Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei, insbesondere mit der angeblich mangelhaften orthopädischen Befundung der Kniegelenksverletzung des Klägers, auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerliche mit Revision geltend gemacht werden können). Soweit der Kläger das Fehlen von Feststellungen über seine berufliche Ausbildung rügt, macht er inhaltlich keinen Verfahrensmangel, sondern eine Rechtsrüge geltend.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Zu ergänzen ist lediglich, daß es aus rechtlichen Gründen unerheblich ist, ob der Kläger den Beruf eines Berufskraftfahrers im ehemaligen Jugoslawien erlernt hat, weil er diesen Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, also im Zeitraum 1. 11. 1981 bis 31. 10. 1996 nicht ausgeübt hat. Entscheidend für einen Berufsschutz ist nach § 255 Abs 1 ASVG, ob der Versicherte überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war; als überwiegend gelten dabei nach § 255 Abs 2 ASVG solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Die Auffassung des Revisionswerbers, der genannte gesetzliche Rahmenzeitraum von 15 Jahren sei um die von ihm bis zum Jahr 1981 im ehemaligen Jugoslawien ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer "zeitlich zu verlängern", weshalb er Berufsschutz genieße, steht im Widerspruch zum geltend Recht, das eine solche Verlängerung des Beobachtungszeitraums nicht kennt. Auch die Revision zeigt nicht auf, welche gesetzliche Bestimmung die dort vertretene Ansicht stützen soll.Zu ergänzen ist lediglich, daß es aus rechtlichen Gründen unerheblich ist, ob der Kläger den Beruf eines Berufskraftfahrers im ehemaligen Jugoslawien erlernt hat, weil er diesen Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, also im Zeitraum 1. 11. 1981 bis 31. 10. 1996 nicht ausgeübt hat. Entscheidend für einen Berufsschutz ist nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, ob der Versicherte überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war; als überwiegend gelten dabei nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Die Auffassung des Revisionswerbers, der genannte gesetzliche Rahmenzeitraum von 15 Jahren sei um die von ihm bis zum Jahr 1981 im ehemaligen Jugoslawien ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer "zeitlich zu verlängern", weshalb er Berufsschutz genieße, steht im Widerspruch zum geltend Recht, das eine solche Verlängerung des Beobachtungszeitraums nicht kennt. Auch die Revision zeigt nicht auf, welche gesetzliche Bestimmung die dort vertretene Ansicht stützen soll.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.