Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Daß der Name des Sachverständigen für Innere Medizin im angefochtenen Urteil dreimal mit Dr.S***** statt mit Dr.S***** angegeben wurde, stellt nach dem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf die Zitate aus den schriftlichen Gutachten und Ergänzungsgutachten, nur einen Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO jederzeit berichtigt werden kann.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Daß der Name des Sachverständigen für Innere Medizin im angefochtenen Urteil dreimal mit Dr.S***** statt mit Dr.S***** angegeben wurde, stellt nach dem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf die Zitate aus den schriftlichen Gutachten und Ergänzungsgutachten, nur einen Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO jederzeit berichtigt werden kann.
Die Ansicht des Revisionswerbers, daß das angefochtene Urteil iS des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sogar nichtig wäre, weil es wegen dieser Unrichtigkeit nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte, ist unzutreffend. Das Berufungsurteil, nämlich sein Spruch (Kodek in Rechberger, ZPO § 477 Rz 12 mit Judikaturzitaten) steht nicht mit sich selbst in Widerspruch.Die Ansicht des Revisionswerbers, daß das angefochtene Urteil iS des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO sogar nichtig wäre, weil es wegen dieser Unrichtigkeit nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte, ist unzutreffend. Das Berufungsurteil, nämlich sein Spruch (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 477, Rz 12 mit Judikaturzitaten) steht nicht mit sich selbst in Widerspruch.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge befaßt und seine diesbezüglichen Überlegungen im Urteil festgehalten (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Ob die Beweiswürdigung richtig ist, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen. Die insbesondere unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit versuchten Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes müssen daher wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO erfolglos bleiben.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge befaßt und seine diesbezüglichen Überlegungen im Urteil festgehalten (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Ob die Beweiswürdigung richtig ist, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen. Die insbesondere unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit versuchten Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes müssen daher wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO erfolglos bleiben.
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Die Feststellung, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers für den Beruf eines angestellten Geschäftsführers voll ausreicht, ist so zu verstehen, daß eine solche Berufsausübung zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. Soweit die Rechtsrüge meint, der Kläger könne eine solche Berufstätigkeit nicht ohne wesentliche Verschlechterung seiner Gesundheit ausüben, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht von der zu beurteilenden Tatsachengrundlage ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.