Der Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß vor dem Inkrafttreten des ASVG am 1. Jänner 1956 die im elterlichen Betrieb als Dienstnehmer oder unentgeltlich mitarbeitenden Kinder nicht pflichtversichert waren. Durch die 29. ASVG-Novelle, BGBl. 1973/31, wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Ausübung einer Beschäftigung vor dem 1. Jänner 1956 im Betrieb der Eltern als Ersatzzeit zu berücksichtigen, wenn diese Beschäftigung bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte. Nach den Materialien (404 BlgNR 13. GP, 99) wurde diese Regelung in Anlehnung an andere Fälle geschaffen, in denen bestimmte Personengruppen für die gemäß § 229 Abs.1 Z 4 ASVG (idF der 13. ASVG-Novelle, nunmehr § 229 Abs.1 Z 4 lit.b) durch Einbeziehung in die Pauschalanrechnung eine Ersatzzeitenregelung getroffen wurde. Diese Regelung sollte nunmehr auf die im elterlichen Betrieb tätig gewesenen Kinder ausgedehnt werden, wobei jene Zeiten der Beschäftigung im elterlichen Betrieb erfaßt werden sollten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung dieser Personen diese Pflichtversicherung begründet hätten. Die Höhe der Berücksichtigung als Ersatzzeiten erfolgte ebenfalls in Anlehnung an die für die genannten Personengruppen durch die 13. ASVG-Novelle geschaffene Regelung nach Geburtsjahrgängen, gestaffelt mit 8, 7 bzw. 6 Monaten pro Kalenderjahr.Der Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß vor dem Inkrafttreten des ASVG am 1. Jänner 1956 die im elterlichen Betrieb als Dienstnehmer oder unentgeltlich mitarbeitenden Kinder nicht pflichtversichert waren. Durch die 29. ASVG-Novelle, BGBl. 1973/31, wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Ausübung einer Beschäftigung vor dem 1. Jänner 1956 im Betrieb der Eltern als Ersatzzeit zu berücksichtigen, wenn diese Beschäftigung bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte. Nach den Materialien (404 BlgNR 13. GP, 99) wurde diese Regelung in Anlehnung an andere Fälle geschaffen, in denen bestimmte Personengruppen für die gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung der 13. ASVG-Novelle, nunmehr Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,) durch Einbeziehung in die Pauschalanrechnung eine Ersatzzeitenregelung getroffen wurde. Diese Regelung sollte nunmehr auf die im elterlichen Betrieb tätig gewesenen Kinder ausgedehnt werden, wobei jene Zeiten der Beschäftigung im elterlichen Betrieb erfaßt werden sollten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung dieser Personen diese Pflichtversicherung begründet hätten. Die Höhe der Berücksichtigung als Ersatzzeiten erfolgte ebenfalls in Anlehnung an die für die genannten Personengruppen durch die 13. ASVG-Novelle geschaffene Regelung nach Geburtsjahrgängen, gestaffelt mit 8, 7 bzw. 6 Monaten pro Kalenderjahr.
Durch die 35. ASVG-Novelle, BGBl. 1980/585, wurde dem § 228 Abs.1 ASVG die Z 9 angefügt. Danach gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in jenem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene, nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses. In den Materialien (535 BlgNR 15 GP, 24) wird dazu ausgeführt, daß Lehrlinge in der Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht gleichzeitig bei Eintritt in das Lehrverhältnis rentenversichert gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, daß nach den bis 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften trotz eines durchgehenden Beschäftigungs(Versicherungs-)verlaufes diese Lehrlingszeiten bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Pensionsversicherung fehlten. Damit seien diese Personen schlechtergestellt als Lehrlinge im elterlichen Betrieb (§ 229 Abs.1 Z 4 ASVG), denen in allen Fällen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr für diese Zeiten Ersatzzeiten angerechnet würden. Um diese ungerechtfertigte Schlechterstellung der eingangs erwähnten Personen zu beseitigen, sollte nunmehr deren in der Pensionsversicherung bisher unberücksichtigt gebliebene Zeiten eines Lehrverhältnisses ebenfalls als Ersatzzeiten anerkannt werden. Eine Anrechnungsbeschränkung dieser Ersatzzeit für die Bemessung der Leistung, wie sie in § 229 Abs.3 ASVG normiert wurde, findet sich nicht.Durch die 35. ASVG-Novelle, BGBl. 1980/585, wurde dem Paragraph 228, Absatz eins, ASVG die Ziffer 9, angefügt. Danach gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in jenem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene, nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses. In den Materialien (535 BlgNR 15 GP, 24) wird dazu ausgeführt, daß Lehrlinge in der Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht gleichzeitig bei Eintritt in das Lehrverhältnis rentenversichert gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, daß nach den bis 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften trotz eines durchgehenden Beschäftigungs(Versicherungs-)verlaufes diese Lehrlingszeiten bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Pensionsversicherung fehlten. Damit seien diese Personen schlechtergestellt als Lehrlinge im elterlichen Betrieb (Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG), denen in allen Fällen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr für diese Zeiten Ersatzzeiten angerechnet würden. Um diese ungerechtfertigte Schlechterstellung der eingangs erwähnten Personen zu beseitigen, sollte nunmehr deren in der Pensionsversicherung bisher unberücksichtigt gebliebene Zeiten eines Lehrverhältnisses ebenfalls als Ersatzzeiten anerkannt werden. Eine Anrechnungsbeschränkung dieser Ersatzzeit für die Bemessung der Leistung, wie sie in Paragraph 229, Absatz 3, ASVG normiert wurde, findet sich nicht.
