Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Feststellung, wonach die Beschwerden des Klägers (nur) nach einer fünf Stunden langen Einhaltung ein und derselben Arbeitshaltung so stark seien, daß die Nachtruhe gestört werden würde, mit ausreichender Behandlung der in der Berufung erhobenen Tatsachenrüge übernommen und dabei offensichtlich ebenso wie das Erstgericht die Aussage des chirurgischen Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten ON 28 ("nach fünf Stunden Arbeit sind die Beschwerden .... so stark, daß die Nachtruhe durch Beinkrämpfe gestört ist"), nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Sachverständigen über die Notwendigkeit eines Haltungswechsels nach zwei Stunden Stehens betrachtet; die Tätigkeit eines Portiers wurde in diesem Zusammenhang vom medizinischen Sachverständigen nach Erläuterung des Berufsbildes durch den berufskundlichen Sachverständigen aus medizinischer Sicht als zumutbar bezeichnet (ON 33). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger eine Tätigkeit als Portier oder Museumsaufseher ausüben, wobei insbesondere der zuletzt genannte Beruf in aller Regel ein beliebiges Abwechseln von Gehen, Stehen und Sitzen erlaubt. Die Revisionsausführungen stellen sich als unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Der Kläger, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, würde gemäß § 133 Abs. 1 GSVG nur dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er auf Grund des medizinischen Leistungskalküls dauernd außerstande wäre, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigem Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß. Das Verweisungsfeld des § 133 Abs. 1 GSVG ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen; eine Einschränkung dahin, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, enthält diese Gesetzesbestimmung nicht (SSV-NF 3/91;Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Feststellung, wonach die Beschwerden des Klägers (nur) nach einer fünf Stunden langen Einhaltung ein und derselben Arbeitshaltung so stark seien, daß die Nachtruhe gestört werden würde, mit ausreichender Behandlung der in der Berufung erhobenen Tatsachenrüge übernommen und dabei offensichtlich ebenso wie das Erstgericht die Aussage des chirurgischen Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten ON 28 ("nach fünf Stunden Arbeit sind die Beschwerden .... so stark, daß die Nachtruhe durch Beinkrämpfe gestört ist"), nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Sachverständigen über die Notwendigkeit eines Haltungswechsels nach zwei Stunden Stehens betrachtet; die Tätigkeit eines Portiers wurde in diesem Zusammenhang vom medizinischen Sachverständigen nach Erläuterung des Berufsbildes durch den berufskundlichen Sachverständigen aus medizinischer Sicht als zumutbar bezeichnet (ON 33). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger eine Tätigkeit als Portier oder Museumsaufseher ausüben, wobei insbesondere der zuletzt genannte Beruf in aller Regel ein beliebiges Abwechseln von Gehen, Stehen und Sitzen erlaubt. Die Revisionsausführungen stellen sich als unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Der Kläger, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, würde gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG nur dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er auf Grund des medizinischen Leistungskalküls dauernd außerstande wäre, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigem Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß. Das Verweisungsfeld des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen; eine Einschränkung dahin, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, enthält diese Gesetzesbestimmung nicht (SSV-NF 3/91;
10 Ob S 193/90 = SSV-NF 4/81 - in Druck ua.).
Die Rechtsrüge, die geltend macht, daß der Kläger die Verweisungsberufe Portier oder Museumsaufseher nicht ausüben könne, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet, so daß eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte.