Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118; jüngst 10 ObS 141/03p). Nach den somit als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls die Tätigkeit einer Telefonistin an Apparaten mit mindestens fünf Amtsanschlüssen und einfache Tätigkeiten im technischen Dienst, wie etwa die Tätigkeit einer Telefonistin oder die Tätigkeit im Posteinlauf und Postauslauf (Postabfertigerin), aber auch die Tätigkeiten einer Kanzleihilfskraft verrichten. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa auch dass die Klägerin offenkundig in der Lage ist, den an die genannten Verweisungsberufe gestellten Anforderungen zu entsprechen - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Insoweit die Revisionsausführungen die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen in Zweifel ziehen, wird der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl § 506 Abs 2 ZPO; SSV-NF 7/15 uva), sondern vielmehr die Tatsachengrundlage bekämpft, die im Revisionsverfahren aber nicht mehr überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T 11]).Die Feststellung, welche Tätigkeiten die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118; jüngst 10 ObS 141/03p). Nach den somit als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls die Tätigkeit einer Telefonistin an Apparaten mit mindestens fünf Amtsanschlüssen und einfache Tätigkeiten im technischen Dienst, wie etwa die Tätigkeit einer Telefonistin oder die Tätigkeit im Posteinlauf und Postauslauf (Postabfertigerin), aber auch die Tätigkeiten einer Kanzleihilfskraft verrichten. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa auch dass die Klägerin offenkundig in der Lage ist, den an die genannten Verweisungsberufe gestellten Anforderungen zu entsprechen - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Insoweit die Revisionsausführungen die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen in Zweifel ziehen, wird der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird vergleiche Paragraph 506, Absatz 2, ZPO; SSV-NF 7/15 uva), sondern vielmehr die Tatsachengrundlage bekämpft, die im Revisionsverfahren aber nicht mehr überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T 11]).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs, der zu einer Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG führt, auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann ein Indiz für die Einschätzung des sozialen Werts sein und daher zur Beurteilung des sozialen Abstiegs herangezogen werden (SSV-NF 3/108 ua; RIS-Justiz RS0084890, RS0084926).Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs, der zu einer Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG führt, auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) haben. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann ein Indiz für die Einschätzung des sozialen Werts sein und daher zur Beurteilung des sozialen Abstiegs herangezogen werden (SSV-NF 3/108 ua; RIS-Justiz RS0084890, RS0084926).
Nach den auch von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts hätten aber die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche sie zur Zeit der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit besaß, zur Zeit des Stichtages nur die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, das in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel einzustufen wäre. Einen höheren Wert hat die Allgemeinheit diesen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit des Stichtages nicht beigemessen. Es entspricht aber nun der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Verweisung eines Handelsangestellten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt; gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 6/53, 5/34, 5/136 mwN ua; RIS-Justiz RS0085599). Ein mit der Aufnahme einer der Beschäftigungsgruppe 2 des erwähnten Kollektivvertrags zuzuordnenden Verweisungstätigkeit verbundener sozialer Abstieg wäre daher nach diesen Grundsätzen auch für die Klägerin nicht unzumutbar. Davon abgesehen kann die Klägerin nach den Feststellungen ohnehin die der Beschäftigungsgruppe 3 des genannten Kollektivvertrags zuzuordnende Tätigkeit einer "Telefonistin an Apparaten mit mindestens fünf Amtsanschlüssen" ausüben. Von einem sozialen Abstieg kann daher keine Rede sein.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.