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Entscheidung 10 ObS 40/03k×

Entscheidung 10 ObS 40/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS40/03k

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Andreas Schwaighofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2002, GZ 7 Rs 299/02w-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Mai 2002, GZ 33 Cgs 28/02b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 503, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Ausführungen zur Mängelrüge stellen sich inhaltlich als Wiederholung der Rüge jener angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz dar, welche bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben erachtet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 9/40; 7/74 ua) können jedoch Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht ausreichend auf die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel und die ebenfalls gerügte Beweiswürdigung eingegangen.

Nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist die Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt und daher auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist, auf Grund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch imstande, die vom Erstgericht beispielshaft erwähnten Verpackungs- und Einschlichtarbeiten, insbesondere in der Elektro- und Elektronikbranche oder in der Kunststoffbranche zu verrichten. Die Revision macht in diesem Zusammenhang nicht Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend, sondern bekämpft unzulässigerweise die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wenn sie unterstellt, dass sie diese Verweisungstätigkeiten nur unter Schmerzen verrichten könnte. Da die Klägerin nach den maßgebenden Feststellungen imstande ist, die genannten Verweisungstätigkeiten voll und ohne Einschränkungen zu verrichten, kann sie jedenfalls auch die gesetzliche Lohnhälfte erzielen (SSV-NF 1/54 ua). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68528 10ObS40.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00040.03K.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_010OBS00040_03K0000_000