Die Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist im Hinblick auf den Stichtag 1. 7. 1996 (§ 113 Abs 1 Z 2 GSVG), zu welchem Datum er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage des strengen Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des § 133 Abs 1 GSVG idF des Art 35 Z 50 Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201 zu beurteilen. Danach gilt als erwerbsunfähig ein Versicherter, der infolge Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Begriff der (vormals: dauernden) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG bedeutet hiebei nach der Rechtsprechung die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen; ein Versicherter muß sich daher auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen (SSV-NF 4/81, 8/83, 10 ObS 2206/96i); damit besteht in den Fällen des § 133 Abs 1 GSVG praktisch überhaupt keine Verweisungsbeschränkung.Die Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist im Hinblick auf den Stichtag 1. 7. 1996 (Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG), zu welchem Datum er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage des strengen Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 50, Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201 zu beurteilen. Danach gilt als erwerbsunfähig ein Versicherter, der infolge Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Begriff der (vormals: dauernden) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG bedeutet hiebei nach der Rechtsprechung die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen; ein Versicherter muß sich daher auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen (SSV-NF 4/81, 8/83, 10 ObS 2206/96i); damit besteht in den Fällen des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG praktisch überhaupt keine Verweisungsbeschränkung.
Als vom Arbeitsmarkt ausschließend wirkendes Kriterium beim Kläger wurde von den Vorinstanzen dessen häufiges, fünfmal täglich erforderliches Insulinspritzen und Blutzuckermessen während der üblichen Arbeitszeit mit einer Dauer von jeweils mindestens 10 Minuten, zusammen täglich sohin rund 50 Minuten, gewertet. Darüber hinaus ist der Kläger jedoch weiterhin für leichte und mittelstarke körperliche Arbeiten, sogar unter ständigem durchschnittlichen Zeitdruck, zeitweilig auch besonderem Zeitdruck geeignet.
Wie bereits einleitend ausgeführt, hat die Prüfung des Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension auf der Grundlage des strengen (SSV-NF 10/29) Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des § 133 Abs 1 GSVG zu erfolgen. Der Kläger ist damit auf alle in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten, sohin auch auf Heimarbeiten verweisbar. Der Senat hat hiezu bereits in der Entscheidung 10 ObS 172/97k (infas 1997 S 66) in einem ebenfalls die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 1 GSVG betreffenden Fall ausgesprochen, daß der Umstand daß Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, notorisch ist. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Daß aber bei solchen Tätigkeiten die mehrmals tägliche Blutzuckermessung samt Insulinspritzen möglich ist, liegt auf der Hand. Damit kommt es aber auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Ausschließungskriterien insbesondere von Arbeitnehmern im unselbständigen Bereich außer Haus ebensowenig an wie es (im Sinne der Ausführungen der Revisionsbeantwortung) noch prüfungsrelevant ist, welche konkreten Öffnungszeiten der Kläger in seiner Tabaktrafik bisher einhielt, zu welchen Zeiten konkret sein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter dort anwesend war und ob es ihm (so auch die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel) - allenfalls unter Einkommenseinbußen - zugemutet werden könnte, eine zweite Teilzeit- oder gar Ganztagsarbeitskraft zusätzlich einzustellen.Wie bereits einleitend ausgeführt, hat die Prüfung des Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension auf der Grundlage des strengen (SSV-NF 10/29) Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG zu erfolgen. Der Kläger ist damit auf alle in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten, sohin auch auf Heimarbeiten verweisbar. Der Senat hat hiezu bereits in der Entscheidung 10 ObS 172/97k (infas 1997 S 66) in einem ebenfalls die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG betreffenden Fall ausgesprochen, daß der Umstand daß Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, notorisch ist. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Daß aber bei solchen Tätigkeiten die mehrmals tägliche Blutzuckermessung samt Insulinspritzen möglich ist, liegt auf der Hand. Damit kommt es aber auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Ausschließungskriterien insbesondere von Arbeitnehmern im unselbständigen Bereich außer Haus ebensowenig an wie es (im Sinne der Ausführungen der Revisionsbeantwortung) noch prüfungsrelevant ist, welche konkreten Öffnungszeiten der Kläger in seiner Tabaktrafik bisher einhielt, zu welchen Zeiten konkret sein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter dort anwesend war und ob es ihm (so auch die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel) - allenfalls unter Einkommenseinbußen - zugemutet werden könnte, eine zweite Teilzeit- oder gar Ganztagsarbeitskraft zusätzlich einzustellen.
Die Sozialrechtssache ist daher im Sinne einer Abweisung des gestellten Klagebegehrens spruchreif. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei waren daher die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.