Die nach § 46 ASGG zulässige Revision ist berechtigt. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 leg cit ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Leistung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt (Abs 2 der erstzitierten Gesetzesstelle).Die nach Paragraph 46, ASGG zulässige Revision ist berechtigt. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, leg cit ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Leistung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt (Absatz 2, der erstzitierten Gesetzesstelle).
Nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/27, 43, 44; 2/43, 90 mit weiteren Nachweisen) setzt die Entziehung eine wesentliche (entscheidende) Änderung der Verhältnisse zur Zeit der Entziehung gegenüber der Zeit der Leistungszuerkennung voraus. Eine Entziehung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Anspruches bei Leistungszuerkennung vorhanden waren. Die nachträgliche Erkenntnis, daß das nicht der Fall war, rechtfertigt die Entziehung nicht, weil dies gegen die Rechtskraft des Gewährungsbescheides und damit gegen den Vertrauensschutz und gegen die Rechtssicherheit verstoßen würde. Ob im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zur Zeit der Entziehung gegenüber der Zeit der Leistungszuerkennung im Jahre 1984 vorliegt, kann noch nicht beurteilt werden, weil mangels ärztlicher Vergleichsgutachten weder Feststellungen über den Zustand und die Arbeitsfähigkeit des Klägers zur Zeit der Zuerkennung noch darüber vorliegen, ob und in welchem Ausmaß sich diese Faktoren zum Entziehungszeitpunkt gebessert haben.
Die Ausführungen im Urteil des Erstgerichtes: "Eine wesentliche Besserung besteht aufgrund der nunmehr wieder bestehenden Belastbarkeit des Klägers." finden in den bisherigen Sachverständigengutachten keine Deckung und stellen offensichtlich eine durch die bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht gedeckte unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
Auch zur Beurteilung, ob der Kläger überwiegend in angelernten oder in nicht angelernten Berufen tätig war und ob seine Invalidität daher nach Abs 1 oder Abs 3 des § 255 ASVG zu beurteilen wäre, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus.Auch zur Beurteilung, ob der Kläger überwiegend in angelernten oder in nicht angelernten Berufen tätig war und ob seine Invalidität daher nach Absatz eins, oder Absatz 3, des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen wäre, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus.
Auch dann, wenn die Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen wäre, müßte im Hinblick auf Abs 2 dieser Gesetzesstelle festgestellt werden, wann der Entziehungsbescheid zugestellt wurde. Daher war der Revision Folge zu geben.Auch dann, wenn die Leistung nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen wäre, müßte im Hinblick auf Absatz 2, dieser Gesetzesstelle festgestellt werden, wann der Entziehungsbescheid zugestellt wurde. Daher war der Revision Folge zu geben.
Nach den §§ 496, 499, 510 und 513 ZPO waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Berufungs- und der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Nach den Paragraphen 496, 499, 510 und 513 ZPO waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Berufungs- und der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.