Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Martin Holzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 1998, GZ 23 Rs 42/98t-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Februar 1998, GZ 43 Cgs 1121/95i-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht erfüllt, weil er als angelernter Maurer nach dem maßgeblichen Leistungskalkül jedenfalls auf Arbeiterberufe in der Fertigteilerzeugung, aber auch die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte Tätigkeit eines Lagerplatzarbeiter bei einer Baufirma verwiesen werden kann, ist zutreffend, weshalb es ausreicht; auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Revisionswerber stellt dies auch gar nicht weiter in Abrede, sondern meint nur, daß von ihm nach den Gutachtensergebnissen generell nur mehr "einfache geistige Arbeiten" verrichtet werden könnten, sodaß alle Verweisungen auf Berufsgruppen mit qualifizierten Teiltätigkeiten des Maurerberufes, insbesondere die eines Produzierers in einem Fertigteilwerk, ausscheiden. Damit wiederholt er jedoch die bereits in der Berufung geltend gemachte Beweisrüge zum medizinischen Leistungskalkül, welche vom Berufungsgericht (S 9 der Entscheidung) als unbegründet erkannt wurde, und welche nach dem Katalog des § 503 ZPO in dritter Instanz keinen zulässigen Revisionsgrund mehr darstellt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Ausgehend aber vom maßgeblichen Leistungskalkül (S 6 des Ersturteils) in Verbindung mit den Feststellungen zum Berufsbild eines Facharbeiters in der Betonfertigteilerzeugung (S 10 und 11 des Ersturteils), welche Arbeiten im Werk und daher nicht im Freien, speziell auf Leitern und Gerüsten (was beim Kläger nicht mehr möglich wäre) anfallen, kann daher von einem (gänzlichen) Arbeitsmarktausschluß keine Rede sein.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG nicht erfüllt, weil er als angelernter Maurer nach dem maßgeblichen Leistungskalkül jedenfalls auf Arbeiterberufe in der Fertigteilerzeugung, aber auch die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte Tätigkeit eines Lagerplatzarbeiter bei einer Baufirma verwiesen werden kann, ist zutreffend, weshalb es ausreicht; auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Revisionswerber stellt dies auch gar nicht weiter in Abrede, sondern meint nur, daß von ihm nach den Gutachtensergebnissen generell nur mehr "einfache geistige Arbeiten" verrichtet werden könnten, sodaß alle Verweisungen auf Berufsgruppen mit qualifizierten Teiltätigkeiten des Maurerberufes, insbesondere die eines Produzierers in einem Fertigteilwerk, ausscheiden. Damit wiederholt er jedoch die bereits in der Berufung geltend gemachte Beweisrüge zum medizinischen Leistungskalkül, welche vom Berufungsgericht (S 9 der Entscheidung) als unbegründet erkannt wurde, und welche nach dem Katalog des Paragraph 503, ZPO in dritter Instanz keinen zulässigen Revisionsgrund mehr darstellt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Ausgehend aber vom maßgeblichen Leistungskalkül (S 6 des Ersturteils) in Verbindung mit den Feststellungen zum Berufsbild eines Facharbeiters in der Betonfertigteilerzeugung (S 10 und 11 des Ersturteils), welche Arbeiten im Werk und daher nicht im Freien, speziell auf Leitern und Gerüsten (was beim Kläger nicht mehr möglich wäre) anfallen, kann daher von einem (gänzlichen) Arbeitsmarktausschluß keine Rede sein.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil in der Revision Kosten nicht verzeichnet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00391.98T.1201.000
Dokumentnummer
JJT_19981201_OGH0002_010OBS00391_98T0000_000