Entscheidung 10 ObS 396/02m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS396/02m
Entscheidungsdatum
10.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Willibald A*****, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2002, GZ 25 Rs 76/02s-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 2002, GZ 43 Cgs 125/99b-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht, Nichteinholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Arbeitspsychologie, der Berufskunde und der Arbeitsmedizin) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO). Aus den von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen ist abzuleiten, dass der Kläger seit 1. 8. 2001 wiederum in der Lage ist, den Verweisungsberuf eines Hilfsarbeiters in der Sortierindustrie auszuüben. Schon ein einziger möglicher Verweisungsberuf schließt aber Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG aus (RIS-Justiz RS0084983). Für die Frage der Invalidität ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833, RS0084720; zuletzt etwa 10 ObS 85/02a, 10 ObS 129/02x). Insofern ist die Frage der Vermittelbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Invalidität nicht von Relevanz.Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht, Nichteinholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Arbeitspsychologie, der Berufskunde und der Arbeitsmedizin) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO). Aus den von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen ist abzuleiten, dass der Kläger seit 1. 8. 2001 wiederum in der Lage ist, den Verweisungsberuf eines Hilfsarbeiters in der Sortierindustrie auszuüben. Schon ein einziger möglicher Verweisungsberuf schließt aber Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG aus (RIS-Justiz RS0084983). Für die Frage der Invalidität ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833, RS0084720; zuletzt etwa 10 ObS 85/02a, 10 ObS 129/02x). Insofern ist die Frage der Vermittelbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Invalidität nicht von Relevanz.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E67866
10ObS396.02m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00396.02M.1210.000
Dokumentnummer
JJT_20021210_OGH0002_010OBS00396_02M0000_000