Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marija K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2001, GZ 7 Rs 171/01y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Mai 2001, GZ 36 Cgs 126/99v-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 21. 8. 1998 wurde der Antrag der am 21. 10. 1943 geborenen Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen. Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass die Klägerin im ehemaligen Jugoslawien keine Versicherungszeiten und in Österreich 117 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sowie 24 Ersatzmonate, insgesamt somit 141 Versicherungsmonate, erworben hat. Daraus folge rechtlich, dass die Klägerin nach keiner der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen die Wartezeit für die Invaliditätspension erfülle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellung der Versicherungszeiten als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Klägerin habe auch nie behauptet, dass sie außerhalb des ehemaligen Jugoslawien oder außerhalb Österreichs anrechenbare Versicherungszeiten erworben habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der Aktenwidrigkeit bekämpft die Klägerin inhaltlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in der Frage, ob die Klägerin im ehemaligen Jugoslawien Versicherungszeiten erworben habe. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachen- und Beweisrüge der Klägerin inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst in einem Schreiben an die beklagte Partei vom 11. 2. 1999 erklärt habe, in Jugoslawien keinen Pensionsantrag gestellt und keine Versicherungszeiten erworben zu haben. Dieses Schreiben der Klägerin befindet sich im Pensionsakt, der in der Verhandlung vor dem Erstgericht verlesen wurde und damit Gegenstand der Beweisaufnahme war.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, wird in der Revision nicht bekämpft. Soweit die Klägerin noch geltend macht, es sei nicht geprüft worden, ob sie außerhalb des ehemaligen Jugoslawien oder außerhalb Österreichs anrechenbare Versicherungszeiten erworben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im vorliegenden Verfahren auch nie konkret behauptet hat, dass bzw in welchem Staat und in welchem Ausmaß sie solche Zeiten erworben habe. Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten (SSV-NF 6/119, 5/140 ua), hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür (zB Erfüllung der Wartezeit) zu beweisen. Da dieser Beweis nicht gelungen ist, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, wird in der Revision nicht bekämpft. Soweit die Klägerin noch geltend macht, es sei nicht geprüft worden, ob sie außerhalb des ehemaligen Jugoslawien oder außerhalb Österreichs anrechenbare Versicherungszeiten erworben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im vorliegenden Verfahren auch nie konkret behauptet hat, dass bzw in welchem Staat und in welchem Ausmaß sie solche Zeiten erworben habe. Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten (SSV-NF 6/119, 5/140 ua), hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür (zB Erfüllung der Wartezeit) zu beweisen. Da dieser Beweis nicht gelungen ist, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00401.01W.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20020115_OGH0002_010OBS00401_01W0000_000