Entscheidung 10 ObS 37/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Ingo Schreiber, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 4, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 1990, GZ 33 Rs 150/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Juni 1990, GZ 4 Cgs 311/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger geht in der Revision von Ausführungen des Sachverständigen für innere Medizin aus, die in den Feststellungen des Erstgerichtes keinen Niederschlag gefunden haben und die im übrigen von ihm nach Vorliegen des Gutachtens der Sachverständigen für Lugenheilkunde im Sinn des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts geändert wurden.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Der Kläger geht in der Revision von Ausführungen des Sachverständigen für innere Medizin aus, die in den Feststellungen des Erstgerichtes keinen Niederschlag gefunden haben und die im übrigen von ihm nach Vorliegen des Gutachtens der Sachverständigen für Lugenheilkunde im Sinn des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts geändert wurden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (vgl SSV-NF 1/19 ua).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vergleiche SSV-NF 1/19 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00037.91.0312.000
Dokumentnummer
JJT_19910312_OGH0002_010OBS00037_9100000_000