Die Revision des Klägers ist nicht berechitgt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) rügt der Kläger nur bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht mit eingehender Begründung als nicht gegeben erachtet hat, nämlich die Unterlassung der Beischaffung von Akten, der neuerlichen Erörterung des orthopädischen Sachverständigengutachtens und der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19 und 24).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) rügt der Kläger nur bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht mit eingehender Begründung als nicht gegeben erachtet hat, nämlich die Unterlassung der Beischaffung von Akten, der neuerlichen Erörterung des orthopädischen Sachverständigengutachtens und der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19 und 24).
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) liegt nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes trifft zu (§ 48 ASGG). Der Pensionsanspruch des noch nicht 55 Jahre alten Klägers ist unbestrittenermaßen nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf (überwiegend) ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch (SSV-NF 2/34, 50 ua). Ist ein Versicherter - wie der Revisionswerber - in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung auszuüben, dann kann er auch die für diese Tätigkeit übliche Entlohnung erzielen (vgl. SSV-NF 1/23). Ob er tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 2/14 ua), weshalb die konkreten Arbeitschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht erhoben werden mußten. Die in der Revision vertretene Auslegung würde dazu führen, daß bei gleichem Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit je nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt verschieden zu bewerten wäre (10 Ob S 234/89 ua). Die fehlende Nachfrage nach Arbeit gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (SSV-NF 2/5 und 14 jeweils mit Literaturhinweisen). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) liegt nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes trifft zu (Paragraph 48, ASGG). Der Pensionsanspruch des noch nicht 55 Jahre alten Klägers ist unbestrittenermaßen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf (überwiegend) ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch (SSV-NF 2/34, 50 ua). Ist ein Versicherter - wie der Revisionswerber - in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung auszuüben, dann kann er auch die für diese Tätigkeit übliche Entlohnung erzielen vergleiche SSV-NF 1/23). Ob er tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 2/14 ua), weshalb die konkreten Arbeitschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht erhoben werden mußten. Die in der Revision vertretene Auslegung würde dazu führen, daß bei gleichem Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit je nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt verschieden zu bewerten wäre (10 Ob S 234/89 ua). Die fehlende Nachfrage nach Arbeit gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (SSV-NF 2/5 und 14 jeweils mit Literaturhinweisen). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27).