Entscheidungsgründe:
Die am 14. 10. 1946 geborene Klägerin hat erfolgreich das Jus-Studium absolviert. Bis November 1984 ging sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und sie war anschließend in verschiedenen Berufen tätig. Sie erwarb von Jänner 1985 bis Dezember 1999 insgesamt 72 Beitragsmonate nach dem ASVG, und zwar 31 Beitragsmonate als (unselbständige) Bildungsberaterin, 20 Beitragsmonate als Steinmetz-Anlehrling, 12 Beitragsmonate als Hausgehilfin, 3 Beitragsmonate als Kellnerin und 6 Beitragsmonate durch Schulungsmaßnahmen. Zwischenzeitlich war die Klägerin auch als selbständige Bildungsberaterin tätig und erwarb auf Grund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit 66 Beitragsmonate nach dem GSVG, wovon sich 3 Beitragsmonate mit den ASVG-Zeiten als angestellte Bildungsberaterin decken. Seit Dezember 1999 geht die Klägerin keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach.
Auf Grund der näher festgestellten Leidenszustände kann die Klägerin noch leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten. Knieende Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, Arbeiten an exponierten Stellen, an laufenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Nachtschichtarbeiten scheiden aus. Hebearbeiten sind auf 5 kg zu beschränken. Einem forcierten Arbeitstempo ist die Klägerin halbtägig gewachsen. Die Kontaktfähigkeit der Klägerin ist sehr gut; ihre intellektuelle Leistungsbreite liegt im oberen Normbereich. Kritik- und Einsichtsfähigkeit sind nicht beeinträchtigt. Bezüglich Einfühlungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen sowie der Fähigkeit, anderen Personen Lehrinhalte weiterzugeben, bestehen keine Einschränkungen. Schulbarkeit sowie Anlernbarkeit sind gegeben. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist ebenso zumutbar wie Wochenpendeln oder Übersiedlung.
Die Krankenstandsprognose umfasst insgesamt vier Wochen jährlich. Die Berufsaufgaben einer angestellten Bildungsberaterin erfordern in Regelfall nur leichte körperliche Arbeiten, die wechselweise im Sitzen und Stehen, unterbrochen von Gehen, ausgeführt werden. Mit Hebe- und Tragearbeiten bis zu 5 kg wird das Auslangen gefunden. Beidhändige Überkopfarbeiten und Nachtschichtarbeiten kommen nicht vor. Ein forciertes Arbeitstempo ist maximal bis zu einem Drittel der Arbeitszeit zu erbringen. Die Tätigkeit erfordert ein gewisses Einfühlungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und die Möglichkeit, anderen Personen Lehrinhalte weitergeben zu können; die Kontaktfähigkeit muss im oberen Durchschnitttsbereich gelegen sein. Die Klägerin kann diesen an den Beruf einer angestellten Bildungsberaterin gestellten Anforderungen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin entsprechen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann die Klägerin auf Grund ihres Leistungskalküls unter anderem noch die Tätigkeiten einer Eintrittskartenkassierin, Aufseherin, Kontrollarbeiterin, Telefonistin verrichten. Für diese Verweisungstätigkeiten sind in Österreich jeweils zumindest 100 Arbeitsplätze vorhanden.
