Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Bemerkt sei, daß Art. XXXVII Z 3 bis 5 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, durch den die §§ 45 bis 47 ASGG geändert werden, nach Art. XLI Z 5 der zitierten Novelle noch nicht anzuwenden ist. Die zitierten Paragraphen sind daher noch im alten Wortlaut anzuwenden.Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Bemerkt sei, daß Artikel römisch 37 , Ziffer 3 bis 5 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, durch den die Paragraphen 45 bis 47 ASGG geändert werden, nach "Art". XLI Ziffer 5, der zitierten Novelle noch nicht anzuwenden ist. Die zitierten Paragraphen sind daher noch im alten Wortlaut anzuwenden.
Nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob er 30.000 S übersteigt. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es auch auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 (ASGG) zulässig ist. Nach § 45 Abs 5 ASGG hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob er 30.000 S übersteigt. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es auch auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, (ASGG) zulässig ist. Nach Paragraph 45, Absatz 5, ASGG hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.
Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine wiederkehrende Leistung, sondern der behauptete Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer Anstaltspflege im Sanatorium R*** in der Zeit vom 22.7. bis 9.9.1986. Ein solches Verfahren fällt nicht unter § 45 Abs 5 ASGG.Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine wiederkehrende Leistung, sondern der behauptete Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer Anstaltspflege im Sanatorium R*** in der Zeit vom 22.7. bis 9.9.1986. Ein solches Verfahren fällt nicht unter Paragraph 45, Absatz 5, ASGG.
Das Berufungsgericht hätte daher seinem Urteil jedenfalls den Ausspruch nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG, allenfalls auch den nach Z 2 leg cit beisetzen und dies nach § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz begründen müssen.Das Berufungsgericht hätte daher seinem Urteil jedenfalls den Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, allenfalls auch den nach Ziffer 2, leg cit beisetzen und dies nach Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz begründen müssen.
Die Unterlassung dieses Ausspruches (dieser Aussprüche) und der kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984, 15; Petrasch,Die Unterlassung dieses Ausspruches (dieser Aussprüche) und der kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984, 15; Petrasch,
Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ÖJZ 1985, 257 Ä300Ü).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO in der nach Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden bisherigen Fassung; Petrasch aaO).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in der nach "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 noch anzuwendenden bisherigen Fassung; Petrasch aaO).
Schon jetzt sei darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeiten verworfen wurde, eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes darstellt (SSV-NF 1/36 mwN ua).Schon jetzt sei darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeiten verworfen wurde, eine nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes darstellt (SSV-NF 1/36 mwN ua).