Begründung:
[1] Der Kläger bezieht sowohl eine Alterspension von der Beklagten, als auch eine Betriebspension nach den „Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft“ (DV 1946). Die Alterspension allein übersteigt den Betrag von 5.850 EUR nicht; zusammen betragen die beiden Pensionsleistungen mehr als 5.850 EUR.
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechnung der nach dem Pensionsanpassungsgesetz 2024 (PAG 2024) für das Jahr 2024 durchzuführenden Anpassung der ASVG-Alterspension des Klägers.
[3] Während nach dem Bescheid der Beklagten die Pension des Klägers ab 2024 monatlich brutto 3.232,45 EUR beträgt, verpflichteten die Vorinstanzen die Beklagte zur Zahlung einer Alterspension von monatlich 3.388,52 EUR brutto von 1. 1. 2024 bis 31. 12. 2024. Dem liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die Betriebspension des Klägers nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach § 790 Abs 2 ASVG zähle. Während nach dem Bescheid der Beklagten die Pension des Klägers ab 2024 monatlich brutto 3.232,45 EUR beträgt, verpflichteten die Vorinstanzen die Beklagte zur Zahlung einer Alterspension von monatlich 3.388,52 EUR brutto von 1. 1. 2024 bis 31. 12. 2024. Dem liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die Betriebspension des Klägers nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach Paragraph 790, Absatz 2, ASVG zähle.
[4] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Klarstellung der Auslegung der Wortfolge „die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2024 anzupassen ist“ in § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG und insbesondere der (vom Berufungsgericht verneinten) Frage zu, ob Sonderpensionen im Sinn des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes (SpBegrG), die auf einer vertraglichen Direktzusage unter Zugrundelegung von Dienstordnungen einer Kammer als Vertragsschablone beruhen, „nach einem Materiengesetz“ erhöht werden, wenn sich die Erhöhung für 2024 aus der Dienstordnung in Verbindung mit einer Änderung der Gehaltsschemata der Bediensteten im Aktivstand ergibt. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Klarstellung der Auslegung der Wortfolge „die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2024 anzupassen ist“ in Paragraph 790, Absatz 2, Satz 3 ASVG und insbesondere der (vom Berufungsgericht verneinten) Frage zu, ob Sonderpensionen im Sinn des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes (SpBegrG), die auf einer vertraglichen Direktzusage unter Zugrundelegung von Dienstordnungen einer Kammer als Vertragsschablone beruhen, „nach einem Materiengesetz“ erhöht werden, wenn sich die Erhöhung für 2024 aus der Dienstordnung in Verbindung mit einer Änderung der Gehaltsschemata der Bediensteten im Aktivstand ergibt.
[5] Die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten, die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher nicht zulässig. Die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten, die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist daher nicht zulässig.