Entscheidung 10 ObS 401/02x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS401/02x
Entscheidungsdatum
14.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sylvia S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2002, GZ 7 Rs 274/02v-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. April 2002, GZ 26 Cgs 173/01y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs sei festgehalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalten der Angestelllten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs sei festgehalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalten der Angestelllten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Rechtliche Beurteilung
Der inhaltlich allein ausgeführte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin sowie Verletzung der Anleitungspflicht im Zusammenhang mit der unterlassenen Einholung eines weiteren Gutachtens) können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO ENr 40 mwN ua). Beide Fälle liegen hier jedoch nicht vor, weil sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge ausreichend auseinandergesetzt hat. Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur irrevisiblen Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043320) und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.Der inhaltlich allein ausgeführte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin sowie Verletzung der Anleitungspflicht im Zusammenhang mit der unterlassenen Einholung eines weiteren Gutachtens) können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 11/15; 7/74 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO ENr 40 mwN ua). Beide Fälle liegen hier jedoch nicht vor, weil sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge ausreichend auseinandergesetzt hat. Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur irrevisiblen Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043320) und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E68188
10ObS401.02x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00401.02X.0114.000
Dokumentnummer
JJT_20030114_OGH0002_010OBS00401_02X0000_000