Mit Bescheid vom 1. 2. 2000 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 20. 12. 1999 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das dagegen erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem 1. 1. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag für die Frage der Invalidität der Klägerin nur die Beitragszeiten nach dem ASVG, nicht aber jene nach dem GSVG, zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe in keiner der von ihr ausgeübten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt 72 ASVG-Beitragsmonate erworben, weshalb sie keinen Berufsschutz genieße. Ihr Leistungskalkül reiche noch für die Tätigkeiten etwa einer Telefonistin, Eintrittskartenkassierin, Aufseherin oder Kontrollarbeiterin aus. Bei Vorliegen von Berufsschutz könne sie nach wie vor die Tätigkeit einer (angestellten) Bildungsberaterin ausüben. Die Klägerin sei daher nicht invalide im Sinn des § 255 ASVG.Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das dagegen erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem 1. 1. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag für die Frage der Invalidität der Klägerin nur die Beitragszeiten nach dem ASVG, nicht aber jene nach dem GSVG, zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe in keiner der von ihr ausgeübten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt 72 ASVG-Beitragsmonate erworben, weshalb sie keinen Berufsschutz genieße. Ihr Leistungskalkül reiche noch für die Tätigkeiten etwa einer Telefonistin, Eintrittskartenkassierin, Aufseherin oder Kontrollarbeiterin aus. Bei Vorliegen von Berufsschutz könne sie nach wie vor die Tätigkeit einer (angestellten) Bildungsberaterin ausüben. Die Klägerin sei daher nicht invalide im Sinn des Paragraph 255, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und hielt die Tatsachen- und Beweisrüge sowie die Rechtsrüge und Kostenrüge für nicht berechtigt. In ihren Ausführungen zur Mängel-, Tatsachen- und Beweisrüge hatte die Klägerin vor allem die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft, wonach sie den an den Beruf einer angestellten Bildungsberaterin gestellten Anforderungen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin entsprechen könne. In Behandlung dieser Berufungsausführungen verwies das Berufungsgericht insbesondere darauf, dass für die Frage der Invalidität nicht von den für einen konkreten Arbeitsplatz gestellten Anforderungen, sondern von einem abstrakten Berufsbild auszugehen sei. Der berufskundliche Sachverständige habe diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass Hebe- und Tragearbeiten von über 5 kg nicht zu erbringen seien, zumal Bildungsberater weder eine Raumgestaltung (Positionierung von Tischen und Sesseln) vorzunehmen noch Kommunikationseinrichtungen oder Seminarbehelfe wie technische Geräte usw tragen und heben müssten. Damit seien die Behauptungen in der Berufung, wonach Vorbereitung und Durchführung von Seminaren mit das Leistungskalkül der Klägerin übersteigenden körperlichen Anforderungen verbunden wären, widerlegt. Auch eine dem Berufsbild des Bildungsberaters entsprechende selbständige Mitnahme von Literatur oder Prospektmaterial könnte selbst bei einem Gewicht von über 5 kg die behauptete Invalidität der Klägerin nicht begründen, weil es in diesem Fall als zumutbar erachtet werden müsste, das Heben und Tragen von zu schweren Lasten wie etwa Zeitungspaketen (hier: Prospektmaterial) durch einfache Organisationsmaßnahmen, etwa die Teilung solcher Pakete, zu vermeiden. Auch die in der Berufung ins Treffen geführten Besonderheiten der Tätigkeit einer Bildungsberaterin im psychischen Bereich führten zu keiner Überschreitung des Leistungskalküls der Klägerin. Es stehe unbekämpft fest, dass die Kontaktfähigkeit der Klägerin sehr gut sei und bezüglich ihrer psychischen Fähigkeiten wie Einfühlungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsver- mögen und der Eignung, anderen Personen Lehrinhalte zu vermitteln, keine Einschränkungen bestünden. Damit entsprächen diese Fähigkeiten aber exakt jenem Anforderungsprofil, welches das Erstgericht für die Tätigkeit einer Bildungsberaterin festgestellt habe. Der berufskundliche Sachverständige habe auch schlüssig dargelegt, dass es für einen angestellten Bildungsberater ausreiche, gruppendynamische Übungen demonstrativ vorzuzeigen, ohne dass eine Verpflichtung bestünde, daran unter Einsatz sämtlicher Kräfte zwingend teilzunehmen. Der Umstand, dass bei dem von der Klägerin eingenommenen Hormonpräparat "Arimidex" als Nebenwirkung eine Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit (Fahrtüchtigkeit) nur "nicht ausgeschlossen werden könne", sage noch nicht zwingend, dass dies tatsächlich der Fall sei. Dem gynäkologischen Sachverständigen sei die Einnahme dieses Präparates durch die Klägerin bekannt gewesen, ohne dass sich dadurch eine weitere Einschränkung des Leistungskalküls der Klägerin ergeben habe. Die Berufungsausführungen seien daher insgesamt nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu erwecken.
Zur Rechtsrüge vertrat das Berufungsgericht vor allem die Auffassung, dass sich die Frage des Berufsschutzes und einer allfälligen Verweisbarkeit gar nicht stelle, weil die Klägerin weiterhin die Tätigkeit einer unselbständigen Bildungsberaterin ausüben könne. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters bekämpft die Klägerin die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegeben seien.Zur Rechtsrüge vertrat das Berufungsgericht vor allem die Auffassung, dass sich die Frage des Berufsschutzes und einer allfälligen Verweisbarkeit gar nicht stelle, weil die Klägerin weiterhin die Tätigkeit einer unselbständigen Bildungsberaterin ausüben könne. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters bekämpft die Klägerin die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG gegeben seien.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Eingangs sei festgehalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Eingangs sei festgehalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).