Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).
Die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung setzt einen Antrag voraus (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG; RIS-Justiz RS0085092). Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden (SSV-NF 2/52, 4/22 ua; RIS-Justiz RS0085092 [T8], RS0086444 [T2], RS0086446). Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 4/21, 5/35, 11/156 ua; RIS-Justiz RS0085092 [T5]). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die "Anfrage" des Klägers vom 11. 2. 2001 selbst bei großzügiger Beurteilung nicht als Antrag auf eine Pensionsleistung angesehen werden kann. Es lässt sich dem Schreiben keineswegs "unzweifelhaft" erkennen, dass der Kläger bereits damit eine Pensionsleistung begehrt. Vielmehr ersuchte er um eine Information. Diese Vorgangsweise ist im Zusammenhang mit den im Jahr 2000 stattgefundenen Pensionsreformen, die ua eine (schrittweise) Anhebung des Anfallsalters bei den Formen der vorzeitigen Alterspension mit sich brachten, nicht unverständlich.Die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung setzt einen Antrag voraus (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG; RIS-Justiz RS0085092). Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden (SSV-NF 2/52, 4/22 ua; RIS-Justiz RS0085092 [T8], RS0086444 [T2], RS0086446). Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 4/21, 5/35, 11/156 ua; RIS-Justiz RS0085092 [T5]). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die "Anfrage" des Klägers vom 11. 2. 2001 selbst bei großzügiger Beurteilung nicht als Antrag auf eine Pensionsleistung angesehen werden kann. Es lässt sich dem Schreiben keineswegs "unzweifelhaft" erkennen, dass der Kläger bereits damit eine Pensionsleistung begehrt. Vielmehr ersuchte er um eine Information. Diese Vorgangsweise ist im Zusammenhang mit den im Jahr 2000 stattgefundenen Pensionsreformen, die ua eine (schrittweise) Anhebung des Anfallsalters bei den Formen der vorzeitigen Alterspension mit sich brachten, nicht unverständlich.
Mangels eines Antrags bestand für den Versicherungsträger auch kein Anlass, den mit einem Antrag verfolgten Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (vgl RIS-Justiz RS0085092 [T3]). Selbst dann, wenn man die Anfragen des Klägers vom 11. 2. und 20. 3. 2001 als Anträge qualifizierte, wäre für ihn nichts gewonnen, da ein Anspruch auf die begehrte Leistung nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG ohnedies erst ab 1. 6. 2001 bestehen konnte. Nach dem vorhin Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger erst am 30. 3. 2001 einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag 1. 6. 2001 gestellt hat, "soweit er tatsächlich der frühestmögliche für eine vorzeitige Alterspension ist, insb auch unter Berücksichtigung sämtlicher Übergangsbestimmungen ...".Mangels eines Antrags bestand für den Versicherungsträger auch kein Anlass, den mit einem Antrag verfolgten Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0085092 [T3]). Selbst dann, wenn man die Anfragen des Klägers vom 11. 2. und 20. 3. 2001 als Anträge qualifizierte, wäre für ihn nichts gewonnen, da ein Anspruch auf die begehrte Leistung nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG ohnedies erst ab 1. 6. 2001 bestehen konnte. Nach dem vorhin Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger erst am 30. 3. 2001 einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag 1. 6. 2001 gestellt hat, "soweit er tatsächlich der frühestmögliche für eine vorzeitige Alterspension ist, insb auch unter Berücksichtigung sämtlicher Übergangsbestimmungen ...".
Im Hinblick auf § 86 Abs 3 Z 2 ASVG kommt als frühestmöglicher Stichtag der 1. 4. 2002 in Betracht. Zu diesem Stichtag hatte der Kläger allerdings den 724. Lebensmonat (§ 253b Abs 1 iVm § 588 Abs 6 Z 1 ASVG) noch nicht vollendet. Aufgrund der Gesetzeslage nach dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 (BGBl I 2000/92 bzw 101) kommt für ihn der Stichtag 1. 6. 2001 in Betracht. Die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 15 ASVG ist damit auf den Kläger nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anzuwenden.Im Hinblick auf Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG kommt als frühestmöglicher Stichtag der 1. 4. 2002 in Betracht. Zu diesem Stichtag hatte der Kläger allerdings den 724. Lebensmonat (Paragraph 253 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 588, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG) noch nicht vollendet. Aufgrund der Gesetzeslage nach dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 (BGBl römisch eins 2000/92 bzw 101) kommt für ihn der Stichtag 1. 6. 2001 in Betracht. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 15, ASVG ist damit auf den Kläger nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen mit der Frage befasst, ob aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken gegen die schrittweise Anhebung des Anfallsalters bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen (10 ObS 330/02f; ebenso 10 ObS 205/02y, 10 ObS 206/02w und 10 ObS 219/02g) und diese Bedenken mit eingehender Begründung verneint. Der erkennende Senat sieht auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Sonderbestimmung des § 588 Abs 15 ASVG, die als Teil einer Gruppe von "abfedernden" Übergangsbestimmungen zu sehen ist. Der einfache Gesetzgeber ist im Zusammenhang mit der Schaffung von Übergangsbestimmungen durchaus legitimiert, Personen aus dem Schutz von Übergangsbestimmungen auszunehmen, die durch eine Novellierung nicht mehr unmittelbar in ihrer Lebensplanung betroffen werden, etwa weil sie - wie der Kläger - ihr Arbeitsverhältnis nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Pension gelöst haben, sondern bereits lange vor dem Zeitpunkt, zu dem sie - selbst bei unveränderter Rechtslage - Anspruch auf eine Pension erlangten. Davon abgesehen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel ihrer Verfassungskonformität von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können muss unberücksichtigt bleiben (VfSlg 11.665 = ZAS 1988/29; SSV-NF 4/153). Ein bestimmter "geschäftlicher Usus" bei großen Konzernen vermag für sich allein einer Gesetzesnovellierung nicht ihre "sachliche Rechtfertigung" zu nehmen.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen mit der Frage befasst, ob aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken gegen die schrittweise Anhebung des Anfallsalters bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen (10 ObS 330/02f; ebenso 10 ObS 205/02y, 10 ObS 206/02w und 10 ObS 219/02g) und diese Bedenken mit eingehender Begründung verneint. Der erkennende Senat sieht auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Sonderbestimmung des Paragraph 588, Absatz 15, ASVG, die als Teil einer Gruppe von "abfedernden" Übergangsbestimmungen zu sehen ist. Der einfache Gesetzgeber ist im Zusammenhang mit der Schaffung von Übergangsbestimmungen durchaus legitimiert, Personen aus dem Schutz von Übergangsbestimmungen auszunehmen, die durch eine Novellierung nicht mehr unmittelbar in ihrer Lebensplanung betroffen werden, etwa weil sie - wie der Kläger - ihr Arbeitsverhältnis nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Pension gelöst haben, sondern bereits lange vor dem Zeitpunkt, zu dem sie - selbst bei unveränderter Rechtslage - Anspruch auf eine Pension erlangten. Davon abgesehen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel ihrer Verfassungskonformität von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können muss unberücksichtigt bleiben (VfSlg 11.665 = ZAS 1988/29; SSV-NF 4/153). Ein bestimmter "geschäftlicher Usus" bei großen Konzernen vermag für sich allein einer Gesetzesnovellierung nicht ihre "sachliche Rechtfertigung" zu nehmen.
Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.