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Entscheidung 10 ObS 40/96×

Entscheidung 10 ObS 40/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS40/96 (10ObS41/96)

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Alfred T*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag.Ivo Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, Hilflosenzuschuß und Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.November 1995, GZ 8 Rs 142/95-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Mai 1995, GZ 27 Cgs 206/93v-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach stR auch in Sozialrechtssachen nicht mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva). Dies gilt insbesondere für die Unterlassung der Einholung eines kardiologischen Gutachtens. Soweit - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel behauptet werden, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt, auf die aber - wie noch dargelegt werden wird, nicht eingegangen werden kann.

Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor. Mit dem der Klage zu Grunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 22.7.1993 wurden die Anträge des Klägers vom 13.4.1993 auf Berufsunfähigkeitspension und Hilflosenzuschuß abgelehnt, wie dies auch bereits vom Erstgericht festgestellt wurde. Die Feststellung des Antragsdatums blieb vom Kläger in der Berufung unbekämpft und wurde daher vom Berufungsgericht übernommen. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe bereits am 17.2.1993 einen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb als Stichtag der 1.3.1993 in Betracht komme, ist eine unzulässige Neuerung.

Daß der Kläger längere - über die gesetzlichen Arbeitspausen hinausgehende - Pausen zur Einnahme von Medikamenten oder einer Diätnahrung einhalten müsse, wurde ebensowenig festgestellt wie die Prognose, daß der Kläger in Hinkunft leidensbedingte Krankenstände zu erwarten habe. Wenngleich das Sozialgericht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, gilt dies nur in Ansehung von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben: Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 Ob S 226/94, 118/95 ua). Der von den ärztlichen Sachverständigen erhobene Befund indiziert jedoch nicht das Auftreten von regelmäßigen leidensbedingten Krankenständen bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten oder die Notwendigkeit der Einhaltung zusätzlicher Arbeitspausen.

Auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge ist nicht weiter einzugehen. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 ua, zuletzt 10 Ob S 250/95). Der Kläger macht aber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E42856 10C00406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00040.96.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19960220_OGH0002_010OBS00040_9600000_000