Die Revision ist berechtigt.
Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs 4 ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob dem hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten aufgrund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatsbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Ob eine im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen in Kraft stehende einstweilige Verfügung, mit der der Verstorbene zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung verpflichtet war, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt, kann unerörtert bleiben, weil die Wirksamkeit der im Zug des Ehescheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung nach deren Wortlaut mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles endete. Dieser Zeitpunkt lag aber bereits mehrere Jahre vor dem Tod Engelbert W***, sodaß die einstweilige Verfügung als Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension selbst dann, wenn man ihre Qualifikation als Unterhaltstitel im Sinn des § 258 Abs 4 ASVG bejahte schon deshalb nicht in Frage kommen kann.Die Witwenpension gebührt gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob dem hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten aufgrund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatsbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Ob eine im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen in Kraft stehende einstweilige Verfügung, mit der der Verstorbene zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung verpflichtet war, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt, kann unerörtert bleiben, weil die Wirksamkeit der im Zug des Ehescheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung nach deren Wortlaut mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles endete. Dieser Zeitpunkt lag aber bereits mehrere Jahre vor dem Tod Engelbert W***, sodaß die einstweilige Verfügung als Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension selbst dann, wenn man ihre Qualifikation als Unterhaltstitel im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bejahte schon deshalb nicht in Frage kommen kann.
Während das Gesetz für die ersten beiden Fälle des § 258 Abs 4 ASVG Formvorschriften (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich) normiert, fehlt eine solche Anordnung für den dritten Fall. Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinne des § 258 Abs 4 dritter Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend (SSV-NF 4/75 im Druck). Daß zwischen den seinerzeitigen Ehegatten vor Scheidung der Ehe eine Vereinbarung über die Unterhaltsleistung für die Zeit nach der Scheidung geschlossen worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet und auch die Feststellungen bieten keine Grundlage hiefür. Die Klägerin hat lediglich behauptet, daß im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. 11. 1983 schlüssig die Leistung von Unterhalt in der mit der einstweiligen Verfügung aufgetragenen Höhe vereinbart worden sei, sie ist damit selbst von einer nach Scheidung der Ehe getroffenen Vereinbarung ausgegangen. Fest steht, daß Engelbert W*** zufolge irrtümlicher Annahme der Weitergeltung der einstweiligen Verfügung über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles hinaus die ihm im Provisorialverfahren aufgetragene Unterhaltsleistung auch nach Scheidung der Ehe weiter erbrachte. Dieser Umstand erfüllt aber die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 dritter Fall ASVG nicht. Dafür, daß die Ehegatten vor Ausspruch der Scheidung eine Vereinbarung in diesem Sinn getroffen hätten, besteht kein Anhaltspunkt. Aber auch die im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geschlossene Vereinbarung kann keine Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension bilden. Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwenpension ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines der im § 258 Abs 4 ASVG taxativ aufgezählten Rechtstitels nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist (SSV-NF 2/11). Dem wird aber die von den Vorinstanzen festgestellte Vereinbarung nicht gerecht. In dieser wurde lediglich festgelegt, daß die von Engelbert W*** geleisteten, die Klägerin belastenden Kreditrückzahlungsraten auf den der Klägerin nach § 66 EheG zustehenden Unterhaltsbetrag angerechnet werden. Damit wurde aber lediglich auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin Bezug genommen, ein konkreter Unterhaltsanspruch aber in keiner Weise individualisiert. Wenn auch dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, daß eine in einem Verfahren gemäß § 81 ff EheG gerichtlich protokollierte Vereinbarung zwischen den geschiedenen Gatten über eine Unterhaltsleistung grundsätzlich als Titel im Sinn des § 258 Abs 4 ASVG zu qualifizieren ist, erfüllt doch die Vereinbarung im vorliegenden Fall mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle. Der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 Ob S 190/90 (SSV-NF 4/75 im Druck) zugrunde liegende Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden wesentlich. Dort hatte die Klägerin behauptet, vor Scheidung der Ehe sei zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung getroffen worden, derzufolge sich ihr (später verstorbener) Ehegatte verpflichtete, die Rückzahlung von sie belastenden Schulden allein zu übernehmen, wobei beide Teile die Schuldrückzahlung als Unterhaltsleistung betrachtet hätten. Ausgehend von dieser Behauptung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Prüfung der Frage erforderlich, welche Vereinbarungen die Parteien vor bzw anläßlich der Scheidung getroffen haben. Die Annahme der Voraussetzungen für eine für einen Witwenpensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG ausreichende, vor Scheidung der Ehe formlos getroffene Vereinbarung wurde für den Fall bejaht, daß die gesamten die Klägerin belastenden Darlehensrückzahlungen von den Gatten als Unterhaltsleistung qualifiziert wurden. In diesem Fall wäre die monatliche Unterhaltsleistung in Höhe der monatlich fälligen Darlehensrückzahlungen festgestanden.Während das Gesetz für die ersten beiden Fälle des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG Formvorschriften (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich) normiert, fehlt eine solche Anordnung für den dritten Fall. Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 258, Absatz 4, dritter Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß Paragraph 883, ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend (SSV-NF 4/75 im Druck). Daß zwischen den seinerzeitigen Ehegatten vor Scheidung der Ehe eine Vereinbarung über die Unterhaltsleistung für die Zeit nach der Scheidung geschlossen worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet und auch die Feststellungen bieten keine Grundlage hiefür. Die Klägerin hat lediglich behauptet, daß im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. 11. 1983 schlüssig die Leistung von Unterhalt in der mit der einstweiligen Verfügung aufgetragenen Höhe vereinbart worden sei, sie ist damit selbst von einer nach Scheidung der Ehe getroffenen Vereinbarung ausgegangen. Fest steht, daß Engelbert W*** zufolge irrtümlicher Annahme der Weitergeltung der einstweiligen Verfügung über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles hinaus die ihm im Provisorialverfahren aufgetragene Unterhaltsleistung auch nach Scheidung der Ehe weiter erbrachte. Dieser Umstand erfüllt aber die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, dritter Fall ASVG nicht. Dafür, daß die Ehegatten vor Ausspruch der Scheidung eine Vereinbarung in diesem Sinn getroffen hätten, besteht kein Anhaltspunkt. Aber auch die im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geschlossene Vereinbarung kann keine Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension bilden. Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwenpension ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines der im Paragraph 258, Absatz 4, ASVG taxativ aufgezählten Rechtstitels nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist (SSV-NF 2/11). Dem wird aber die von den Vorinstanzen festgestellte Vereinbarung nicht gerecht. In dieser wurde lediglich festgelegt, daß die von Engelbert W*** geleisteten, die Klägerin belastenden Kreditrückzahlungsraten auf den der Klägerin nach Paragraph 66, EheG zustehenden Unterhaltsbetrag angerechnet werden. Damit wurde aber lediglich auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin Bezug genommen, ein konkreter Unterhaltsanspruch aber in keiner Weise individualisiert. Wenn auch dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, daß eine in einem Verfahren gemäß Paragraph 81, ff EheG gerichtlich protokollierte Vereinbarung zwischen den geschiedenen Gatten über eine Unterhaltsleistung grundsätzlich als Titel im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren ist, erfüllt doch die Vereinbarung im vorliegenden Fall mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle. Der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 Ob S 190/90 (SSV-NF 4/75 im Druck) zugrunde liegende Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden wesentlich. Dort hatte die Klägerin behauptet, vor Scheidung der Ehe sei zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung getroffen worden, derzufolge sich ihr (später verstorbener) Ehegatte verpflichtete, die Rückzahlung von sie belastenden Schulden allein zu übernehmen, wobei beide Teile die Schuldrückzahlung als Unterhaltsleistung betrachtet hätten. Ausgehend von dieser Behauptung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Prüfung der Frage erforderlich, welche Vereinbarungen die Parteien vor bzw anläßlich der Scheidung getroffen haben. Die Annahme der Voraussetzungen für eine für einen Witwenpensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG ausreichende, vor Scheidung der Ehe formlos getroffene Vereinbarung wurde für den Fall bejaht, daß die gesamten die Klägerin belastenden Darlehensrückzahlungen von den Gatten als Unterhaltsleistung qualifiziert wurden. In diesem Fall wäre die monatliche Unterhaltsleistung in Höhe der monatlich fälligen Darlehensrückzahlungen festgestanden.
Wie die Regelung über die Anrechnung der strittigen Vereinbarung zeigt, sind die Parteien hier davon ausgegangen, daß die Höhe eines Unterhaltsanspruches der Klägerin und die Höhe der Darlehensrückzahlungen nicht im Zusammenhang stehen. Aus der Höhe der Rückzahlungsraten kann daher ein Schluß auf die Höhe einer Unterhaltsleistung nicht gezogen werden. Daß die Parteien dieser Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung Engelbert W*** in Höhe des mit der seinerzeit im Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Verfügung aufgetragenen Betrages zugrundelegten, findet in dieser Vereinbarung keinen Ausdruck. Eine allenfalls hierüber getroffene mündliche Absprache vor Abschluß der Vereinbarung könnte aber mangels der gemäß § 258 Abs 4 ASVG angeordneten Form keine taugliche Grundlage für einen Witwenpensionsanspruch bilden.Wie die Regelung über die Anrechnung der strittigen Vereinbarung zeigt, sind die Parteien hier davon ausgegangen, daß die Höhe eines Unterhaltsanspruches der Klägerin und die Höhe der Darlehensrückzahlungen nicht im Zusammenhang stehen. Aus der Höhe der Rückzahlungsraten kann daher ein Schluß auf die Höhe einer Unterhaltsleistung nicht gezogen werden. Daß die Parteien dieser Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung Engelbert W*** in Höhe des mit der seinerzeit im Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Verfügung aufgetragenen Betrages zugrundelegten, findet in dieser Vereinbarung keinen Ausdruck. Eine allenfalls hierüber getroffene mündliche Absprache vor Abschluß der Vereinbarung könnte aber mangels der gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG angeordneten Form keine taugliche Grundlage für einen Witwenpensionsanspruch bilden.
Das Begehren der Klägerin besteht daher nicht zu Recht. Kosten wurden nicht verzeichnet.