Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG sind bei Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertreten werden, die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO) besonders zu beachten; danach hat der Vorsitzende solche Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten. Unterläßt das Gericht die erforderlichen Belehrungen bzw Anleitungen, so kann dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung des Urteils führt (Feitzinger/Tades, ASGG**2 Anm 6a zu § 39; Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechts, ÖJZ 1993, 10 [22 f]). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist den einen solchen Verfahrensmangel relevierenden Berufungsausführungen eindeutig zu entnehmen, welches Ergebnis die Beachtung der Bestimmung des § 39 ASGG hätte zeitigen sollen, nämlich die Stellung gezielter Beweisanträge dahingehend, daß seine Minderung der Erwerbsfähigkeit auch über den 30. 4. 1997 hinaus nicht unter 20 vH liege. Die Relevanz (Erheblichkeit) des behaupteten und geltend gemachten Verfahrensmangel wurde sohin in der Berufung klar aufgezeigt. Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung eines geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet jedoch den - hier in der Revision auch ausdrücklich relevierten - Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nach § 503 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0043166).Nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG sind bei Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertreten werden, die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (Paragraphen 432, 435, ZPO) besonders zu beachten; danach hat der Vorsitzende solche Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten. Unterläßt das Gericht die erforderlichen Belehrungen bzw Anleitungen, so kann dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO darstellen, der zur Aufhebung des Urteils führt (Feitzinger/Tades, ASGG**2 Anmerkung 6a zu Paragraph 39,; Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechts, ÖJZ 1993, 10 [22 f]). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist den einen solchen Verfahrensmangel relevierenden Berufungsausführungen eindeutig zu entnehmen, welches Ergebnis die Beachtung der Bestimmung des Paragraph 39, ASGG hätte zeitigen sollen, nämlich die Stellung gezielter Beweisanträge dahingehend, daß seine Minderung der Erwerbsfähigkeit auch über den 30. 4. 1997 hinaus nicht unter 20 vH liege. Die Relevanz (Erheblichkeit) des behaupteten und geltend gemachten Verfahrensmangel wurde sohin in der Berufung klar aufgezeigt. Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung eines geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet jedoch den - hier in der Revision auch ausdrücklich relevierten - Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0043166).
Da das Gericht zweiter Instanz den geltend gemachten Verfahrensmangel des erstgerichtlichen Verfahrens ungeprüft ließ, liegt ein erheblicher Mangel des Berufungsverfahrens vor, was in Stattgebung der Revision zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes und Zurückverweisung der Sozialrechtssache an dieses zur neuerlichen Entscheidung führen mußte (1 Ob 30/95).
Auf den in der Revision weiter geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) ist damit seitens des Obersten Gerichtshofes derzeit nicht weiter einzugehen.Auf den in der Revision weiter geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist damit seitens des Obersten Gerichtshofes derzeit nicht weiter einzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.