Die dagegen vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich nur gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß Zinsen für Fremdmittel bei Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens im Sozialversicherungsbereich nicht zu berücksichtigen seien. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, daß auch das bäuerliche Unternehmen als Betrieb anzusehen sei und als solcher den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und Notwendigkeiten unterliege. Auch der landwirtschaftliche Betrieb könne daher seine Investitionen nicht nur dann vornehmen, wenn das erforderliche Eigenkapital hiefür vorhanden sei. Der im Berufungsurteil aus der Entscheidung SSV 21/65 abgeleitete Grundsatz, daß die Kreditaufnahme durch einen landwirtschaftlichen Betrieb den Nachweis für zweckwidrige Bewirtschaftungsmaßnahmen erbringe, gehe von einer längst überholten Betrachtungsweise aus. Die moderne Betriebsführung, insbesondere der Einsatz von technischen Mitteln erzwinge Betriebsgrößen, die auf diese Weise erst nach Generationen erreicht werden könnten; bei Beibehaltung dieser Finanzierungsmethoden drohe entweder der unrationelle Einsatz der technischen Hilfsmittel oder eine totale Überalterung der Betriebsstruktur. Nach den Empfehlungen der landwirtschaftlichen Kammern sei für Betriebe der gegenständlichen Art eine Idealgröße von ca. 40 Hektar bewirtschafteter Fläche anzusetzen. Das Erfordernis der Fremdmittelaufnahme betreffe aber nicht nur den Ankauf von Grund und Boden, sondern auch die Ausstattung des Unternehmens mit modernen leistungsfähigen und kostensparenden Maschinen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären daher die Darlehenszinsen bei der Berechnung der Fixkosten zu berücksichtigen gewesen, zumal weder behauptet noch erwiesen sei, daß die Darlehensaufnahme durch den Kläger mutwillig erfolgt sei. Diese Argumente sind im Ergebnis nicht zielführend. Es ist richtig, daß das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen dem Umstand, daß wegen der Arbeit mit Fremdkapital und der dadurch bedingten Belastung durch dessen Verzinsung trotz der an sich hohen Erträge kein Gewinn erwirtschaftet wurde und deswegen auch keine zusätzliche Arbeitskraft eingestellt werden könnte, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, weil andernfalls unwirtschaftliche Betriebsführer durch Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension belohnt würden, während wirtschaftlichen Betriebsführern eine solche versagt bliebe (SSV 21/65; zitiert auch in Fürböck/Teschner, BSVG MGA 23. ErgLfg. 327). Ob diese Rechtsansicht zutrifft, kann jedoch im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muß, um die wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu halten (SSV-NF 3/110; 10 Ob S 257/89; 10 Ob S 272/90). Selbst wenn man nun im Sinn des Rechtsstandpunktes des Klägers die für Fremdkapital jährlich zu leistenden Zinsen von S 23.000,-- (Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen ON 3, S 7) den Fixkosten hinzurechnet, ergibt sich ein landwirtschaftliches Einkommen im Betrieb des Klägers von S 343.162,--. Hievon ist der vom Sachverständigen ermittelte - nicht strittige - Betrag für den Lohn einer Fremdarbeitskraft in Höhe von S 100.000,-- abzuziehen. Damit verbleibt ein jährliches Einkommen von S 243.162,-- oder umgerechnet ein monatliches Einkommen von S 20.263,50. Zieht man die vom Erstgericht nicht festgestellten, vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung angegebenen Sozialversicherungsbeiträge von S 6.223,-- monatlich ab, so verbleibt immer noch ein Betrag von S 14.040,-- monatlich zur Deckung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Frau. Alle sonstigen Betriebskosten (AfA für Maschinen und Gebäude, Steuern, Versicherung, Zinsen, Pacht, Erhaltung baulicher Anlagen und anteilige Kosten, sonstige Kosten) sind dabei bereits berücksichtigt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Verbleiben aber dem Kläger und seiner Frau zur Deckung des Lebensunterhaltes wenigstens S 14.000,-- netto im Monat, dann kann keine Rede davon sein, daß die volle Mitarbeit des Klägers notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den von ihm geführten Betrieb rentabel aufrecht zu erhalten. Nach dem - wenngleich ohne jede Beweisaufnahme - festgestellten Leistungskalkül kann der Kläger immerhin noch leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten vorwiegend in geschlossenen Räumen verrichten. Daß seine Arbeitskraft damit nicht einmal 0,1 % der einer gesunden Vollarbeitskraft zu bewerten wäre, ist nicht ganz verständlich, aber auch nicht entscheidungswesentlich. Gemäß § 124 Abs 2 lit b BSVG ist Voraussetzung für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dieser Gesetzesstelle, daß die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Beim Kläger ist dies nicht der Fall, so daß das Berufungsgericht sein Klagebegehren zutreffend abgewiesen hat.Der Revisionswerber wendet sich nur gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß Zinsen für Fremdmittel bei Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens im Sozialversicherungsbereich nicht zu berücksichtigen seien. