Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, die Folgen des Unfalles vom 24.7.1975 hätten bei der Bemessung der Gesamtrente außer Betracht zu bleiben, weil sie nur eine 10 vH nicht erreichende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen; derart geringe Schädigungen seien bei Bildung der Gesamtrente überhaupt auszuscheiden. Dem kann nicht beigetreten werden.
Teschner, MGA ASVG 47.ErgLfg. 1042 FN 3 - hierauf hat die Revisionswerberin in ihrer Berufung Bezug genommen - führt aus, daß frühere Arbeitsunfälle auszuschalten seien, deren Bedeutungslosigkeit feststehe oder die vorher niemals geltend gemacht worden oder infolge rascher Wiederherstellung nicht näher aufgeklärt worden seien. Daher seien Unfälle nicht zu berücksichtigen, wenn die Rente infolge Sinkens der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen nicht meßbaren Grad wie etwa auf unter 10 vH entzogen worden sei und beruft sich dazu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1950, P 62/49. Dabei handelt es sich offenbar um ein Fehlzitat, weil die genannte Entscheidung keinen Fall einer Gesamtrentenbildung betrifft. Eine ausführliche Wiedergabe der früheren Judikatur zu dieser Frage findet sich bei Leitner, SozSi 1961, 129 ff [131]. Zitiert werden an dieser Stelle unter anderem die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1950, P 30/49, ÖJZ 1950, 585 und vom 17.5.1950, P 21/59, JBl. 1950, 417. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in der Entscheidung ÖJZ 1950, 585 aus, gemäß § 559 a Abs. 3 RVO werde, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Unfalles um weniger als 20 vH gemindert sei, ene Rente gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit auch infolge eines anderen Unfalles gemindert sei und die Hundertsätze der durch die einzelnen Unfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Dabei sei ein Unfall dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Rente wegen Sinkens der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen nicht mehr meßbaren Grad - wie etwa unter 10 vH - entzogen worden sei, während Unfälle, für die eine Rente aufgrund förmlicher Feststellungen nicht mehr gewährt worden sei, weil der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar unter 20 vH, jedoch nicht unter 10 vH gesunken sei, als "andere Unfälle" zu berücksichtigen seien. Auf diese Entscheidung beziehen sich offenbar auch die oben zitierten Ausführngen von Gehrmann-Rudolph-Teschner aaO. In der Entscheidung JBl. 1950, 417 wird ausgesprochen, daß Voraussetzung für die Berücksichtigung der Folgen eines Unfalles bei der Gesamtrentenbildung sei, daß die Unfallsfolgen meßbar seien; dies sei bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vH gegeben. Die in diesen Entscheidungen getroffenen Aussagen basieren jedoch auf einer anderen Rechtslage. § 559 a Abs 3 RVO bestimmte in der damals maßgeblichen Fassung, daß dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Unfalles um weniger als 1/5 gemindert sei, die Rente nur gewährt werde, solange die Erwerbsfähigkeit auch infolge eines anderen oder mehrerer anderer Unfälle gemindert sei und die Hundertsätze der durch die einzelnen Unfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Andere Unfälle seien hiebei dann zu berücksichtigen, wenn für sie ein Anspruch auf Krankengeld oder Rente bestehe oder der Verletzte wegen einer Teilrente von mehr als 10 vH abgefunden worden sei oder wenn eine Rente weggefallen oder mangels hinreichender Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund förmlicher Feststellung nicht oder nicht mehr gewährt worden sei. Ob diese Judikatur (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 559 a Abs 5 RVO) im Gesetz gedeckt war, ist hier nicht zu untersuchen. Auch die Rechtsprechung in der BRD kam bei damals gleicher Gesetzeslage zum selben Ergebnis (siehe auch Brackmann, Handbuch 56. Nachtrag 570 m). Diese Rechtsprechung wurde in der BRD im weiteren durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz im Gesetz festgeschrieben. Gemäß § 581 Abs 3 Satz 2 RVO (nF) sind bei der Bildung der Gesamtrente die Folgen eines Arbeitsunfalles nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vH mindern (siehe dazu die Ausführungen bei Brackmann aaO). Einen anderen Weg ist der Gesetzgeber des ASVG gegangen. Gemäß § 210 Abs 1 ASVG ist dann, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH beträgt, die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH .... erreicht. Während für den neuerlichen Unfall eine wenigstens 10 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit ausdrücklich gefordert wird, wenn § 210 ASVG überhaupt zur Anwendung kommen soll (diese Bedingung gilt im übrigen abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichtes auch für den Fall der Festsetzung der Gesamtrente, weil § 210 Abs 1 ASVG die grundsätzlichen Voraussetzungen für alle Fälle festlegt - arg nach Maßgabe der Abs 2-4) fehlt die gleiche Anforderung hinsichtlich der übrigen Unfälle. Will man nun nicht etwa annehmen, der Gesetzgeber habe rein zufällig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vH nur für die neuerliche Schädigung gefordert, so muß daraus geschlossen werden, daß als andere Unfälle (außer der neuerlichen Schädigung) auch solche in Betracht kommen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 vH hinterlassen haben (idS Leitner aaO 131). Es sind daher alle Vorunfälle bei Bildung der Gesamtrente zu berücksichtigen, die für sich allein eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Es kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Folgen eines Unfalles, die eine unter 10 vH liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen, nicht meßbar seien. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien, die dies zugrundelegten (zB SVSlg 21.673), kann insoweit nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den zweiten Unfall allein 20 vH beträgt, die Folgen beider Unfälle zusammen jedoch 25 vH betragen, steht dem Argument, die durch den ersten Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht meßbar, entgegen.Teschner, MGA ASVG 47.ErgLfg. 