Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 1998, GZ 7 Rs 102/98s-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. August 1997, GZ 20 Cgs 11/97x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit in der Revision Nichtigkeit geltend gemacht wird, wird sie zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der ausdrücklich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO enthält in Wirklichkeit keine Ausführungen zu einem der drei in dieser Gesetzesstelle genannten Nichtigkeitsgründe, sondern vielmehr eine bloße Wiederholung der Mängelrüge des Berufungsschriftsatzes zur (angeblich) noch erforderlichen Begutachtung durch zwei weitere Sachverständige (aus den Fachgebieten der Inneren Medizin bzw der Berufskunde). Da hiermit jedoch keine Nichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (iVm § 503 Z 1 ZPO) geltend gemacht wird, ist die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen.Der ausdrücklich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO enthält in Wirklichkeit keine Ausführungen zu einem der drei in dieser Gesetzesstelle genannten Nichtigkeitsgründe, sondern vielmehr eine bloße Wiederholung der Mängelrüge des Berufungsschriftsatzes zur (angeblich) noch erforderlichen Begutachtung durch zwei weitere Sachverständige (aus den Fachgebieten der Inneren Medizin bzw der Berufskunde). Da hiermit jedoch keine Nichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) geltend gemacht wird, ist die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) werden die Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung inhaltlich wiederholt. Dieser Rechtsmittelgrund liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - gleichfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) werden die Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung inhaltlich wiederholt. Dieser Rechtsmittelgrund liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - gleichfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
An sich zutreffend rügt die Revisionswerberin bloß, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausging, daß ihre Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis: Denn selbst wenn man von der gesetzmäßigen Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes ausgeht, gibt es nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes, welches das Berufungsgericht als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen hat (Seite 6 des Berufungsurteils), noch eine Reihe von Verweisungsberufen, welche der Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül noch offenstehen. Insoweit ist daher ihre Rechtsrüge (in der Berufung) zwar formell gesetzmäßig ausgeführt, inhaltlich aber unberechtigt, sodaß es auch unter diesem Gesichtspunkt bei der Klageabweisung zu verbleiben hat.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für eine Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für eine Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00368.98K.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_010OBS00368_98K0000_000