Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 2 mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (§ 519 ZPO; SZ 68/195). Die Revision ist somit, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.1. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 2 mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (Paragraph 519, ZPO; SZ 68/195). Die Revision ist somit, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Der vom Kläger in der Berufung unter dem Titel der Verletzung der Anleitungspflicht gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz wegen Nichtbeziehung eines Sachverständigen für Schmerzzustände wird in der Revision in der Form wiederholt, dass das Erstgericht von Amts wegen einen Sachverständigen beizuziehen oder zumindest den Kläger zu einer entsprechenden Antragstellung anzuleiten gehabt hätte. Das Vorliegen eines Mangels im Zusammenhang mit der Verletzung der Anleitungspflicht hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass der diesbezügliche, in der Revision wiederholte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 2; SSV-NF 5/16, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Soweit der Mangel als in der Revision erstmals geltend gemacht anzusehen ist, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, können doch Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 1). Ob außer den zu einem strittigen Umstand bereis vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043320 [T15]).2. Der vom Kläger in der Berufung unter dem Titel der Verletzung der Anleitungspflicht gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz wegen Nichtbeziehung eines Sachverständigen für Schmerzzustände wird in der Revision in der Form wiederholt, dass das Erstgericht von Amts wegen einen Sachverständigen beizuziehen oder zumindest den Kläger zu einer entsprechenden Antragstellung anzuleiten gehabt hätte. Das Vorliegen eines Mangels im Zusammenhang mit der Verletzung der Anleitungspflicht hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass der diesbezügliche, in der Revision wiederholte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 Absatz 2,; SSV-NF 5/16, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Soweit der Mangel als in der Revision erstmals geltend gemacht anzusehen ist, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, können doch Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 Absatz eins,). Ob außer den zu einem strittigen Umstand bereis vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043320 [T15]).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine von der unterlegenen Partei im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.