Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass der beklagte Versicherungsträger während des durch die Klage gegen seinen Bescheid vom 21. 6. 2001 (erster Bescheid) eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens den Bescheid vom 22. 7. 2002 (zweiter Bescheid) erließ. Während im ersten Bescheid ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage zur Gänze abgelehnt wurde, wurde im zweiten Bescheid ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 3. 2001 anerkannt und die monatliche Ausgleichszulage mit EUR 73,84 festgesetzt. Ob der beklagte Versicherungsträger während des gerichtlichen Verfahrens über den streitgegenständlichen Anspruch einen zweiten Bescheid erlassen durfte, wozu er im Hinblick auf die sukzessive Kompetenz nur bei einer Änderung der Verhältnisse berechtigt gewesen wäre (§ 71 Abs 3 ASGG), kann dahingestellt bleiben. Weil der Versicherungsträger in diesem zweiten Bescheid über den Umfang des Anspruches der Klägerin auf eine Versicherungsleistung und damit über eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG entschieden hatte, durfte die Klägerin jedenfalls auch gegen diesen zweiten Bescheid nach § 67 Abs 1 und 2 ASGG innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage erheben (SSV-NF 4/152 mwN; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 273 und 414 ff mwN ua). Dies hat die Klägerin gemacht, indem sie noch innerhalb der dreimonatigen Klagsfrist einen Fortsetzungsantrag im gegenständlichen Verfahren gestellt hat und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr in diesem Fortsetzungsantrag erstattetes Vorbringen auch als Klage gegen den zweiten Bescheid zu verstehen sei. Da der mit diesem Schriftsatz bekämpfte zweite Bescheid über die Ausgleichszulage ausdrücklich nur über den Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis zum 31. 12. 2001 abgesprochen und erklärt hat, dass über die ab 1. 1. 2002 gebührende Höhe der Ausgleichszulage gesondert entschieden werden wird, sind die Parteien und auch die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass nur der Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis zum 31. 12. 2001 Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ist (vgl SSV-NF 11/150 ua).Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass der beklagte Versicherungsträger während des durch die Klage gegen seinen Bescheid vom 21. 6. 2001 (erster Bescheid) eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens den Bescheid vom 22. 7. 2002 (zweiter Bescheid) erließ. Während im ersten Bescheid ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage zur Gänze abgelehnt wurde, wurde im zweiten Bescheid ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 3. 2001 anerkannt und die monatliche Ausgleichszulage mit EUR 73,84 festgesetzt. Ob der beklagte Versicherungsträger während des gerichtlichen Verfahrens über den streitgegenständlichen Anspruch einen zweiten Bescheid erlassen durfte, wozu er im Hinblick auf die sukzessive Kompetenz nur bei einer Änderung der Verhältnisse berechtigt gewesen wäre (Paragraph 71, Absatz 3, ASGG), kann dahingestellt bleiben. Weil der Versicherungsträger in diesem zweiten Bescheid über den Umfang des Anspruches der Klägerin auf eine Versicherungsleistung und damit über eine Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG entschieden hatte, durfte die Klägerin jedenfalls auch gegen diesen zweiten Bescheid nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 ASGG innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage erheben (SSV-NF 4/152 mwN; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 273 und 414 ff mwN ua). Dies hat die Klägerin gemacht, indem sie noch innerhalb der dreimonatigen Klagsfrist einen Fortsetzungsantrag im gegenständlichen Verfahren gestellt hat und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr in diesem Fortsetzungsantrag erstattetes Vorbringen auch als Klage gegen den zweiten Bescheid zu verstehen sei. Da der mit diesem Schriftsatz bekämpfte zweite Bescheid über die Ausgleichszulage ausdrücklich nur über den Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis zum 31. 12. 2001 abgesprochen und erklärt hat, dass über die ab 1. 1. 2002 gebührende Höhe der Ausgleichszulage gesondert entschieden werden wird, sind die Parteien und auch die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass nur der Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis zum 31. 12. 2001 Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ist vergleiche SSV-NF 11/150 ua).
