Der in der Revision ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) stellt sich inhaltlich überwiegend nicht als Ausführung einer (gesetzmäßigen) Rechtsrüge, sondern bloße Wiederholung der Mängelrüge der Berufung dar (Vernachlässigung der Manuduktionspflicht), welche bereits vom Berufungsgericht ausführlich behandelt und verworfen worden ist. Dieser (angebliche) Verfahrensmangel kann daher nicht nochmals mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva). Soweit als weiterer Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes (§ 503 Z 2 ZPO) gerügt wird, daß dieses Verweisungen des Berufungswerbers auf eine frühere Rechtsmittelschrift (unzulässigerweise) abgelehnt habe, liegt dieser Rechtsmittelgrund ebenfalls nicht vor (EvBl 1985/153, SZ 69/209), was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Der in der Revision ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) stellt sich inhaltlich überwiegend nicht als Ausführung einer (gesetzmäßigen) Rechtsrüge, sondern bloße Wiederholung der Mängelrüge der Berufung dar (Vernachlässigung der Manuduktionspflicht), welche bereits vom Berufungsgericht ausführlich behandelt und verworfen worden ist. Dieser (angebliche) Verfahrensmangel kann daher nicht nochmals mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva). Soweit als weiterer Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) gerügt wird, daß dieses Verweisungen des Berufungswerbers auf eine frühere Rechtsmittelschrift (unzulässigerweise) abgelehnt habe, liegt dieser Rechtsmittelgrund ebenfalls nicht vor (EvBl 1985/153, SZ 69/209), was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
Im übrigen übergeht der Revisionswerber völlig die für den Obersten Gerichtshof, nachdem das Berufungsgericht in ebenfalls ausführlicher Behandlung der Beweisrüge die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen hat, maßgebliche Tatsachenfeststellung, wonach der Kläger (auch) die erforderlichen Kenntnisse als Schlosser erworben hat, sodaß eine Verweisung insbesondere auf die Bedienung von sog CNC-Maschinen (also Dreh-, Fräs-, Bohr- oder Schleifmaschinen mit computerunterstützter numerischer Steuerung) möglich ist; hiebei ist nur körperlich leichte Arbeit abwechselnd im Gehen und Stehen in Verbindung mit ca 4 - 5 wöchiger Ausbildung zu leisten, was dem Kläger nach dem maßgeblichen medizinischen Leistungskalkül zugemutet werden kann. Damit mangelt es ihm aber an den für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG, weshalb die Vorinstanzen (so wie schon im ersten Rechtsgang) nach Ergänzung des Verfahrens im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 36/97k (zwischenzeitlich veröffentlicht in SSV-NF 11/21) das Klagebegehren zutreffend abgewiesen haben.Im übrigen übergeht der Revisionswerber völlig die für den Obersten Gerichtshof, nachdem das Berufungsgericht in ebenfalls ausführlicher Behandlung der Beweisrüge die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen hat, maßgebliche Tatsachenfeststellung, wonach der Kläger (auch) die erforderlichen Kenntnisse als Schlosser erworben hat, sodaß eine Verweisung insbesondere auf die Bedienung von sog CNC-Maschinen (also Dreh-, Fräs-, Bohr- oder Schleifmaschinen mit computerunterstützter numerischer Steuerung) möglich ist; hiebei ist nur körperlich leichte Arbeit abwechselnd im Gehen und Stehen in Verbindung mit ca 4 - 5 wöchiger Ausbildung zu leisten, was dem Kläger nach dem maßgeblichen medizinischen Leistungskalkül zugemutet werden kann. Damit mangelt es ihm aber an den für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, weshalb die Vorinstanzen (so wie schon im ersten Rechtsgang) nach Ergänzung des Verfahrens im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 36/97k (zwischenzeitlich veröffentlicht in SSV-NF 11/21) das Klagebegehren zutreffend abgewiesen haben.
Der hiegegen ankämpfenden Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.