Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Es ist richtig, daß die persönlichen Verhältnisse des Pensionisten insoweit zu berücksichtigen sind, als die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bei der Beurteilung der Hilflosigkeit einbezogen werden müssen. Da jedoch von einem Hilflosen erwartet werden muß, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung der Dienstleistungen mindestens dieser Standard zugrunde zu legen (SSV-NF 1/46). Um ungerechte und ungleiche Ergebnisse zu vermeiden, kann daher eine von den üblichen Gegebenheiten - auch im bäuerlichen Bereich - extrem abweichende Wohnlage nur insoweit berücksichtigt werden, als diese nicht auch schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursacht. Dies aber trifft bei einer Entfernung von rund 9 km vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit zu. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß in einem solchen Fall Einkäufe besonders rationell und nur fallweise in größeren Abständen durchgeführt werden. Anläßlich solcher Einkäufe aber können auch die übrigen erforderlichen Hilfeleistungen - grobe Hausarbeiten, Großwäsche und allenfalls - genaue Feststellungen darüber fehlen - die nur in den Wintermonaten nötige Herbeischaffung des Brennmaterials aus dem Vorratsraum (die Zustellung bis dorthin werden auf Grund der örtlichen Gegebenheiten auch gesunde Personen üblicherweise durch dazu befugte Unternehmen vornehmen lassen) sowie die Schneeräumung, soweit diese für die Benützung des Wohnhauses überhaupt erforderlich ist - durchgeführt werden. Eine nicht im voraus zu prognostizierende Krankheit oder ein Unfall können aber auch jeden körperlich gesunden Menschen treffen. Die Tatsache allein, daß ein alleinlebender Mensch dadurch größeren Gefährdungen ausgesetzt sein kann, als ein in Gemeinschaft lebender, vermag noch keinen Anspruch auf eine abzugeltende fremde Betreuung zu rechtfertigen, wenn diese medizinisch nicht indiziert ist. Daß es aus medizinischen Gründen erforderlich wäre, die Klägerin täglich aufzusuchen und zu überwachen, wurde aber nicht festgestellt. Damit aber ist auszuschließen, daß die für fremde Hilfe erforderlichen Kosten durchschnittlich auch nur annähernd die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Es ist richtig, daß die persönlichen Verhältnisse des Pensionisten insoweit zu berücksichtigen sind, als die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bei der Beurteilung der Hilflosigkeit einbezogen werden müssen. Da jedoch von einem Hilflosen erwartet werden muß, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung der Dienstleistungen mindestens dieser Standard zugrunde zu legen (SSV-NF 1/46). Um ungerechte und ungleiche Ergebnisse zu vermeiden, kann daher eine von den üblichen Gegebenheiten - auch im bäuerlichen Bereich - extrem abweichende Wohnlage nur insoweit berücksichtigt werden, als diese nicht auch schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursacht. Dies aber trifft bei einer Entfernung von rund 9 km vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit zu. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß in einem solchen Fall Einkäufe besonders rationell und nur fallweise in größeren Abständen durchgeführt werden. Anläßlich solcher Einkäufe aber können auch die übrigen erforderlichen Hilfeleistungen - grobe Hausarbeiten, Großwäsche und allenfalls - genaue Feststellungen darüber fehlen - die nur in den Wintermonaten nötige Herbeischaffung des Brennmaterials aus dem Vorratsraum (die Zustellung bis dorthin werden auf Grund der örtlichen Gegebenheiten auch gesunde Personen üblicherweise durch dazu befugte Unternehmen vornehmen lassen) sowie die Schneeräumung, soweit diese für die Benützung des Wohnhauses überhaupt erforderlich ist - durchgeführt werden. Eine nicht im voraus zu prognostizierende Krankheit oder ein Unfall können aber auch jeden körperlich gesunden Menschen treffen. Die Tatsache allein, daß ein alleinlebender Mensch dadurch größeren Gefährdungen ausgesetzt sein kann, als ein in Gemeinschaft lebender, vermag noch keinen Anspruch auf eine abzugeltende fremde Betreuung zu rechtfertigen, wenn diese medizinisch nicht indiziert ist. Daß es aus medizinischen Gründen erforderlich wäre, die Klägerin täglich aufzusuchen und zu überwachen, wurde aber nicht festgestellt. Damit aber ist auszuschließen, daß die für fremde Hilfe erforderlichen Kosten durchschnittlich auch nur annähernd die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichen.
Ob dies nur dann der Fall sein könnte, wenn - wie das Berufungsgericht meint - Hilfsdienste im Ausmaß von 40-50 Stunden monatlich erforderlich wären, muß daher nicht geprüft werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über den Zuspruch von Revisionskosten nach Billigkeit beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über den Zuspruch von Revisionskosten nach Billigkeit beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.