Die Frage, welche Schlüsse für das Leistungskalkül daraus zu ziehen sind, daß die Klägerin einmal zusammengebrochen ist, war bereits Gegenstand der Erörterungen im Beweisverfahren vor dem Erstgericht. In der Berufung machte die Klägerin geltend, daß dieser Fragenkreis vom Erstgericht nicht ausreichend behandelt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß es weiterer Beweisaufnahmen zu diesem Thema nicht bedurfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können jedoch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Revisionsausführungen verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, daß exakt nach einer Stunde sitzender Tätigkeit genau für die Dauer von 10 Minuten Arbeiten im Gehen oder Stehen zu verrichten sind, sondern geben nur eine Richtlinie, in welchem Umfang und welcher Art Haltungswechsel erforderlich sind. Es ist dabei ausreichend, wenn im Zug der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen die Einnahme verschiedener Arbeitshaltungen in einem Ausmaß möglich ist, das diesen Anforderungen etwa gerecht wird. Die Unterbrechung der an sich sitzenden Arbeitshaltung für die Dauer von 10 Minuten, in welcher Zeit eine gehende oder stehende Tätigkeit ausgeübt wird, ist aber auch bei den von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufen gesichert, zumal es schon durch den Arbeitsablauf bedingt ist, daß in regelmäßigen Zeitabständen die eigentliche Tätigkeit unterbrochen wird, um Material herbeizuschaffen (etwa bei Verpackungsarbeiten die zu verpackenden Gegenstände, Verpackungsmaterial). Durch diese arbeitsbedingte Unterbrechung der sitzenden Körperhaltung durch vorübergehendes Gehen oder Stehen für kürzere Zeit wird der Notwendigkeit des medizinisch geforderten Haltungswechsels in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Es sind dadurch weder zusätzliche Arbeitspausen bedingt noch ist es erforderlich, daß die Klägerin die Möglichkeit haben muß, ihre Arbeitseinteilung völlig frei zu gestalten.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, daß exakt nach einer Stunde sitzender Tätigkeit genau für die Dauer von 10 Minuten Arbeiten im Gehen oder Stehen zu verrichten sind, sondern geben nur eine Richtlinie, in welchem Umfang und welcher Art Haltungswechsel erforderlich sind. Es ist dabei ausreichend, wenn im Zug der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen die Einnahme verschiedener Arbeitshaltungen in einem Ausmaß möglich ist, das diesen Anforderungen etwa gerecht wird. Die Unterbrechung der an sich sitzenden Arbeitshaltung für die Dauer von 10 Minuten, in welcher Zeit eine gehende oder stehende Tätigkeit ausgeübt wird, ist aber auch bei den von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufen gesichert, zumal es schon durch den Arbeitsablauf bedingt ist, daß in regelmäßigen Zeitabständen die eigentliche Tätigkeit unterbrochen wird, um Material herbeizuschaffen (etwa bei Verpackungsarbeiten die zu verpackenden Gegenstände, Verpackungsmaterial). Durch diese arbeitsbedingte Unterbrechung der sitzenden Körperhaltung durch vorübergehendes Gehen oder Stehen für kürzere Zeit wird der Notwendigkeit des medizinisch geforderten Haltungswechsels in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Es sind dadurch weder zusätzliche Arbeitspausen bedingt noch ist es erforderlich, daß die Klägerin die Möglichkeit haben muß, ihre Arbeitseinteilung völlig frei zu gestalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.