Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.2.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung ab, daß innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (1.12.1987) nur 2 Monate der Pflichtversicherung nachgewiesen seien und die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag keine Monate der Pflichtversicherung enthielten.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wies der Kläger darauf hin, daß er vom 28.1.1985 bis 24.1.1987 Arbeitslosengeld nach dem (deutschen) Arbeitsförderungsgesetz und vom 26.1. bis 30.11.1987 Arbeitslosenhilfe nach deutschem Recht bezogen habe. Wenn diese Zeiten nicht als Versicherungszeiten nach österreichischem Recht anerkannt würden, müßten die ihnen vorangegangenen
12 Versicherungsmonate als letzte Versicherungsmonate vor dem Stichtag berücksichtigt werden. Er begehrte daher die von der beklagten Partei abgelehnte Leistung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab dem Stichtag eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab dem Stichtag eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 b, ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Es stellte fest, daß der am 21.11.1927 geborene Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vom 28.1.1985 bis 24.1.1987 Arbeitslosengeld nach dem AFG, vom 26.1. bis 30.11.1987 Arbeitslosenhilfe nach bundesdeutschem Recht erhielt. Zum Stichtag (1.12.1987) hatte er in Österreich in den Jahren 1941 bis 1962 178 Beitragsmonate und 2 Ersatzmonate erworben, in der Bundesrepublik Deutschland 258 Beitragsmonate und 37 Ersatzmonate, und zwar 149 Beitragsmonate in geschlossener Folge unmittelbar vor Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeldes im Jänner 1985. Das Erstgericht qualifizierte die deutschen Ausfallzeiten als Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG und erachtete daher - neben den nicht bestrittenen übrigen Voraussetzungen - auch die nach § 253b Abs 1 lit c ASVG als gegeben.Es stellte fest, daß der am 21.11.1927 geborene Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vom 28.1.1985 bis 24.1.1987 Arbeitslosengeld nach dem AFG, vom 26.1. bis 30.11.1987 Arbeitslosenhilfe nach bundesdeutschem Recht erhielt. Zum Stichtag (1.12.1987) hatte er in Österreich in den Jahren 1941 bis 1962 178 Beitragsmonate und 2 Ersatzmonate erworben, in der Bundesrepublik Deutschland 258 Beitragsmonate und 37 Ersatzmonate, und zwar 149 Beitragsmonate in geschlossener Folge unmittelbar vor Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeldes im Jänner 1985. Das Erstgericht qualifizierte die deutschen Ausfallzeiten als Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG und erachtete daher - neben den nicht bestrittenen übrigen Voraussetzungen - auch die nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, ASVG als gegeben.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab.
Es vertrag die Rechtsansicht, daß innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Stichtag nur 2 Monate der Pflichtversicherung lägen und daß es sich bei den Ausfallzeiten nicht um Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 oder 6 ASVG handle. Deshalb seien die Voraussetzungen des § 253b Abs 1 lit c leg cit nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.Es vertrag die Rechtsansicht, daß innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Stichtag nur 2 Monate der Pflichtversicherung lägen und daß es sich bei den Ausfallzeiten nicht um Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 ASVG handle. Deshalb seien die Voraussetzungen des Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c, leg cit nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.