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, daß auch das bäuerliche Unternehmen als Betrieb anzusehen sei und als solcher den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und Notwendigkeiten unterliege. Auch der landwirtschaftliche Betrieb könne daher seine Investitionen nicht nur dann vornehmen, wenn das erforderliche Eigenkapital hiefür vorhanden sei. Der im Berufungsurteil aus der Entscheidung SSV 21/65 abgeleitete Grundsatz, daß die Kreditaufnahme durch einen landwirtschaftlichen Betrieb den Nachweis für zweckwidrige Bewirtschaftungsmaßnahmen erbringe, gehe von einer längst überholten Betrachtungsweise aus. Die moderne Betriebsführung, insbesondere der Einsatz von technischen Mitteln erzwinge Betriebsgrößen, die auf diese Weise erst nach Generationen erreicht werden könnten; bei Beibehaltung dieser Finanzierungsmethoden drohe entweder der unrationelle Einsatz der technischen Hilfsmittel oder eine totale Überalterung der Betriebsstruktur. Nach den Empfehlungen der landwirtschaftlichen Kammern sei für Betriebe der gegenständlichen Art eine Idealgröße von ca. 40 Hektar bewirtschafteter Fläche anzusetzen. Das Erfordernis der Fremdmittelaufnahme betreffe aber nicht nur den Ankauf von Grund und Boden, sondern auch die Ausstattung des Unternehmens mit modernen leistungsfähigen und kostensparenden Maschinen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären daher die Darlehenszinsen bei der Berechnung der Fixkosten zu berücksichtigen gewesen, zumal weder behauptet noch erwiesen sei, daß die Darlehensaufnahme durch den Kläger mutwillig erfolgt sei. Diese Argumente sind im Ergebnis nicht zielführend. Es ist richtig, daß das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen dem Umstand, daß wegen der Arbeit mit Fremdkapital und der dadurch bedingten Belastung durch dessen Verzinsung trotz der an sich hohen Erträge kein Gewinn erwirtschaftet wurde und deswegen auch keine zusätzliche Arbeitskraft eingestellt werden könnte, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, weil andernfalls unwirtschaftliche Betriebsführer durch Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension belohnt würden, während wirtschaftlichen Betriebsführern eine solche versagt bliebe (SSV 21/65; zitiert auch in Fürböck/Teschner, BSVG MGA 23. ErgLfg. 327). Ob diese Rechtsansicht zutrifft, kann jedoch im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muß, um die wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrecht zu halten (SSV-NF 3/110; 10 Ob S 257/89; 10 Ob S 272/90). Selbst wenn man nun im Sinn des Rechtsstandpunktes des Klägers die für Fremdkapital jährlich zu leistenden Zinsen von S 23.000,-- (Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen ON 3, S 7) den Fixkosten hinzurechnet, ergibt sich ein landwirtschaftliches Einkommen im Betrieb des Klägers von S 343.162,--. Hievon ist der vom Sachverständigen ermittelte - nicht strittige - Betrag für den Lohn einer Fremdarbeitskraft in Höhe von S 100.000,-- abzuziehen. Damit verbleibt ein jährliches Einkommen von S 243.162,-- oder umgerechnet ein monatliches Einkommen von S 20.263,50. Zieht man die vom Erstgericht nicht festgestellten, vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung angegebenen Sozialversicherungsbeiträge von S 6.223,-- monatlich ab, so verbleibt immer noch ein Betrag von S 14.040,-- monatlich zur Deckung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Frau. Alle sonstigen Betriebskosten (AfA für Maschinen und Gebäude, Steuern, Versicherung, Zinsen, Pacht, Erhaltung baulicher Anlagen und anteilige Kosten, sonstige Kosten) sind dabei bereits berücksichtigt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Verbleiben aber dem Kläger und seiner Frau zur Deckung des Lebensunterhaltes wenigstens S 14.000,-- netto im Monat, dann kann keine Rede davon sein, daß die volle Mitarbeit des Klägers notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den von ihm geführten Betrieb rentabel aufrecht zu erhalten. Nach dem - wenngleich ohne jede Beweisaufnahme - festgestellten Leistungskalkül kann der Kläger immerhin noch leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten vorwiegend in geschlossenen Räumen verrichten. Daß seine Arbeitskraft damit nicht einmal 0,1 % der einer gesunden Vollarbeitskraft zu bewerten wäre, ist nicht ganz verständlich, aber auch nicht entscheidungswesentlich. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Litera b, BSVG ist Voraussetzung für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dieser Gesetzesstelle, daß die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Beim Kläger ist dies nicht der Fall, so daß das Berufungsgericht sein Klagebegehren zutreffend abgewiesen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).