Nach § 292 Abs 1 ASVG hat der Pensionsberechtigte grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293) erreicht. Nettoeinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei Anwendung dieser Bestimmung ( 292 ASVG) waren Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten unter anderem gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wurde, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen war (§ 294 Abs 1 lit b ASVG). Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist (§ 294 Abs 3 ASVG).Nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG hat der Pensionsberechtigte grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,) erreicht. Nettoeinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei Anwendung dieser Bestimmung ( 292 ASVG) waren Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten unter anderem gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wurde, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen war (Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG). Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist (Paragraph 294, Absatz 3, ASVG).
Mit Erkenntnis vom 27. 2. 2001, G 104/00-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolgen "b den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin)" sowie "b und" in 294 Abs 1 erster Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte insbesondere aus, dass die in der aufgehobenen Bestimmung vorgesehene Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen geschiedener Ehegatten die Anrechnung eines fiktiven Unterhalts anordne, der von jenem abweiche, der sich mittels der von den ordentlichen Gerichten entwickelten, einen Durchschnittsfall ausdrückenden Berechnungsformel (40 vH des Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens) ergebe, sodass diese Regelung im Ergebnis nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall zugrunde lege. Die Aufhebung ist (mit Ausnahme des Anlassfalls) mit dem Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2001/37, ausgegeben am 24. 4. 2001) in Kraft getreten; für den Zeitraum bis 24. 4. 2001 ist die aufgehobene Norm auf die Klägerin weiterhin anzuwenden (SSV-NF 15/118 ua).Mit Erkenntnis vom 27. 2. 2001, G 104/00-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolgen "b den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin)" sowie "b und" in 294 Absatz eins, erster Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte insbesondere aus, dass die in der aufgehobenen Bestimmung vorgesehene Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen geschiedener Ehegatten die Anrechnung eines fiktiven Unterhalts anordne, der von jenem abweiche, der sich mittels der von den ordentlichen Gerichten entwickelten, einen Durchschnittsfall ausdrückenden Berechnungsformel (40 vH des Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens) ergebe, sodass diese Regelung im Ergebnis nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall zugrunde lege. Die Aufhebung ist (mit Ausnahme des Anlassfalls) mit dem Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Bundesgesetzblatt (BGBl römisch eins 2001/37, ausgegeben am 24. 4. 2001) in Kraft getreten; für den Zeitraum bis 24. 4. 2001 ist die aufgehobene Norm auf die Klägerin weiterhin anzuwenden (SSV-NF 15/118 ua).
Zur Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf die Ausgleichszulage - nach der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift des § 294 Abs 1 lit b ASVG durch den Verfassungsgerichtshof - hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen (10 ObS 37/02t, 10 ObS 223/02w, 10 ObS 114/03t ua) eingehend Stellung genommen. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die in § 292 Abs 3 ASVG statuierte Legaldefinition des Einkommens auch den Komplex der Unterhaltsforderungen umfasst, als Einkunft im Sinn des § 292 Abs 3 ASVG aber nur ein tatsächlich anfallender Bezug gewertet werden kann. Der erkennende Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass Unterhaltsansprüche, die nicht der allein verbliebenen Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 lit c ASVG (Unterhaltsansprüche gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben) unterliegen, bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden. Der Grundsatz, dass bei Feststellung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG stattfindet, sondern nur der tatsächlich geleistete Unterhalt gemäß § 292 Abs 3 ASVG als Nettoeinkommen zu berücksichtigen ist, wurde in der Rechtsprechung bisher bereits auf (nur) vertragliche Unterhaltsansprüche angewendet, da nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG nur in den Fällen zur Anwendung kam, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht (SSV-NF 10/109, 5/119, 2/15 mwN ua; RIS-Justiz RS0085114).Zur Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf die Ausgleichszulage - nach der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift des Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof - hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen (10 ObS 37/02t, 10 ObS 223/02w, 10 ObS 114/03t ua) eingehend Stellung genommen. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG statuierte Legaldefinition des Einkommens auch den Komplex der Unterhaltsforderungen umfasst, als Einkunft im Sinn des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG aber nur ein tatsächlich anfallender Bezug gewertet werden kann. Der erkennende Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass Unterhaltsansprüche, die nicht der allein verbliebenen Pauschalanrechnung des Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG (Unterhaltsansprüche gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben) unterliegen, bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden. Der Grundsatz, dass bei Feststellung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG stattfindet, sondern nur der tatsächlich geleistete Unterhalt gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG als Nettoeinkommen zu berücksichtigen ist, wurde in der Rechtsprechung bisher bereits auf (nur) vertragliche Unterhaltsansprüche angewendet, da nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG nur in den Fällen zur Anwendung kam, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht (SSV-NF 10/109, 5/119, 2/15 mwN ua; RIS-Justiz RS0085114).