Aus den zitierten Erläuterungen geht hervor, daß der Gesetzgeber mit § 228 Abs.1 Z 9 ASVG nicht eine Bestimmung schaffen wollte, die nun für alle Lehrlinge gelten sollte, sondern nur eine Lücke für jene Lehrlinge schließen wollte, für die nicht ohnedies schon eine Ersatzzeitenregelung bestanden hat. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "......nach dem 31. Dezember 1938 gelegene nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses." Da die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen allgemein erst durch das ASVG (§ 4 Abs.1 Z 2) in die Vollversicherung einbezogen wurden, kann sich diese Einschränkung nur auf Lehrverhältnisse beziehen, die schon durch die zeitlich frühere Regelung des § 229 Abs.1 Z 4 erfaßt waren. Es ist daher davon auszugehen, daß Zeiten der Beschäftigung als Lehrling im elterlichen Betrieb nur als Ersatzzeiten § 229 Abs.1 Z 4 lit.a ASVG berücksichtigt werden können, (vgl. auch Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck FN 11 d zu § 228 ASVG, 46.ErgLfg). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß damit zwar keine vollständige Gleichstellung von Lehrlingen im elterlichen Betrieb mit jenen im Fremdenbetrieb gegeben ist, aber es einen wesentlich schwerwiegenderen Wertungswiderspruch darstellen würde, Lehrzeiten im elterlichen Betrieb voll als Ersatzzeiten anzurechnen, während alle übrigen Beschäftigten im elterlichen Betrieb für die Bemessung der Leistung Kürzungen im Sinne des § 229 Abs.3 ASVG hinnehmen müssen. Die unterschiedliche Ersatzzeitenregelung für Personen (einschließlich Lehrlingen), die bei einem fremden Arbeitnehmer beschäftigt waren und solchen, die im elterlichen Betrieb arbeiteten, findet ihre Rechtfertigung in Unterschieden im Tatsächlichen. Im Familienbereich ist der Nachweis, ob tatsächlich alle Kriterien eines Dienst- oder Lehrverhältnisses vorlagen kaum möglich. Darüber hinaus werden vonAus den zitierten Erläuterungen geht hervor, daß der Gesetzgeber mit Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG nicht eine Bestimmung schaffen wollte, die nun für alle Lehrlinge gelten sollte, sondern nur eine Lücke für jene Lehrlinge schließen wollte, für die nicht ohnedies schon eine Ersatzzeitenregelung bestanden hat. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "......nach dem 31. Dezember 1938 gelegene nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses." Da die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen allgemein erst durch das ASVG (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) in die Vollversicherung einbezogen wurden, kann sich diese Einschränkung nur auf Lehrverhältnisse beziehen, die schon durch die zeitlich frühere Regelung des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, erfaßt waren. Es ist daher davon auszugehen, daß Zeiten der Beschäftigung als Lehrling im elterlichen Betrieb nur als Ersatzzeiten Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG berücksichtigt werden können, vergleiche auch Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck FN 11 d zu Paragraph 228, ASVG, 46.ErgLfg). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß damit zwar keine vollständige Gleichstellung von Lehrlingen im elterlichen Betrieb mit jenen im Fremdenbetrieb gegeben ist, aber es einen wesentlich schwerwiegenderen Wertungswiderspruch darstellen würde, Lehrzeiten im elterlichen Betrieb voll als Ersatzzeiten anzurechnen, während alle übrigen Beschäftigten im elterlichen Betrieb für die Bemessung der Leistung Kürzungen im Sinne des Paragraph 229, Absatz 3, ASVG hinnehmen müssen. Die unterschiedliche Ersatzzeitenregelung für Personen (einschließlich Lehrlingen), die bei einem fremden Arbeitnehmer beschäftigt waren und solchen, die im elterlichen Betrieb arbeiteten, findet ihre Rechtfertigung in Unterschieden im Tatsächlichen. Im Familienbereich ist der Nachweis, ob tatsächlich alle Kriterien eines Dienst- oder Lehrverhältnisses vorlagen kaum möglich. Darüber hinaus werden von
§ 228 Abs.1 Z 9 ASVG nur die Zeiten zwischen 1. Jänner 1939 und 1. Jänner 1956 erfaßt, während sich § 229 Abs.1 Z 4a auf alle Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 bezieht. Der Oberste Gerichtshof sieht daher auch keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs.1 B-VG.Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG nur die Zeiten zwischen 1. Jänner 1939 und 1. Jänner 1956 erfaßt, während sich Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4 a, auf alle Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 bezieht. Der Oberste Gerichtshof sieht daher auch keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf
§ 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Da der Oberste Gerichtshof zu der hier entscheidenden Rechtsfrage bisher noch nicht Stellung genommen hat, konnten der klagenden Partei nach Billigkeit die Hälfte der verzeichneten Revisionskosten zugesprochen werden (SSV-NF 1/66).Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da der Oberste Gerichtshof zu der hier entscheidenden Rechtsfrage bisher noch nicht Stellung genommen hat, konnten der klagenden Partei nach Billigkeit die Hälfte der verzeichneten Revisionskosten zugesprochen werden (SSV-NF 1/66).