Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Soweit der Kläger in der Revision schon in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz - es liege kein ausreichendes zusammenfassendes Gutachten vor - rügt, ist er darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht diesen angeblichen Verfahrensmangel bereits verneint hat, er daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32).
Zu dem erst mit der Berufung vorgelegten Gutachten eines jugoslawischen Arztes hat das Berufungsgericht zu Recht nicht Stellung genommen, da dessen Berücksichtigung gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot verstoßen hätte. Der Revisionswerber meint, die vom Gericht eingeholten und den Feststellungen zugrundegelegten Gutachten seien nicht ausreichend und nicht auf alle Leidenszustände des Klägers eingegangen. Die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung.
Auch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Der Oberste Gerichtshof teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß § 255 ASVG anzunehmen ist (SSV 21/25 u.a.). Nach § 235 Abs 3 ASVG entfällt nämlich für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Wartezeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles und/oder einer Berufskrankheit ist. Die Folgen (oder Spätfolgen) des Arbeitsunfalles müssen also die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten, die zwar schon herabgesetzt gewesen sein kann, aber noch bestanden haben muß, so vermindern, daß Invalidität anzunehmen ist (Überschreiten der kritischen Schwelle). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann jedoch den Tatbestand des § 235 Abs 3 ASVG nicht herstellen. Bei der Beurteilung solcher Leiden ist das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit beachtlich. Dies wird auch in der Revision nicht ernsthaft in Frage gestellt. Als Unfallfolgen käme aber nur der Ausschluß von Arbeiten an exponierten Stellen in Frage. Alle anderen Einschränkungen einschließlich des Ausscheidens von Arbeiten unter Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten) ergeben sich bereits aus dem internistischen und bezüglich des Hörvermögens aus dem otologischen Gutachten. Da im vorliegenden Fall feststeht, daß durch den Arbeitsunfall des Klägers im Jahre 1975 nur in das neurologische Fachgebiet fallende Verletzungen, deren Folgen derzeit selbst im Zusammenhang mit anderen Einschränkungen keine Invalidität mehr begründen, nicht aber auch Beeinträchtigungen des Sehvermögens erfolgt sind, könnte eine zur Invalidität führende nachträgliche Verminderung des Sehvermögens nur dann zur Zuerkennung einer Invaliditätspension führen, wenn auch die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gegeben ist. Dies ist hier unstrittig nicht der Fall.Auch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Der Oberste Gerichtshof teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß Paragraph 255, ASVG anzunehmen ist (SSV 21/25 u.a.). Nach Paragraph 235, Absatz 3, ASVG entfällt nämlich für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Wartezeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles und/oder einer Berufskrankheit ist. Die Folgen (oder Spätfolgen) des Arbeitsunfalles müssen also die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten, die zwar schon herabgesetzt gewesen sein kann, aber noch bestanden haben muß, so vermindern, daß Invalidität anzunehmen ist (Überschreiten der kritischen Schwelle). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann jedoch den Tatbestand des Paragraph 235, Absatz 3, ASVG nicht herstellen. Bei der Beurteilung solcher Leiden ist das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit beachtlich. Dies wird auch in der Revision nicht ernsthaft in Frage gestellt. Als Unfallfolgen käme aber nur der Ausschluß von Arbeiten an exponierten Stellen in Frage. Alle anderen Einschränkungen einschließlich des Ausscheidens von Arbeiten unter Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten) ergeben sich bereits aus dem internistischen und bezüglich des Hörvermögens aus dem otologischen Gutachten. Da im vorliegenden Fall feststeht, daß durch den Arbeitsunfall des Klägers im Jahre 1975 nur in das neurologische Fachgebiet fallende Verletzungen, deren Folgen derzeit selbst im Zusammenhang mit anderen Einschränkungen keine Invalidität mehr begründen, nicht aber auch Beeinträchtigungen des Sehvermögens erfolgt sind, könnte eine zur Invalidität führende nachträgliche Verminderung des Sehvermögens nur dann zur Zuerkennung einer Invaliditätspension führen, wenn auch die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gegeben ist. Dies ist hier unstrittig nicht der Fall.
Im übrigen sind die Vorinstanzen auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger auf Grund seiner Einschränkungen auf die festgestellten Tätigkeiten verwiesen werden kann; denn daß der Versicherte nur eine andere als die deutsche Sprache oder nur eine andere als die Lateinschrift beherrscht, ist für die Frage seiner Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/22 u.a.).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.