Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung" mit dem Antrag, das angefochtene Berufungsurteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern und dem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel der unterlassenen Anleitung zu weiteren Beweisanträgen und der unterbliebenen Parteienvernehmung der Klägerin können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65 uva).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel der unterlassenen Anleitung zu weiteren Beweisanträgen und der unterbliebenen Parteienvernehmung der Klägerin können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65 uva).
Das Berufungsgericht hat sich mit der allerdings nur ansatzweise in der Berufung erkennbaren Rechtsrüge, daß der Berufsverlauf der Klägerin ungenügend geprüft wurde, insoweit beschäftigt, als es der Rechtsmeinung des Erstgerichtes durch den Verweis auf § 500a ZPO beitrat. Es hat die Behauptung der Klägerin, neun Jahre in verschiedenen Krankenhäusern als Krankenschwester bzw Stationsgehilfin tätig und nur in den letzten zwei Jahren als Hausbesorgerin beschäftigt gewesen zu sein, als unzulässige Neuerung verworfen und auch die Relevanz dieser Behauptung verneint, indem es darauf verwies, daß die Klägerin von November 1977 bis November 1982 keine Monate der Pflichtversicherung und von Dezember 1982 bis Dezember 1992 insgesamt 22 Pflichtversicherungsmonate als Arbeiterin (Hausbesorgerin) erworben habe. Voraussetzung für den die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hindernden Berufsschutz als Krankenschwester wäre aber nach § 255 Abs 2 ASVG die überwiegende Ausübung dieser Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Selbst wenn man unterstellt, daß die Klägerin in davor liegenden weiteren 11 Beitragsmonaten als Krankenschwester tätig gewesen wäre, erfüllt dies die Voraussetzungen des § 255 Abs 2 ASVG nicht. Der erlernte oder angelernte Beruf der Krankenschwester wäre unter diesen Voraussetzungen nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt worden. Ein allfälliger Berufsschutz im erlernten oder angelernten Beruf ging durch die überwiegende Tätigkeit als Hausbesorgerin verloren.Das Berufungsgericht hat sich mit der allerdings nur ansatzweise in der Berufung erkennbaren Rechtsrüge, daß der Berufsverlauf der Klägerin ungenügend geprüft wurde, insoweit beschäftigt, als es der Rechtsmeinung des Erstgerichtes durch den Verweis auf Paragraph 500 a, ZPO beitrat. Es hat die Behauptung der Klägerin, neun Jahre in verschiedenen Krankenhäusern als Krankenschwester bzw Stationsgehilfin tätig und nur in den letzten zwei Jahren als Hausbesorgerin beschäftigt gewesen zu sein, als unzulässige Neuerung verworfen und auch die Relevanz dieser Behauptung verneint, indem es darauf verwies, daß die Klägerin von November 1977 bis November 1982 keine Monate der Pflichtversicherung und von Dezember 1982 bis Dezember 1992 insgesamt 22 Pflichtversicherungsmonate als Arbeiterin (Hausbesorgerin) erworben habe. Voraussetzung für den die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hindernden Berufsschutz als Krankenschwester wäre aber nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG die überwiegende Ausübung dieser Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Selbst wenn man unterstellt, daß die Klägerin in davor liegenden weiteren 11 Beitragsmonaten als Krankenschwester tätig gewesen wäre, erfüllt dies die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht. Der erlernte oder angelernte Beruf der Krankenschwester wäre unter diesen Voraussetzungen nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt worden. Ein allfälliger Berufsschutz im erlernten oder angelernten Beruf ging durch die überwiegende Tätigkeit als Hausbesorgerin verloren.
Die von den Vorinstanzen angenommene Verweisbarkeit der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist gegeben, weil entgegen den Ausführungen in der Revision diese Berufe das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschreiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.