Der Senat hat dazu erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass das Oberlandesgericht Innsbruck am 25. 9. 2001 zu 25 Rs 82/01x und 25 Rs 93/01i bereits Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat, die im Spruch genannte Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Gesetzesprüfungsverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof zu den Geschäftszahlen G 308/01 und G 312/01 anhängig.
Auch der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Z 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl I 2000/142, Art 70, bestehen, und zwar im Hinblick auf den in Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der Oberste Gerichtshof hat daher in den Verfahren 10 ObS 378/01p, 10 ObS 400/01y und 10 ObS 427/01v bereits entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt und diese wie folgt begründet:Auch der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Ziffer eins, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl römisch eins 2000/142, Artikel 70,, bestehen, und zwar im Hinblick auf den in Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, StGG verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der Oberste Gerichtshof hat daher in den Verfahren 10 ObS 378/01p, 10 ObS 400/01y und 10 ObS 427/01v bereits entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt und diese wie folgt begründet:
In § 1 Z 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wird der anspruchsberechtigte Personenkreis folgendermaßen definiert:In Paragraph eins, Ziffer eins, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wird der anspruchsberechtigte Personenkreis folgendermaßen definiert:
"Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2 sieht eine Ausschlussbestimmung für diejenigen Personen vor, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.Paragraph 2, sieht eine Ausschlussbestimmung für diejenigen Personen vor, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
Nach § 4 gebührt Anspruchsberechtigten 12 x jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 200 S (bzw nunmehr 14,53 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte, 300 S (bzw nunmehr 21,8 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte, 400 S (bzw nunmehr 29,07 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und 500 S (bzw nunmehr 36,34 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung des § 1 Z 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zur Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches heranzuziehen, sodass die Präjudizialität dieser Bestimmung für das Gesetzesprüfungsverfahren gegeben ist.Nach Paragraph 4, gebührt Anspruchsberechtigten 12 x jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 200 S (bzw nunmehr 14,53 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens drei Monate andauerte, 300 S (bzw nunmehr 21,8 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens zwei Jahre andauerte, 400 S (bzw nunmehr 29,07 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens vier Jahre andauerte und 500 S (bzw nunmehr 36,34 Euro), sofern die Gefangenschaft im Sinne des Paragraph eins, mindestens sechs Jahre andauerte. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer eins, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zur Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches heranzuziehen, sodass die Präjudizialität dieser Bestimmung für das Gesetzesprüfungsverfahren gegeben ist.
Der Gleichheitssatz bindet auch den Gesetzgeber. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.333 uva) lässt der Gleichheitssatz nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu. Eine solche Differenzierung setzt relevante Unterschiede im Tatsachenbereich im Sinne objektiver Unterscheidungsmerkmale voraus. Der Gesetzgeber muss an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Aus dem Gleichheitssatz wurde vom Verfassungsgerichtshof daher in verstärktem Maße auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für den Gesetzgeber abgeleitet (Mayer, B-VG2 466), wobei auf die objektive Wirkung (den objektiven Gehalt) einer Regelung und nicht auf die Motive des Gesetzgebers abgestellt wird. Liegen differenzierende Regelungen vor, so ist ein Normenvergleich durchzuführen. Es ist zu fragen, ob die jeweils erfassten Sachverhalte so unterschiedlich sind, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen und zu tragen vermögen. Es kann aber auch sein, dass eine Regelung einen komplexen Sachverhalt mit einer Rechtsfolge verknüpft. Diesfalls ist zu fragen, ob die verschiedenen Sachverhaltselemente es trotz ihrer Verschiedenheit zulassen, mit der gleichen Rechtsfolge bedacht zu werden oder ob nicht differenzierte Rechtsfolgen notwendig wären. Jede Sachlichkeitsprüfung von Gesetzen hat zunächst eine derartige Prüfung mit der Relation von Sachverhalt und Rechtsfolge vorzunehmen. Sie kann zum Ergebnis führen, dass diese Regelung schon an sich auf keinem "vernünftigen" Grund beruht. In diesem Falle ist ein Gesetz als gleichheitswidrig anzusehen (Mayer aaO).
Mit dem Gleicheitsgrundsatz vereinbar wird demgegenüber angesehen, dass der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt; dass dabei Härtefälle entstehen, macht ein Gesetz nicht gleichheitswidrig. Die Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte widersprechen an sich nicht dem Gebot der Sachlichkeit, wenn die Belastungen entsprechend weit gestreut werden. Das Ausmaß der hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen zwischen Regel- und Härtefall hängt davon ab, ob eine differenzierende Lösung ohne erhebliche Schwierigkeiten vollziehbar ist und welches Gewicht die untschiedlichen Rechtsfolgen haben. Der Gesetzgeber kann in Grenzen einfache und leicht handhabbare Regelungen schaffen, allerdings darf der Eintritt einer Rechtsfolge nicht von Zufälligkeiten abhängen. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, soweit die Regelung nicht exzessiv ist.
