Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, ihm sei eine (verschuldete) Unterlassung einer Alkoholentziehungskur nicht vorzuwerfen. Mit diesen Ausführungen geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der chronische Alkoholmißbrauch könnte nur berücksichtigt werden, wenn er nicht mehr beherrschbar wäre (SSV-NF 2/33 = JBl.1988, 601 = SZ 61/84). Dies ist nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung, aber auch an anderer Stelle (10 Ob S 319/89, 10 Ob S 404/89; vgl. auch SSV-NF 4/23 = JBl.1990, 734) ausgesprochen hat, ist von jedem Versicherten im Interesse der Gemeinschaft zu fordern, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, auch durchzuführen, sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist, sich also unter ärztlicher Leitung beispielsweise einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Bei einer solchen Vorgangsweise ist auch ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet, weil zumindest bis zur Dauer von 26 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Daß aber die Dauer einer solchen Kur einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Selbst wenn also zur Alkoholentwöhnung eine stationäre Behandlung notwendig wäre, hätte dies auf die Frage der Berufsunfähigkeit keinen Einfluß. Wie festgestellt wurde, dauert ein solcher stationärer Aufenthalt nur einige Wochen; nach der Aussage eines vom Erstgericht vernommenen ärztlichen Sachverständigen in Kalksburg etwa sechs Wochen. Danach tritt allerdings ein postalkoholisches organisches Psychosyndrom auf, welches etwa ein dreiviertel Jahr dauert und dann vergeht, wenn konsequent nichts getrunken wird. Nach der weiteren Aussage dieses Sachverständigen kann man unter Einschluß der Wartezeit, die regelmäßig vergeht, bis ein Patient in Kalksburg aufgenommen wird, frühestens in einem Jahr damit rechnen, daß der Kläger wieder auch unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten könnte (ON 21 S 2). Nach den so zu verstehenden erstgerichtlichen Feststellungen wäre daher die Arbeitsfähigkeit des Klägers innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt wiederhergestellt, ab dem er sich zum Antritt einer Alkoholentziehungskur entschlossen hätte.Der Kläger vertritt den Standpunkt, ihm sei eine (verschuldete) Unterlassung einer Alkoholentziehungskur nicht vorzuwerfen. Mit diesen Ausführungen geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der chronische Alkoholmißbrauch könnte nur berücksichtigt werden, wenn er nicht mehr beherrschbar wäre (SSV-NF 2/33 = JBl.1988, 601 = SZ 61/84). Dies ist nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung, aber auch an anderer Stelle (10 Ob S 319/89, 10 Ob S 404/89; vergleiche auch SSV-NF 4/23 = JBl.1990, 734) ausgesprochen hat, ist von jedem Versicherten im Interesse der Gemeinschaft zu fordern, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, auch durchzuführen, sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist, sich also unter ärztlicher Leitung beispielsweise einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Bei einer solchen Vorgangsweise ist auch ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet, weil zumindest bis zur Dauer von 26 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Daß aber die Dauer einer solchen Kur einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Selbst wenn also zur Alkoholentwöhnung eine stationäre Behandlung notwendig wäre, hätte dies auf die Frage der Berufsunfähigkeit keinen Einfluß. Wie festgestellt wurde, dauert ein solcher stationärer Aufenthalt nur einige Wochen; nach der Aussage eines vom Erstgericht vernommenen ärztlichen Sachverständigen in Kalksburg etwa sechs Wochen. Danach tritt allerdings ein postalkoholisches organisches Psychosyndrom auf, welches etwa ein dreiviertel Jahr dauert und dann vergeht, wenn konsequent nichts getrunken wird. Nach der weiteren Aussage dieses Sachverständigen kann man unter Einschluß der Wartezeit, die regelmäßig vergeht, bis ein Patient in Kalksburg aufgenommen wird, frühestens in einem Jahr damit rechnen, daß der Kläger wieder auch unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten könnte (ON 21 S 2). Nach den so zu verstehenden erstgerichtlichen Feststellungen wäre daher die Arbeitsfähigkeit des Klägers innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt wiederhergestellt, ab dem er sich zum Antritt einer Alkoholentziehungskur entschlossen hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich ausgesprochen, daß dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt ist, das Begehren auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist, während bei einer erst