Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/1). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist nach der ständigen Rechtsprechung (zB SSV-NF 6/82; 7/75; 10/14 ua; RIS-Justiz RS0084429, RS0084898) ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt - woraus allein vom Berufungsgericht (und vom Kläger) die Bejahung der Voraussetzungen der begehrten Invaliditätspension abgeleitet wird - bereits dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen leidensbedingten Krankenstände - ausgehend von den Anforderungen der Verweisungsberufe - mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen (oder mehr) beträgt. Die wirkliche Dauer der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenstände ist exakt festzustellen (SSV-NF 6/82; 12/52; 10 ObS 36/01v).Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2002/1). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist nach der ständigen Rechtsprechung (zB SSV-NF 6/82; 7/75; 10/14 ua; RIS-Justiz RS0084429, RS0084898) ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt - woraus allein vom Berufungsgericht (und vom Kläger) die Bejahung der Voraussetzungen der begehrten Invaliditätspension abgeleitet wird - bereits dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen leidensbedingten Krankenstände - ausgehend von den Anforderungen der Verweisungsberufe - mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen (oder mehr) beträgt. Die wirkliche Dauer der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenstände ist exakt festzustellen (SSV-NF 6/82; 12/52; 10 ObS 36/01v).
Als Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) rügt die beklagte Partei den vom Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen über die künftige Krankenstandsdauer unter Berufung auf Ausführungen in einem Sachverständigengutachten gezogenen Schluss, dass die Krankenstandsdauer mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen beträgt. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein, liegt indes nicht eine Aktenwidrigkeit. Beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren oder auf einer unlogischen Gedankentätigkeit, so können sie den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bilden (RIS-Justiz RS0043189). Zutreffend zeigt die Revisionswerberin auf, dass aus der Feststellung des Erstgerichts, wonach beim Kläger im Vergleich zu einem gesunden Menschen mit einer erhöhten Krankenstandshäufigkeit, jedoch nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von über sieben Wochen pro Jahr, zu rechnen sei, nicht der einwandfreie Schluss gezogen werden kann, dass die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens sieben Wochen jährlich beträgt. Denn mit der Aussage, dass ein Ereignis nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wird über das Maß der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines anderen Ereignisses nichts ausgesagt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist eine Krankenstandsdauer von wenigstens sieben Wochen nur möglich, aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehend. Das Berufungsgericht hat daher in Wahrheit nicht die Feststellungen des Erstgerichts übernommen, sondern in Erledigung der Beweisrüge der Berufung eine davon abweichende Feststellung getroffen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese entscheidungswesentliche, vom Urteils des Erstgerichts abweichende Feststellung hätte das Berufungsgericht nur nach einer Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen dürfen (§ 488 ZPO; SSV-NF 16/23; vgl SSV-NF 14/7). Dass das Berufungsgericht dies unterlassen hat, begründete eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (SSV-NF 16/23; RIS-Justiz RS0043461, RS0102004), die inhaltlich in der Revision gerügt wird.Als Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) rügt die beklagte Partei den vom Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen über die künftige Krankenstandsdauer unter Berufung auf Ausführungen in einem Sachverständigengutachten gezogenen Schluss, dass die Krankenstandsdauer mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen beträgt. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein, liegt indes nicht eine Aktenwidrigkeit. Beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren oder auf einer unlogischen Gedankentätigkeit, so können sie den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bilden (RIS-Justiz RS0043189). Zutreffend zeigt die Revisionswerberin auf, dass aus der Feststellung des Erstgerichts, wonach beim Kläger im Vergleich zu einem gesunden Menschen mit einer erhöhten Krankenstandshäufigkeit, jedoch nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von über sieben Wochen pro Jahr, zu rechnen sei, nicht der einwandfreie Schluss gezogen werden kann, dass die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens sieben Wochen jährlich beträgt. Denn mit der Aussage, dass ein Ereignis nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wird über das Maß der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines anderen Ereignisses nichts ausgesagt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist eine Krankenstandsdauer von wenigstens sieben Wochen nur möglich, aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehend. Das Berufungsgericht hat daher in Wahrheit nicht die Feststellungen des Erstgerichts übernommen, sondern in Erledigung der Beweisrüge der Berufung eine davon abweichende Feststellung getroffen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese entscheidungswesentliche, vom Urteils des Erstgerichts abweichende Feststellung hätte das Berufungsgericht nur nach einer Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen dürfen (Paragraph 488, ZPO; SSV-NF 16/23; vergleiche SSV-NF 14/7). Dass das Berufungsgericht dies unterlassen hat, begründete eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (SSV-NF 16/23; RIS-Justiz RS0043461, RS0102004), die inhaltlich in der Revision gerügt wird.
Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sozialrechtssache an das Berufungsgericht (§ 510 Abs 1 ZPO).Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sozialrechtssache an das Berufungsgericht (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.