Die Revision ist nicht berechtigt.
Da der landwirtschaftliche Betrieb von der Klägerin mit 1.1.1981 übergeben wurde, ist nach § 149 Abs 7 Satz 1 GSVG in der genannten Fassung bei Ermittlung ihres Einkommens vom Einheitswert der übergebenen Flächen auszugehen, und zwar nach dem 2. Halbsatz des 2. Satzes des zit Abs von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe.Da der landwirtschaftliche Betrieb von der Klägerin mit 1.1.1981 übergeben wurde, ist nach Paragraph 149, Absatz 7, Satz 1 GSVG in der genannten Fassung bei Ermittlung ihres Einkommens vom Einheitswert der übergebenen Flächen auszugehen, und zwar nach dem 2. Halbsatz des 2. Satzes des zit Abs von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe.
Auch die Revisionswerberin geht davon aus, daß der Einheitswert im damaligen Zeitpunkt abgerundet 36.000 S betrug.
Nach § 149 Abs 11 GSVG idF der 16. GSVGNov gilt als Einheitswert iS ua des Abs 7 leg cit der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert (Satz 1). Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1.1.1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen (Satz 2).Nach Paragraph 149, Absatz 11, GSVG in der Fassung der 16. GSVGNov gilt als Einheitswert iS ua des Absatz 7, leg cit der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert (Satz 1). Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1.1.1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen (Satz 2).
Nach Art II Abs 3 der 7. GSVGNov waren die Bestimmungen des § 149 Abs 7 bis 12 GSVG idF des Art I Z 15 lit b und c dieser Nov nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31.12.1982 liegt.Nach Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 7. GSVGNov waren die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7 bis 12 GSVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, Litera b und c dieser Nov nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31.12.1982 liegt.
Nach Art II Abs 4 der 16. GSVGNov gilt § 149 Abs 4, 7 und 9 bis 13 GSVG idF des Art I Z 18 lit b und c der zit Nov jedoch auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, (wie im vorliegenden Fall) vor dem 1.1.1990 liegt.Nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 16. GSVGNov gilt Paragraph 149, Absatz 4, 7 und 9 bis 13 GSVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera b und c der zit Nov jedoch auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, (wie im vorliegenden Fall) vor dem 1.1.1990 liegt.
Die RV zur 16. GSVGNov 1101 BlgNR 17. GP 11 verweist zur Begründung ua dieser Übergangsbestimmung auf die Erläuterungen zum Entwurf derDie Regierungsvorlage zur 16. GSVGNov 1101 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11 verweist zur Begründung ua dieser Übergangsbestimmung auf die Erläuterungen zum Entwurf der
14. BSVGNov(1102 BlgNR 17. GP). Nach diesen sollen die Übergangsregelungen gewährleisten, daß die in Aussicht genommenen Begünstigungen auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Audgleichszulage gewährt werden soll, vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung liegt (S 8). Dies habe zur Folge, daß in den alten Fällen das neue (günstigere) Recht anzuwenden sei, allerdings auf Grund des Einheitswertes, wie er im Einzelfall am 31.12.1989 für die Einkommensermittlung maßgebend gewesen sei (S 9) (SSV-NF 5/53 ua).14. BSVGNov(1102 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode Nach diesen sollen die Übergangsregelungen gewährleisten, daß die in Aussicht genommenen Begünstigungen auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Audgleichszulage gewährt werden soll, vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung liegt (S 8). Dies habe zur Folge, daß in den alten Fällen das neue (günstigere) Recht anzuwenden sei, allerdings auf Grund des Einheitswertes, wie er im Einzelfall am 31.12.1989 für die Einkommensermittlung maßgebend gewesen sei (S 9) (SSV-NF 5/53 ua).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß nach Art III Abs 3 der 5. GSVGNov BGBl 1981/589, soweit nach den Bestimmungen des GSVG Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955 BGBl 148) zum 1.1.1979 für die Zeit vor dem 1.1.1983 nicht zu berücksichtigen sind. Mit der im § 149 Abs 11 Satz 2 GSVG angeordneten Vervielfachung der Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1.1.1983 mit dem Faktor 1,1575 sollen diese (alten) Einheitswerte daher auf das Niveau der Hauptfeststellung 1979 herangeführt werden (Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 694 FN 39 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSVG).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß nach Artikel römisch drei, Absatz 3, der 5. GSVGNov BGBl 1981/589, soweit nach den Bestimmungen des GSVG Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955 Bundesgesetzblatt 148) zum 1.1.1979 für die Zeit vor dem 1.1.1983 nicht zu berücksichtigen sind. Mit der im Paragraph 149, Absatz 11, Satz 2 GSVG angeordneten Vervielfachung der Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1.1.1983 mit dem Faktor 1,1575 sollen diese (alten) Einheitswerte daher auf das Niveau der Hauptfeststellung 1979 herangeführt werden (Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 694 FN 39 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSVG).
Entgegen den Revisionsausführungen bezieht sich § 149 Abs 11 GSVG nicht nur auf einen durchschnittlichen Einheitswert iS des Abs 7 Satz 2 1. Halbsatz und des Abs 9 leg cit, sondern auch auf den im vorliegenden Fall heranzuziehenden Einheitswert iS des Abs 7 Satz 2Entgegen den Revisionsausführungen bezieht sich Paragraph 149, Absatz 11, GSVG nicht nur auf einen durchschnittlichen Einheitswert iS des Absatz 7, Satz 2 1. Halbsatz und des Absatz 9, leg cit, sondern auch auf den im vorliegenden Fall heranzuziehenden Einheitswert iS des Absatz 7, Satz 2
2. Halbsatz der zit Gesetzesstelle. Die Vorinstanzen sind somit richtig davon ausgegangen, daß der Einheitswert mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen ist.
Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen.
Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin (Ausgleichszulagenbezieherin) wurde ihr nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zugebilligt.Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin (Ausgleichszulagenbezieherin) wurde ihr nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zugebilligt.