Bei der Berechnung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage sind daher - seit der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift des § 294 Abs 1 lit b ASVG durch den Verfassungsgerichtshof - nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß § 292 Abs 3 ASVG zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat auf den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für den hier strittigen Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis 31. 12. 2001 nach Abzug der durch die Exekutionsführung entstandenen Kosten Zahlungen von insgesamt EUR 1.420,01 (= S 19.539,82) angerechnet, welche der Klägerin im genannten Zeitraum als Unterhaltsleistungen im Wege der Lohnpfändung zugekommen sind. Gegen diese vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung wird in der Revision auch nur ins Treffen geführt, dass es sich bei diesen exekutiv hereingebrachten Unterhaltsbeträgen ausschließlich um Unterhaltsrückstände aus vorangegangenen Jahren handle, welche auch zur Abdeckung von in diesen Jahren entstandenen Verbindlichkeiten der Klägerin verwendet worden seien.Bei der Berechnung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage sind daher - seit der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift des Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof - nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat auf den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für den hier strittigen Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis 31. 12. 2001 nach Abzug der durch die Exekutionsführung entstandenen Kosten Zahlungen von insgesamt EUR 1.420,01 (= S 19.539,82) angerechnet, welche der Klägerin im genannten Zeitraum als Unterhaltsleistungen im Wege der Lohnpfändung zugekommen sind. Gegen diese vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung wird in der Revision auch nur ins Treffen geführt, dass es sich bei diesen exekutiv hereingebrachten Unterhaltsbeträgen ausschließlich um Unterhaltsrückstände aus vorangegangenen Jahren handle, welche auch zur Abdeckung von in diesen Jahren entstandenen Verbindlichkeiten der Klägerin verwendet worden seien.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass im Gesetz für die Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage eine Aussage darüber fehlt, aus welchem Zeitraum die Einkünfte des Pensionsberechtigten zu berücksichtigen sind. Bei der Lösung dieser Frage muss beachtet werden, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter handelt, die zusammen mit der Pension und übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten dessen Existenzminimum sichern soll. Da dies nur dann möglich ist, wenn der Pensionsberechtigte über die Einkünfte verfügen kann, können sie in der Regel frühestens berücksichtigt werden, wenn sie ihm zugeflossen sind (SSV-NF 2/48). Die Berücksichtigung der der Klägerin im maßgebenden Zeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsbeträge durch die Vorinstanzen ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, da die Klägerin in diesem Zeitraum über diese Einkünfte tatsächlich verfügen konnte. Wie sie jedoch diese ihr ausdrücklich und ausschließlich als Unterhaltsbetrag gewidmeten Zahlungen tatsächlich verwendet hat, ist hingegen völlig unerheblich und es können somit auch nicht als Unterhalt sondern als Schuldentilgung verbrauchte Teilbeträge keineswegs zu Lasten der beklagten Partei in Abzug gebracht werden (SSV-NF 11/95). Auf die Frage, ob es die Klägerin aufgrund ihres Geisteszustandes ab dem Jahr 1995 einerseits unterlassen hat, ein erzielbares Einkommen (Unterhalt oder Ausgleichszulage) zu lukrieren, und ob sie andererseits deshalb nicht in der Lage war, ihre laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Im Übrigen hat der erkennende Senat erst jüngst in seiner Entscheidung 10 ObS 276/03s vom 10. 2. 