Die Revision ist berechtigt.
Die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache angewendeten Erfahrungssätze dienten nicht der Feststellung von Tatsachen, sondern der Ausfüllung eines Rechtsbegriffes, nämlich des Begriffes "ständige Wartung und Hilfe" im § 105 a ASVG. In einem solchen Fall ist die Anwendung von Erfahrungssätzen entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht Teil der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellungen, sondern Teil der rechtlichen Beurteilung und kann daher noch im Rechtsmittel vor dem Obersten Gerichtshof gerügt und überprüft werden (ÖBl 1985, 105). Der Oberste Gerichtshof vermag sich dabei der Ansicht der Vorinstanzen nicht anzuschließen. Das Erstgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, übersah, daß die Hilfe bei der Benützung des Bades auch von derjenigen Person geleistet werden kann, welche die der Klägerin nicht mehr möglichen Hausarbeiten verrichtet, und daß die Klägerin das Bad während der Zeit nehmen kann, während der diese Hausarbeiten verrichtet werden. Durch die Behinderung bei der Benützung der Badewanne entstehen daher keine zusätzlichen Kosten, zumal eine medizinische Notwendigkeit für häufigeres Baden nicht festgestellt wurde (vgl. SSV-NF 2/12). Ähnliches gilt für die Behinderung beim Aufheben von Gegenständen, die zu Boden fielen. Gewöhnlich wird der Klägerin zugemutet werden können, daß sie zuwartet, bis die Person eintrifft, die ihr bei der Verrichtung der Hausarbeiten hilft und die Einkäufe für sie besorgt. Es mag ausnahmsweise Fälle geben, bei denen dies nicht möglich ist. Die hiedurch verursachten Kosten können aber vernachlässigt werden, weil sie, wenn überhaupt, nur selten anfallen. Keinesfalls erscheint es gerechtfertigt, wegen dieser Behinderung ein Bedürfnis nach täglicher (zusätzlicher) Hilfe anzunehmen.Die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache angewendeten Erfahrungssätze dienten nicht der Feststellung von Tatsachen, sondern der Ausfüllung eines Rechtsbegriffes, nämlich des Begriffes "ständige Wartung und Hilfe" im Paragraph 105, a ASVG. In einem solchen Fall ist die Anwendung von Erfahrungssätzen entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht Teil der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellungen, sondern Teil der rechtlichen Beurteilung und kann daher noch im Rechtsmittel vor dem Obersten Gerichtshof gerügt und überprüft werden (ÖBl 1985, 105). Der Oberste Gerichtshof vermag sich dabei der Ansicht der Vorinstanzen nicht anzuschließen. Das Erstgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, übersah, daß die Hilfe bei der Benützung des Bades auch von derjenigen Person geleistet werden kann, welche die der Klägerin nicht mehr möglichen Hausarbeiten verrichtet, und daß die Klägerin das Bad während der Zeit nehmen kann, während der diese Hausarbeiten verrichtet werden. Durch die Behinderung bei der Benützung der Badewanne entstehen daher keine zusätzlichen Kosten, zumal eine medizinische Notwendigkeit für häufigeres Baden nicht festgestellt wurde vergleiche SSV-NF 2/12). Ähnliches gilt für die Behinderung beim Aufheben von Gegenständen, die zu Boden fielen. Gewöhnlich wird der Klägerin zugemutet werden können, daß sie zuwartet, bis die Person eintrifft, die ihr bei der Verrichtung der Hausarbeiten hilft und die Einkäufe für sie besorgt. Es mag ausnahmsweise Fälle geben, bei denen dies nicht möglich ist. Die hiedurch verursachten Kosten können aber vernachlässigt werden, weil sie, wenn überhaupt, nur selten anfallen. Keinesfalls erscheint es gerechtfertigt, wegen dieser Behinderung ein Bedürfnis nach täglicher (zusätzlicher) Hilfe anzunehmen.
Von den bei der Ermittlung der Kosten ins Gewicht fallenden Behinderungen verbleibt also die Behinderung bei schweren Hausarbeiten und beim Einkaufen. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt die Ansicht vertreten (SSV-NF 1/46 ua), es sei auszuschließen, daß die Kosten, welche durch die bei einer solchen Behinderung notwendige Hilfeleistung verursacht werden, auch nur annähernd die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen. Zu diesem Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn man von den Erfahrungssätzen ausgeht, welche die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrundelegten.
Sind aber die durch die notwendige Wartung und Hilfe verursachten Kosten nicht mindestens so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht (SSV-NF 1/46 uva).
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (vgl. SSV-NF 1/19).Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vergleiche SSV-NF 1/19).