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Entscheidung 10 ObS 4/16k×

Entscheidung 10 ObS 4/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042080 Rechtssatz 13.09.1989Zivilrecht
Sind die Vorinstanzen nicht gemäß § 73 ASGG vorgegangen, sind ihre Entscheidungen gemäß § 477 Abs 1 Z6 ZPO als nichtig aufzuheben und ist die Klage zurückzuweisen.
RS0084353 Rechtssatz 27.02.1990Zivilrecht
Ob sich der Versicherte bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit einer der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit dienenden Operation unterziehen muss ist nach dem Umständen des Einz …
RS0085829 Rechtssatz 16.11.1988Zivilrecht
Der Kläger hat Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darzulegen.
RS0086446 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Im Sinne sozialer Rechtsanwendung ist ein Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen.
RS0124349 Rechtssatz 14.10.2008Zivilrecht
Wenn der Versicherte sein ursprüngliches Begehren auf Genehmigung einer Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn des Art 22 Abs 1 lit c Zi VO 1408/71 (Sachleistungsaushilfe) nicht weiter verfolgen möchte, sondern statt dessen eine Kostenerst …
RS0130564 Rechtssatz 15.12.2015Zivilrecht
Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um medizinische Leistungen, die in der Verantwortung von Ärzten, praktisch jedoch schwerpunktmäßig von anderen Berufsgruppen erbracht werden.
RS0130840 Rechtssatz 10.05.2016Zivilrecht
Auch für die Frage der Zweckmäßigkeit von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation ist die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilende Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Maßnahmen maßgebend.
RS0130841 Rechtssatz 10.05.2016Zivilrecht
Für die Frage der Zumutbarkeit der Mitwirkung des Versicherten an einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation sind die für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Heilbehandlungen in der Krankenversicherung maßgebenden Kriterien heranzuziehen.
RS0130842 Rechtssatz 10.05.2016Zivilrecht
Das Rehabilitationsgeld ist bereits mit der ungerechtfertigten Weigerung des Versicherten, an einer ihm zumutbaren medizinischen Maßnahme der Rehabilitation mitzuwirken, nach Hinweis auf diese Rechtsfolge zu entziehen.