1042 FN 3 - hierauf hat die Revisionswerberin in ihrer Berufung Bezug genommen - führt aus, daß frühere Arbeitsunfälle auszuschalten seien, deren Bedeutungslosigkeit feststehe oder die vorher niemals geltend gemacht worden oder infolge rascher Wiederherstellung nicht näher aufgeklärt worden seien. Daher seien Unfälle nicht zu berücksichtigen, wenn die Rente infolge Sinkens der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen nicht meßbaren Grad wie etwa auf unter 10 vH entzogen worden sei und beruft sich dazu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1950, P 62/49. Dabei handelt es sich offenbar um ein Fehlzitat, weil die genannte Entscheidung keinen Fall einer Gesamtrentenbildung betrifft. Eine ausführliche Wiedergabe der früheren Judikatur zu dieser Frage findet sich bei Leitner, SozSi 1961, 129 ff [131]. Zitiert werden an dieser Stelle unter anderem die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1950, P 30/49, ÖJZ 1950, 585 und vom 17.5.1950, P 21/59, JBl. 1950, 417. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in der Entscheidung ÖJZ 1950, 585 aus, gemäß Paragraph 559, a Absatz 3, RVO werde, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Unfalles um weniger als 20 vH gemindert sei, ene Rente gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit auch infolge eines anderen Unfalles gemindert sei und die Hundertsätze der durch die einzelnen Unfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Dabei sei ein Unfall dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Rente wegen Sinkens der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen nicht mehr meßbaren Grad - wie etwa unter 10 vH - entzogen worden sei, während Unfälle, für die eine Rente aufgrund förmlicher Feststellungen nicht mehr gewährt worden sei, weil der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar unter 20 vH, jedoch nicht unter 10 vH gesunken sei, als "andere Unfälle" zu berücksichtigen seien. Auf diese Entscheidung beziehen sich offenbar auch die oben zitierten Ausführngen von Gehrmann-Rudolph-Teschner aaO. In der Entscheidung JBl. 1950, 417 wird ausgesprochen, daß Voraussetzung für die Berücksichtigung der Folgen eines Unfalles bei der Gesamtrentenbildung sei, daß die Unfallsfolgen meßbar seien; dies sei bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vH gegeben. Die in diesen Entscheidungen getroffenen Aussagen basieren jedoch auf einer anderen Rechtslage. Paragraph 559, a Absatz 3, RVO bestimmte in der damals maßgeblichen Fassung, daß dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Unfalles um weniger als 1/5 gemindert sei, die Rente nur gewährt werde, solange die Erwerbsfähigkeit auch infolge eines anderen oder mehrerer anderer Unfälle gemindert sei und die Hundertsätze der durch die einzelnen Unfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Andere Unfälle seien hiebei dann zu berücksichtigen, wenn für sie ein Anspruch auf Krankengeld oder Rente bestehe oder der Verletzte wegen einer Teilrente von mehr als 10 vH abgefunden worden sei oder wenn eine Rente weggefallen oder mangels hinreichender Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund förmlicher Feststellung nicht oder nicht mehr gewährt worden sei. Ob diese Judikatur (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 559, a Absatz 5, RVO) im Gesetz gedeckt war, ist hier nicht zu untersuchen. Auch die Rechtsprechung in der BRD kam bei damals gleicher Gesetzeslage zum selben Ergebnis (siehe auch Brackmann, Handbuch 56. Nachtrag 570 m). Diese Rechtsprechung wurde in der BRD im weiteren durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz im Gesetz festgeschrieben. Gemäß Paragraph 581, Absatz 3, Satz 2 RVO (nF) sind bei der Bildung der Gesamtrente die Folgen eines Arbeitsunfalles nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vH mindern (siehe dazu die Ausführungen bei Brackmann aaO). Einen anderen Weg ist der Gesetzgeber des ASVG gegangen. Gemäß Paragraph 210, Absatz eins, ASVG ist dann, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH beträgt, die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH .... erreicht. Während für den neuerlichen Unfall eine wenigstens 10 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit ausdrücklich gefordert wird, wenn Paragraph 210, ASVG überhaupt zur Anwendung kommen soll (diese Bedingung gilt im übrigen abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichtes auch für den Fall der Festsetzung der Gesamtrente, weil Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die grundsätzlichen Voraussetzungen für alle Fälle festlegt - arg nach Maßgabe der Absatz 2 -, 4,) fehlt die gleiche Anforderung hinsichtlich der übrigen Unfälle. Will man nun nicht etwa annehmen, der Gesetzgeber habe rein zufällig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vH nur für die neuerliche Schädigung gefordert, so muß daraus geschlossen werden, daß als andere Unfälle (außer der neuerlichen Schädigung) auch solche in Betracht kommen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 vH hinterlassen haben (idS Leitner aaO 131). Es sind daher alle Vorunfälle bei Bildung der Gesamtrente zu berücksichtigen, die für sich allein eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Es kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Folgen eines Unfalles, die eine unter 10 vH liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen, nicht meßbar seien. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien, die dies zugrundelegten (zB SVSlg 21.673), kann insoweit nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den zweiten Unfall allein 20 vH beträgt, die Folgen beider Unfälle zusammen jedoch 25 vH betragen, steht dem Argument, die durch den ersten Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht meßbar, entgegen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher frei von Rechtsirrtum.
Kosten wurden nicht verzeichnet.