Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach stR auch in Sozialrechtssachen nicht mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva). Dies gilt insbesondere für die Unterlassung der Einholung eines kardiologischen Gutachtens. Soweit - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel behauptet werden, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt, auf die aber - wie noch dargelegt werden wird, nicht eingegangen werden kann.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach stR auch in Sozialrechtssachen nicht mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva). Dies gilt insbesondere für die Unterlassung der Einholung eines kardiologischen Gutachtens. Soweit - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel behauptet werden, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt, auf die aber - wie noch dargelegt werden wird, nicht eingegangen werden kann.
Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Mit dem der Klage zu Grunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 22.7.1993 wurden die Anträge des Klägers vom 13.4.1993 auf Berufsunfähigkeitspension und Hilflosenzuschuß abgelehnt, wie dies auch bereits vom Erstgericht festgestellt wurde. Die Feststellung des Antragsdatums blieb vom Kläger in der Berufung unbekämpft und wurde daher vom Berufungsgericht übernommen. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe bereits am 17.2.1993 einen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb als Stichtag der 1.3.1993 in Betracht komme, ist eine unzulässige Neuerung.Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor. Mit dem der Klage zu Grunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 22.7.1993 wurden die Anträge des Klägers vom 13.4.1993 auf Berufsunfähigkeitspension und Hilflosenzuschuß abgelehnt, wie dies auch bereits vom Erstgericht festgestellt wurde. Die Feststellung des Antragsdatums blieb vom Kläger in der Berufung unbekämpft und wurde daher vom Berufungsgericht übernommen. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe bereits am 17.2.1993 einen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb als Stichtag der 1.3.1993 in Betracht komme, ist eine unzulässige Neuerung.
Daß der Kläger längere - über die gesetzlichen Arbeitspausen hinausgehende - Pausen zur Einnahme von Medikamenten oder einer Diätnahrung einhalten müsse, wurde ebensowenig festgestellt wie die Prognose, daß der Kläger in Hinkunft leidensbedingte Krankenstände zu erwarten habe. Wenngleich das Sozialgericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, gilt dies nur in Ansehung von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben: Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 Ob S 226/94, 118/95 ua). Der von den ärztlichen Sachverständigen erhobene Befund indiziert jedoch nicht das Auftreten von regelmäßigen leidensbedingten Krankenständen bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten oder die Notwendigkeit der Einhaltung zusätzlicher Arbeitspausen.Daß der Kläger längere - über die gesetzlichen Arbeitspausen hinausgehende - Pausen zur Einnahme von Medikamenten oder einer Diätnahrung einhalten müsse, wurde ebensowenig festgestellt wie die Prognose, daß der Kläger in Hinkunft leidensbedingte Krankenstände zu erwarten habe. Wenngleich das Sozialgericht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, gilt dies nur in Ansehung von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben: Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 Ob S 226/94, 118/95 ua). Der von den ärztlichen Sachverständigen erhobene Befund indiziert jedoch nicht das Auftreten von regelmäßigen leidensbedingten Krankenständen bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten oder die Notwendigkeit der Einhaltung zusätzlicher Arbeitspausen.
Auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge ist nicht weiter einzugehen. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 ua, zuletzt 10 Ob S 250/95). Der Kläger macht aber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend.Auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge ist nicht weiter einzugehen. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 ua, zuletzt 10 Ob S 250/95). Der Kläger macht aber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.