Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Nach den - allerdings sehr unübersichtlich
getroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich folgendes Leistungskalkül der Klägerin: Sie ist imstande, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, an exponierten Stellen, gefährdenden Maschinen, im Fabriksmilieu oder unter Nässe und Kälte sowie Arbeiten, die Dauerkraftleistungen über drei Kilogramm erfordern oder mit ständigem Gehen und Stehen oder mit überdurchschnittlicher Staub- und Rauchentwicklung verbunden sind, scheiden aus. Die Klägerin bekämpft in der Revision zum Teil dieses Leistungskalkül, was unzulässig ist. Dies gilt vor allem für die Ausführungen zur chronischen Lidrandentzündung, wobei bemerkt sei, daß der Sachverständige für Augenheilkunde, der dieses Leiden feststellte, die Klägerin uneingeschränkt für arbeitsfähig ansah. Zum Teil wiederholt die Klägerin in der Revision die schon in der Berufung enthaltene Mängelrüge, was nicht zielführend ist (vgl SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 ua).getroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich folgendes Leistungskalkül der Klägerin: Sie ist imstande, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, an exponierten Stellen, gefährdenden Maschinen, im Fabriksmilieu oder unter Nässe und Kälte sowie Arbeiten, die Dauerkraftleistungen über drei Kilogramm erfordern oder mit ständigem Gehen und Stehen oder mit überdurchschnittlicher Staub- und Rauchentwicklung verbunden sind, scheiden aus. Die Klägerin bekämpft in der Revision zum Teil dieses Leistungskalkül, was unzulässig ist. Dies gilt vor allem für die Ausführungen zur chronischen Lidrandentzündung, wobei bemerkt sei, daß der Sachverständige für Augenheilkunde, der dieses Leiden feststellte, die Klägerin uneingeschränkt für arbeitsfähig ansah. Zum Teil wiederholt die Klägerin in der Revision die schon in der Berufung enthaltene Mängelrüge, was nicht zielführend ist vergleiche SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 ua).
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Klägerin auf Grund des festgestellten Leistungskalküls noch verschiedene Bürotätigkeiten zugemutet werden können, wird in der Revision nur unter dem Gesichtspunkt bekämpft, daß sie keine Arbeiten an einer Schreibmaschine mehr verrichten könne. Solche Arbeiten wurden aber vom Erstgericht, dessen Rechtsansicht sich das Berufungsgericht anschloß, ohnedies ausdrücklich ausgenommen. Die in der Revision vertretene Meinung, die Aussage der Sachverständigen, die Klägerin könne ihr zumutbare Arbeiten bei Einhaltung der "üblichen Pausen" ausführen, sei ungenügend, trifft, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht zu (vgl SSV-NF 2/26).Die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Klägerin auf Grund des festgestellten Leistungskalküls noch verschiedene Bürotätigkeiten zugemutet werden können, wird in der Revision nur unter dem Gesichtspunkt bekämpft, daß sie keine Arbeiten an einer Schreibmaschine mehr verrichten könne. Solche Arbeiten wurden aber vom Erstgericht, dessen Rechtsansicht sich das Berufungsgericht anschloß, ohnedies ausdrücklich ausgenommen. Die in der Revision vertretene Meinung, die Aussage der Sachverständigen, die Klägerin könne ihr zumutbare Arbeiten bei Einhaltung der "üblichen Pausen" ausführen, sei ungenügend, trifft, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht zu vergleiche SSV-NF 2/26).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.