Die Revision ist berechtigt.
Auf die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muß nicht eingegangen werden, weil sich schon aufgrund des vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Sachverhalts ergibt, daß die Klägerin gemäß § 133 Abs 1 und 2 GSVG erwerbsunfähig ist.Auf die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muß nicht eingegangen werden, weil sich schon aufgrund des vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Sachverhalts ergibt, daß die Klägerin gemäß Paragraph 133, Absatz eins und 2 GSVG erwerbsunfähig ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bisher zwar nur zu den Auswirkungen Stellung genommen, die Krankenstände auf die Arbeitsfähigkeit unselbständig Erwerbstätiger haben. Wie aus seiner Rechtsprechung hervorgeht, können häufige oder länger dauernde Krankenstände bei diesen Versicherten bewirken, daß die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet wird und sie daher von diesem ausgeschlossen sind (10 Ob S 101/89 = SSV-NF 3/45 - in Druck ua). Dasselbe gilt aber für selbständig Erwerbstätige, deren Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG zu beurteilen ist. Für den Tatbestand des Abs 1 dieser Gesetzestelle spricht dafür schon das Wort "regelmäßig", darüberhinaus aber auch die Erwägung, daß das Verweisungsfeld hier mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (10 Ob S 217/89; 10 Ob S 234/89). Der Tatbestand des Abs 2 erfordert wieder, daß die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war (lit b). Vom Versicherten kann daher nur verlangt werden, daß er die selbständige Tätigkeit, deren Ausübung ihm aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustands noch zugemutet werden kann, in einer Form ausübt, bei der seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist, weil er sonst den Versicherungsschutz verlieren würde. Auf Berufstätigkeiten, bei denen letzteres der Fall wäre, darf ein Versicherter aber nicht verwiesen werden (vgl 10 Ob S 35/89 = SSV-NF 3/29 - in Druck ua). Die Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG ist daher auch dann gegeben, wenn infolge der zu erwartenden Krankenstände die Möglichkeit, den Betrieb durch die persönliche Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten, nicht mehr besteht.Der Oberste Gerichtshof hat bisher zwar nur zu den Auswirkungen Stellung genommen, die Krankenstände auf die Arbeitsfähigkeit unselbständig Erwerbstätiger haben. Wie aus seiner Rechtsprechung hervorgeht, können häufige oder länger dauernde Krankenstände bei diesen Versicherten bewirken, daß die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet wird und sie daher von diesem ausgeschlossen sind (10 Ob S 101/89 = SSV-NF 3/45 - in Druck ua). Dasselbe gilt aber für selbständig Erwerbstätige, deren Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, GSVG zu beurteilen ist. Für den Tatbestand des Absatz eins, dieser Gesetzestelle spricht dafür schon das Wort "regelmäßig", darüberhinaus aber auch die Erwägung, daß das Verweisungsfeld hier mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (10 Ob S 217/89; 10 Ob S 234/89). Der Tatbestand des Absatz 2, erfordert wieder, daß die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war (Litera b,). Vom Versicherten kann daher nur verlangt werden, daß er die selbständige Tätigkeit, deren Ausübung ihm aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustands noch zugemutet werden kann, in einer Form ausübt, bei der seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist, weil er sonst den Versicherungsschutz verlieren würde. Auf Berufstätigkeiten, bei denen letzteres der Fall wäre, darf ein Versicherter aber nicht verwiesen werden vergleiche 10 Ob S 35/89 = SSV-NF 3/29 - in Druck ua). Die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist daher auch dann gegeben, wenn infolge der zu erwartenden Krankenstände die Möglichkeit, den Betrieb durch die persönliche Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten, nicht mehr besteht.
Der Oberste Gerichtshof hat bisher bei Krankenständen von durchschnittlich sechs Wochen (10 Ob S 101/89), dreißig Krankenstandstagen (10 Ob S 128/89), dreißig bis vierzig Krankenstandstagen (10 Ob S 153/89) oder dreißig Arbeitstagen (10 Ob S 157/89) im Jahr den Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt verneint. Er hat dies damit begründet, daß im Jahr 1986 in Österreich auf 1.000 Beschäftigte insgesamt 1.056 Krankenstandsfälle und auf jeden Fall 14,6 Krankenstandstage kamen.
Die bei der Klägerin zu erwartenden Krankenstände übersteigen das bisher für unbeachtlich angesehene Ausmaß erheblich. Die Dauer erreicht schon fast das Vierfache der durchschnittlichen Krankenstandstage und übersteigt das Vierfache, wenn man berücksichtigt, daß zu den auf die Leiden zurückzuführenden Krankenständen noch solche kommen können, die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, bedingt sind. Unter diesen Umständen ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates die Fähigkeit weder zu einer unselbständigen noch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben. Die Klägerin ist somit vor der Vollendung des 55. Lebensjahres gemäß § 133 Abs 1 GSVG und nach dessen Vollendung gemäß dem nachfolgenden Abs 2 erwerbsunfähig. Von den weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf ErwerbsunfähigkeitspensionDie bei der Klägerin zu erwartenden Krankenstände übersteigen das bisher für unbeachtlich angesehene Ausmaß erheblich. Die Dauer erreicht schon fast das Vierfache der durchschnittlichen Krankenstandstage und übersteigt das Vierfache, wenn man berücksichtigt, daß zu den auf die Leiden zurückzuführenden Krankenständen noch solche kommen können, die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, bedingt sind. Unter diesen Umständen ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates die Fähigkeit weder zu einer unselbständigen noch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben. Die Klägerin ist somit vor der Vollendung des 55. Lebensjahres gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG und nach dessen Vollendung gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, erwerbsunfähig. Von den weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
(vgl § 132 Abs 1 GSVG) ist aber noch fraglich, ob die Wartezeit gemäß § 120 GSVG erfüllt ist. Dies wäre aufgrund der vom Erstgericht festgestellten Versicherungszeiten nicht der Fall. Aus dem Vorbringen der Klägerin läßt sich aber die Behauptung entnehmen, daß sie auch in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungszeiten erworben hat. Da diese gemäß Art 26 Abs 1 des AbkSozSi-BRD bei der Feststellung ihres Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension zu berücksichtigen wären, wird das Erstgericht das Verfahren und seine Feststellungen in diesem Punkt zu ergänzen haben.vergleiche Paragraph 132, Absatz eins, GSVG) ist aber noch fraglich, ob die Wartezeit gemäß Paragraph 120, GSVG erfüllt ist. Dies wäre aufgrund der vom Erstgericht festgestellten Versicherungszeiten nicht der Fall. Aus dem Vorbringen der Klägerin läßt sich aber die Behauptung entnehmen, daß sie auch in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungszeiten erworben hat. Da diese gemäß Artikel 26, Absatz eins, des AbkSozSi-BRD bei der Feststellung ihres Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension zu berücksichtigen wären, wird das Erstgericht das Verfahren und seine Feststellungen in diesem Punkt zu ergänzen haben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.