In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR XXI. GP, 124) wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis mit "Österreichische Staatsbürger, die .... im Verlauf des zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten ...." umschrieben. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass diese Personen in vielen Fällen nicht adäquat abgegoltene Arbeitsleistungen unter oft schwierigsten Bedingungen zu erbringen hatten und weit über das Normalmaß hinaus körperlichen und seelischen Qualen ausgesetzt waren; darüber hinaus waren sie bei ihrer Heimkehr nach Österreich mit großen wirtschaftlichen Belastungen konfrontiert. Im Minderheitsbericht der Abgeordneten Josef Edlinger und andere zum Bericht des Budgetausschusses über das Budgetbegleitgesetz 2001 (369 BlgNR XXI. GP, 200) wird darauf hingewiesen, dass die Gefangenen des Ersten Weltkrieges sowie die Gefangenen in westlicher Kriegsgefangenschaft nicht bedacht werden. Am 7. 6. 2001 haben die Abgeordneten Dietachmayr und GenossInnen im Nationalrat einen Antrag auf entsprechende Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes eingebracht.In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR römisch 21 . GP, 124) wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis mit "Österreichische Staatsbürger, die .... im Verlauf des zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten ...." umschrieben. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass diese Personen in vielen Fällen nicht adäquat abgegoltene Arbeitsleistungen unter oft schwierigsten Bedingungen zu erbringen hatten und weit über das Normalmaß hinaus körperlichen und seelischen Qualen ausgesetzt waren; darüber hinaus waren sie bei ihrer Heimkehr nach Österreich mit großen wirtschaftlichen Belastungen konfrontiert. Im Minderheitsbericht der Abgeordneten Josef Edlinger und andere zum Bericht des Budgetausschusses über das Budgetbegleitgesetz 2001 (369 BlgNR römisch 21 . GP, 200) wird darauf hingewiesen, dass die Gefangenen des Ersten Weltkrieges sowie die Gefangenen in westlicher Kriegsgefangenschaft nicht bedacht werden. Am 7. 6. 2001 haben die Abgeordneten Dietachmayr und GenossInnen im Nationalrat einen Antrag auf entsprechende Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes eingebracht.
Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz ist nicht erkennbar, warum in der angefochtenen Gesetzesbestimmung der Kreis der Anspruchsberechtigten auf jene Kriegsgefangenen beschränkt wird, die in die Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) geraten sind. Dieser Widerspruch kann im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut auch nicht durch verfassungskonforme Interpretation oder durch Analogie beseitigt werden.
An anderer Stelle hat der Gesetzgeber die Kriegsgefangenschaft einheitlich betrachtet, so in § 228 Abs 1 Z 1 lit a ASVG bei der Qualifikation von Zeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung und in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 25. 6. 1958 über die finanzielle Hilfeleistung an Spätheimkehrer (BGBl 1958/128). Wie bereits das Oberlandesgericht Innsbruck in den angeführten Beschlüssen vom 25. 9. 2001 näher dargestellt hat, stellte die Gefangennahme durch die "Westalliierten" keinen Ausnahmefall dar. Eine Differenzierung danach, wie die Kriegsgefangenen in einzelnen Staaten behandelt wurden, ist äußerst schwierig; Anhaltspunkte dafür, dass die Kriegsgefangenen der Westalliierten im Regelfall ganz anders (im Sinne von weitaus besser) behandelt worden wären, als die Kriegsgefangenen der in § 1 Z 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz genannten Staaten fehlen.An anderer Stelle hat der Gesetzgeber die Kriegsgefangenschaft einheitlich betrachtet, so in Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG bei der Qualifikation von Zeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung und in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 25. 6. 1958 über die finanzielle Hilfeleistung an Spätheimkehrer (BGBl 1958/128). Wie bereits das Oberlandesgericht Innsbruck in den angeführten Beschlüssen vom 25. 9. 2001 näher dargestellt hat, stellte die Gefangennahme durch die "Westalliierten" keinen Ausnahmefall dar. Eine Differenzierung danach, wie die Kriegsgefangenen in einzelnen Staaten behandelt wurden, ist äußerst schwierig; Anhaltspunkte dafür, dass die Kriegsgefangenen der Westalliierten im Regelfall ganz anders (im Sinne von weitaus besser) behandelt worden wären, als die Kriegsgefangenen der in Paragraph eins, Ziffer eins, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz genannten Staaten fehlen.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch im vorliegenden Verfahren veranlasst, ob der aufgezeigten Bedenken einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.