Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Ob zur Gewinnung der Tatsachengrundlagen noch weitere Beweise - etwa die Parteienvernehmung der Klägerin - erforderlich gewesen wäre, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten. Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgewichen (wozu es ohne Beweiswiederholung nicht berechtigt gewesen wäre), sondern hat nur einen offenbaren Rechenfehler des berufskundlichen Sachverständigen, der in die erstgerichtliche Entscheidungsgründe Eingang gefunden hat, richtiggestellt: da die erforderlichen Pausen von 5 Minuten pro Arbeitsstunde auch in die gesetzlichen Ruhepausen verlagert werden können (§ 11 Abs 1 AZG: bis zu 3 Pausen von je 10-minütiger Dauer; vgl SSV-NF 3/107), beruht die Annahme, die geforderten Arbeitspausen würden einen Zeitaufwand von 40 Minuten zusätzlich zu den gesetzlichen Ruhepausen ergeben, auf einem offenkundigen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze (vgl SSV-NF 3/14 ua).Ob zur Gewinnung der Tatsachengrundlagen noch weitere Beweise - etwa die Parteienvernehmung der Klägerin - erforderlich gewesen wäre, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten. Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgewichen (wozu es ohne Beweiswiederholung nicht berechtigt gewesen wäre), sondern hat nur einen offenbaren Rechenfehler des berufskundlichen Sachverständigen, der in die erstgerichtliche Entscheidungsgründe Eingang gefunden hat, richtiggestellt: da die erforderlichen Pausen von 5 Minuten pro Arbeitsstunde auch in die gesetzlichen Ruhepausen verlagert werden können (Paragraph 11, Absatz eins, AZG: bis zu 3 Pausen von je 10-minütiger Dauer; vergleiche SSV-NF 3/107), beruht die Annahme, die geforderten Arbeitspausen würden einen Zeitaufwand von 40 Minuten zusätzlich zu den gesetzlichen Ruhepausen ergeben, auf einem offenkundigen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze vergleiche SSV-NF 3/14 ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt etwa SSV-NF 6/66). Sollte die Klägerin mit Rücksicht auf ihr Alter und die längere Beschäftigungslosigkeit keinen entsprechenden Arbeitsposten finden, läge möglicherweise ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, aber nicht jener der Berufsunfähigkeit vor (SSV-NF 6/56 mwN).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht auch der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt etwa SSV-NF 6/66). Sollte die Klägerin mit Rücksicht auf ihr Alter und die längere Beschäftigungslosigkeit keinen entsprechenden Arbeitsposten finden, läge möglicherweise ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, aber nicht jener der Berufsunfähigkeit vor (SSV-NF 6/56 mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.