2004 dargelegt, dass die bei einer zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge erfolgten Pfändung des Arbeits- oder Pensionseinkommens geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden sind und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen sind (vgl auch Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 17 zu § 1416; Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 29 zu § 1416; RZ 1997/82, 250; SZ 73/100 ua; RIS-Justiz RS0033447).Dazu ist zunächst zu bemerken, dass im Gesetz für die Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage eine Aussage darüber fehlt, aus welchem Zeitraum die Einkünfte des Pensionsberechtigten zu berücksichtigen sind. Bei der Lösung dieser Frage muss beachtet werden, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter handelt, die zusammen mit der Pension und übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten dessen Existenzminimum sichern soll. Da dies nur dann möglich ist, wenn der Pensionsberechtigte über die Einkünfte verfügen kann, können sie in der Regel frühestens berücksichtigt werden, wenn sie ihm zugeflossen sind (SSV-NF 2/48). Die Berücksichtigung der der Klägerin im maßgebenden Zeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsbeträge durch die Vorinstanzen ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, da die Klägerin in diesem Zeitraum über diese Einkünfte tatsächlich verfügen konnte. Wie sie jedoch diese ihr ausdrücklich und ausschließlich als Unterhaltsbetrag gewidmeten Zahlungen tatsächlich verwendet hat, ist hingegen völlig unerheblich und es können somit auch nicht als Unterhalt sondern als Schuldentilgung verbrauchte Teilbeträge keineswegs zu Lasten der beklagten Partei in Abzug gebracht werden (SSV-NF 11/95). Auf die Frage, ob es die Klägerin aufgrund ihres Geisteszustandes ab dem Jahr 1995 einerseits unterlassen hat, ein erzielbares Einkommen (Unterhalt oder Ausgleichszulage) zu lukrieren, und ob sie andererseits deshalb nicht in der Lage war, ihre laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Im Übrigen hat der erkennende Senat erst jüngst in seiner Entscheidung 10 ObS 276/03s vom 10. 2. 2004 dargelegt, dass die bei einer zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge erfolgten Pfändung des Arbeits- oder Pensionseinkommens geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden sind und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen sind vergleiche auch Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 17 zu Paragraph 1416,; Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 29 zu Paragraph 1416,; RZ 1997/82, 250; SZ 73/100 ua; RIS-Justiz RS0033447).
Auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, ein zu berücksichtigendes Unterhaltseinkommen im Jahr 2001 liege auch deshalb nicht vor, weil sie durch die seit Februar 2001 in Person eines Rechtsanwaltes bestehende Sachwalterschaft auch mit entsprechenden Kosten für die Sachwalterschaft belastet sei, welche den hereingebrachten Unterhalt überstiegen, ist nicht einzugehen, weil ein solches Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde. Insoweit handelt es sich daher um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Die Vorlage entsprechender Urkunden kann nach ständiger Rechtsprechung ein konkretes Prozessvorbringen nicht ersetzen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin für den hier strittigen Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis 31. 12. 2001 keinen Anspruch auf Ausgleichszulage in einer die vom Berufungsgericht betragsmäßig zuerkannte Leistung übersteigenden Höhe hat. In Verdeutlichung des Spruches des Berufungsgerichtes war dieses im Revisionsverfahren allein noch strittige Mehrbegehren der Klägerin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, der im Revisionsverfahren unterlegenen Klägerin im Hinblick auf ihre aktenkundig angespannten finanziellen Verhältnisse die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 4/19 mwN ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, der im Revisionsverfahren unterlegenen Klägerin im Hinblick auf ihre aktenkundig angespannten finanziellen Verhältnisse die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 4/19 mwN ua).