nach längerer Zeit wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit die Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension in Betracht kommt (26.2.1991, 10 Ob S 413/90). Anspruch auf Berufungsunfähigkeitspension besteht nach § 271 Abs.1 Z 2 ASVG bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27.Woche ihres Bestandes. Nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 256 ASVG kann bei vorübergehender Berufsunfähigkeit die Pension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beginn der 27 Wochen iS des § 271 Abs.1 Z 2 ASVG sei mit dem tatsächlichen Antritt einer Entziehungskur anzusetzen, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle gebührt die Pension ab der 27.Woche des Bestandes der vorübergehenden Berufsunfähigkeit. Ein Versicherter, der seine Mitwirkungspflicht verletzt, kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als wenn er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre. Wäre der Kläger der Mitwirkungspflicht nachgekommen, so hätte er sich ab dem Zeitpunkt des Bestandes seiner Berufsunfähigkeit der Alkoholentziehungskur unterzogen. Auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, besteht der körperliche und geistige Zustand des Klägers seit Antragstellung. Daher ist davon auszugehen, daß die vorübergehende Berufsunfähigkeit seit dem Tag der Antragstellung, also dem 2.3.1989 besteht. Der Beginn des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit ist daher mit 1.9.1989 festzusetzen (§ 902 Abs.2 ABGB). Berücksichtigt man weiters, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers nach einem Jahr wieder hergestellt gewesen wäre, so ergibt sich ein zeitlich befristeter Pensionsanspruch des Klägers während sechs Monaten, also bis zum 28.2.1990. In teilweiser Stattgebung der Revision war daher die Berufsunfähigkeitspension für die genannte - vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz endende - Frist zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen. Eine vorläufige Zahlung (§ 89 Abs 2 ASGG) war mangels jeder Grundlage für deren Festsetzung nicht aufzutragen (vgl. SSV-NF 2/141).Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich ausgesprochen, daß dann, wenn die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt ist, das Begehren auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abzuweisen ist, während bei einer erst nach längerer Zeit wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit die Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension in Betracht kommt (26.2.1991, 10 Ob S 413/90). Anspruch auf Berufungsunfähigkeitspension besteht nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27.Woche ihres Bestandes. Nach dem hier entsprechend anzuwendenden Paragraph 256, ASVG kann bei vorübergehender Berufsunfähigkeit die Pension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beginn der 27 Wochen iS des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sei mit dem tatsächlichen Antritt einer Entziehungskur anzusetzen, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle gebührt die Pension ab der 27.Woche des Bestandes der vorübergehenden Berufsunfähigkeit. Ein Versicherter, der seine Mitwirkungspflicht verletzt, kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als wenn er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre. Wäre der Kläger der Mitwirkungspflicht nachgekommen, so hätte er sich ab dem Zeitpunkt des Bestandes seiner Berufsunfähigkeit der Alkoholentziehungskur unterzogen. Auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, besteht der körperliche und geistige Zustand des Klägers seit Antragstellung. Daher ist davon auszugehen, daß die vorübergehende Berufsunfähigkeit seit dem Tag der Antragstellung, also dem 2.3.1989 besteht. Der Beginn des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit ist daher mit 1.9.1989 festzusetzen (Paragraph 902, Absatz 2, ABGB). Berücksichtigt man weiters, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers nach einem Jahr wieder hergestellt gewesen wäre, so ergibt sich ein zeitlich befristeter Pensionsanspruch des Klägers während sechs Monaten, also bis zum 28.2.1990. In teilweiser Stattgebung der Revision war daher die Berufsunfähigkeitspension für die genannte - vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz endende - Frist zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen. Eine vorläufige Zahlung (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG) war mangels jeder Grundlage für deren Festsetzung nicht aufzutragen vergleiche SSV-NF 2/141).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a iVm Abs.2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG.