
Der angefochtene Bescheid ist keine Neufeststellung der Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG, sondern die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente; diese Feststellung setzt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann also der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden (SSV-NF 3/18, 3/104 ua), unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft (vgl MGA ASVGDer angefochtene Bescheid ist keine Neufeststellung der Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, ASVG, sondern die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente; diese Feststellung setzt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann also der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden (SSV-NF 3/18, 3/104 ua), unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft vergleiche MGA ASVG
45. ErgLfg 1037 f Anm 2a zu § 209 mit Hinweis auf eine ältere Entscheidung des OLG Wien; ebenso SSV 6/97, 14/7 ua). Ohne Entscheidung des Versicherungsträgers im Sinne des § 209 Abs 1 ASVG würde die vorläufige Rente in die Funktion einer Dauerrente treten (SZ 60/194; jüngst 14.1.1992 10 Ob S 360/91).45. ErgLfg 1037 f Anmerkung 2a zu Paragraph 209, mit Hinweis auf eine ältere Entscheidung des OLG Wien; ebenso SSV 6/97, 14/7 ua). Ohne Entscheidung des Versicherungsträgers im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG würde die vorläufige Rente in die Funktion einer Dauerrente treten (SZ 60/194; jüngst 14.1.1992 10 Ob S 360/91).
Daraus folgt, daß die beklagte Partei weder im angefochtenen Bescheid noch im Verfahren erster Instanz eine zur Verringerung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit führende Besserung des Zustandes der Klägerin behaupten mußte; vielmehr lag der auf Gewährung einer Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente als Dauerrente lautenden Klage die Behauptung einer MdE von 20 vH zugrunde, die im Beweisverfahren zu prüfen war und auch geprüft wurde (vgl die ärztlichen Gutachten ON 5, 9 und 13). Der Einwand der Revisionswerberin, der Grad der MdE sei in erster Instanz nicht (ausreichend) erörtert worden, geht daher ins Leere.Daraus folgt, daß die beklagte Partei weder im angefochtenen Bescheid noch im Verfahren erster Instanz eine zur Verringerung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit führende Besserung des Zustandes der Klägerin behaupten mußte; vielmehr lag der auf Gewährung einer Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente als Dauerrente lautenden Klage die Behauptung einer MdE von 20 vH zugrunde, die im Beweisverfahren zu prüfen war und auch geprüft wurde vergleiche die ärztlichen Gutachten ON 5, 9 und 13). Der Einwand der Revisionswerberin, der Grad der MdE sei in erster Instanz nicht (ausreichend) erörtert worden, geht daher ins Leere.
Richtig ist, daß die in erster Instanz siegreiche Klägerin nicht gezwungen war, die ihr nachteilige Feststellung einer MdE von nur 10 vH im Berufungsverfahren zu bekämpfen; nach herrschender Lehre (Fasching, Komm IV 71 und ZPR2 Rz 1785) und Rechtsprechung (SZ 26/262, SZ 48/9, SZ 51/137 uva; jüngst 10 Ob S 297/91) konnte sie dies in der Revision nachholen, weil sich erst das Berufungsgericht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung auf diese ihr nachteilige Feststellung stützte. Daß die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, zum Tatsachenbereich gehört, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 3/128 uva; zuletzt etwa 10 Ob S 24/91, 10 Ob S 101/91, 10 Ob S 317/91).Richtig ist, daß die in erster Instanz siegreiche Klägerin nicht gezwungen war, die ihr nachteilige Feststellung einer MdE von nur 10 vH im Berufungsverfahren zu bekämpfen; nach herrschender Lehre (Fasching, Komm römisch vier 71 und ZPR2 Rz 1785) und Rechtsprechung (SZ 26/262, SZ 48/9, SZ 51/137 uva; jüngst 10 Ob S 297/91) konnte sie dies in der Revision nachholen, weil sich erst das Berufungsgericht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung auf diese ihr nachteilige Feststellung stützte. Daß die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, zum Tatsachenbereich gehört, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 3/128 uva; zuletzt etwa 10 Ob S 24/91, 10 Ob S 101/91, 10 Ob S 317/91).
In der Revision wird nun die erstgerichtliche Feststellung des Grades der MdE als unrichtig bezeichnet und - unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen
Beurteilung - ausgeführt, daß erhebliche Bedenken gegen die Einschätzung der MdE durch die ärztliche Sachverständige bestünden. Diese Bedenken sind aber rein rechtlicher Natur (vgl SSV-NF 1/64 = SZ 60/262), sodaß in ihnen eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung nicht zu erblicken ist.Beurteilung - ausgeführt, daß erhebliche Bedenken gegen die Einschätzung der MdE durch die ärztliche Sachverständige bestünden. Diese Bedenken sind aber rein rechtlicher Natur vergleiche SSV-NF 1/64 = SZ 60/262), sodaß in ihnen eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung nicht zu erblicken ist.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 48 ASGG). Ob sich der Kreis der für die Klägerin noch ausübbaren Berufe seit Gewährung der vorläufigen Rente vergrößert hat, ist insoweit nicht entscheidend, weil - wie oben dargelegt - ein Vergleich mit den Verhältnissen bei Zuerkennung der vorläufigen Rente nicht zu erfolgten hat. Gegen den von den Vorinstanzen angenommenen Grad der MdE bestehen keine Bedenken. Folgt das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten und legt es dessen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seinen Feststellungen zugrunde, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar (SSV-NF 3/19 ua). Diese sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262; SSV-NF 3/128 uva). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist damit auf die eingeschränkten Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Bedacht genommen; die erst 21 Jahre alte Klägerin, die keinen Beruf erlernte, ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur von einer kleinen Zahl ansonsten möglicher Tätigkeiten ausgeschlossen, nämlich solchen mit Einwirkungen von Putzmitteln und von Nässe. Die Rechtsansicht der Klägerin, mangels Änderung der Verhältnisse bestehe immer noch eine MdE von 20 vH, läßt das Wesen der erstmaligen Feststellung einer Dauerrente im Sinne des § 209 Abs 1 ASVG außer Acht.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG). Ob sich der Kreis der für die Klägerin noch ausübbaren Berufe seit Gewährung der vorläufigen Rente vergrößert hat, ist insoweit nicht entscheidend, weil - wie oben dargelegt - ein Vergleich mit den Verhältnissen bei Zuerkennung der vorläufigen Rente nicht zu erfolgten hat. Gegen den von den Vorinstanzen angenommenen Grad der MdE bestehen keine Bedenken. Folgt das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten und legt es dessen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seinen Feststellungen zugrunde, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar (SSV-NF 3/19 ua). Diese sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262; SSV-NF 3/128 uva). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist damit auf die eingeschränkten Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Bedacht genommen; die erst 21 Jahre alte Klägerin, die keinen Beruf erlernte, ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur von einer kleinen Zahl ansonsten möglicher Tätigkeiten ausgeschlossen, nämlich solchen mit Einwirkungen von Putzmitteln und von Nässe. Die Rechtsansicht der Klägerin, mangels Änderung der Verhältnisse bestehe immer noch eine MdE von 20 vH, läßt das Wesen der erstmaligen Feststellung einer Dauerrente im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG außer Acht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.